Beratung von Unternehmen in der Corona-Krise - 27. April 2020

Staatliches Honorar beantragen

Update vom 27.05.2020: Förderung durch Corona-Modul des BAFA eingestellt

Update vom 27.05.2020: Förderung durch Corona-Modul des BAFA eingestellt

Wie das BAFA am 26.5.2020 bekannt gab, sind aufgrund der großen Nachfrage die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft, es können auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die anderen Module zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen weiterhin geförderte Beratungen zu günstigen Konditionen. Diese Module stehen Unternehmerinnen und Unternehmern weiterhin unverändert zur Verfügung.

Zur Meldung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Ursprünglicher Beitrag

Die Unternehmer in der Corona-Krise zu unterstützen, ist derzeit das Kerngeschäft vieler Steuerberatungskanzleien. Die Liquidität der angeschlagenen Betriebe prüfen, Finanzierungskonzepte erarbeiten, Fördermittel auswählen, Bankunterlagen erstellen – was Steuerberater derzeit leisten, geht weit über die rein steuerliche Beratung hinaus. Für die Inanspruchnahme dieser Beratungsleistungen gibt es nun eine deutlich verbesserte staatliche Unterstützung.

Paradox: Gerade wegen der oft in zahllosen Überstunden erbrachten betriebswirtschaftlichen Beratungen drohen Steuerberatern empfindliche Honorareinbußen. Denn die zeitintensive Begleitung notleidender Unternehmen ist mit einem erhöhten Risiko behaftet, letztlich nicht angemessen honoriert zu werden. Denn Honorarausfall droht, wenn das Unternehmen des Mandanten trotz aller Bemühungen nicht mehr gerettet werden kann. Und einen Vorschuss einzufordern, sehen viele Berater angesichts der schwierigen Lage nicht als gangbaren Weg an.

Soforthilfe: Übernahme von Honorar für betriebswirtschaftliche Beratung bis 4.000 Euro

Eine Lösung in dieser Situation kann das bisher noch wenig beachtete Programm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein. Seit April 2020 ist nun eine Soforthilfe in Form einer Übernahme von Beratungskosten bis zur Höhe von 4.000 Euro für die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen in der Corona-Krise vorgesehen.

Dabei handelt es sich um ein neues Modul für von der Corona-Krise betroffene kleine und mittlere Unternehmen im Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows. Gegenüber dem bereits etablierten Programm gelten jedoch erhebliche Erleichterungen.

Praxistipp

Steuerberater, die sich wegen der hohen formalen Anforderungen des Programms bereits früher einmal dagegen entschieden haben, sich als BAFA-Berater zertifizieren zu lassen, sollten sich das neue Modul genauer anschauen. Es enthält Erleichterungen und ist attraktiver gegenüber den bereits bestehenden Programmen.

Das Corona-Modul im Überblick

Freiberufler und KMU können sich durch externe Unternehmensberater – das können auch Steuerberater sein – betriebswirtschaftlich beraten lassen, wenn sie durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind.

Um eine Förderung zu erhalten, muss sich der Berater bei der BAFA registrieren lassen. Dabei muss er nachweisen, dass er über ein internes Qualitätsmanagementsystem verfügt.

Bei der betriebswirtschaftlichen Beratung zur Linderung der Auswirkungen der Corona-Krise entstehende Honorare werden bis zu 4.000 Euro vom BAFA übernommen.

Der Erstantrag zur Beratung und der Erstattungsantrag sind durch den Mandanten zu stellen, die Auszahlung erfolgt direkt an den Berater, ohne dass der Mandant in Vorleistung gehen muss.

Voraussetzungen für die Übernahme des Honorars

Förderungsgegenstand sind individuelle Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung oder sonstige Beratungen zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

Praxistipp

Es ist nicht erforderlich, die Unternehmen vor Ort zu beraten. Nutzen Sie sichere digitale Kommunikationsmittel, zum Beispiel das RED connect Videokonferenzsystem, das DATEV ihren Mitgliedern in Kooperation mit ihrem Software-Partner RED connect anbietet.

Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus auf den Antragsteller und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Steuerberater in einem Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen. Nicht gefördert werden rechtliche und steuerliche Beratung.

Praxistipp

Trennen Sie sorgfältig zwischen der von ihnen erbrachten steuerlichen und der betriebswirtschaftlichen Beratung, da die Kosten für die steuerliche Beratung nicht übernommen werden. Rechnen Sie die steuerliche Beratung zeitnah gesondert gegenüber dem Mandanten ab. Das erleichtert die Zuordnung der von Ihnen geleisteten Beratungen und verdeutlicht dem Mandanten den Umfang Ihrer Beratungsleistungen.

Welche Unternehmen werden gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Freiberufler, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Corona-Krise leiden und ihren Sitz in Deutschland haben. Im Gegensatz zu anderen Modulen werden junge Unternehmen ebenso gefördert wie Bestandsunternehmen.

Welche Unternehmen werden nicht gefördert?

  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder eine Verpflichtung zu einem solchen Schritt besteht. Mit Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 dürfte dies selten ein Ausschlussgrund sein.
  • Freiberufler, die in der Unternehmensberatung, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung beziehungsweise als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter tätig sind.
  • Unternehmen, die beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
  • Gemeinnützige Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen.
  • Landwirtschaftliche Unternehmen (Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei, Aquakultur oder Inhalte, gemäß Art.1 Abs.1 der EU-Verordnung Nr. 1407/2013).
  • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetreiben stehen.

Art der Förderung

Der Zuschuss beträgt 100 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Ein bestimmter Stunden- oder Tagessatz ist dabei nicht vorgegeben.

Der Zuschuss wird – anders als bisher – direkt auf das Konto des Steuerberaters ausgezahlt. Damit entfällt auch eine Vorfinanzierung durch den Mandanten.

Die Umsatzsteuer sowie über 4.000 Euro hinausgehende Honorare sind hingegen vom Unternehmen zu tragen.

Praxistipp

Wenn kein Stundensatz vorgegeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei Abrechnung von 4.000 Euro ein Beratungsvolumen von rund 40 Stunden als angemessen gilt.

Welche Voraussetzungen müssen Berater erfüllen?

Die Berater müssen selbstständig tätig sein und sich bei der BAFA registrieren lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Berater ihren überwiegenden Umsatz aus der Beratungstätigkeit erzielen.

Praxistipp

Wie das BAFA auf Nachfrage der DATEV erklärte, müssen Steuerberater keinen Nachweis, dass sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus der Beratung beziehen, vorlegen. Dies wird aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als gegeben angenommen. Die Registrierung als Berater kann beim BAFA auch zeitgleich mit der Einreichung des ersten Antrags auf Förderung erfolgen, sie müssen nicht schon im Vorfeld als BAFA-Berater registriert sein.

Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen zudem eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das BAFA über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet.

Nach dem Wortlaut der Richtlinie gelten diese Nachweispflichten derzeit auch für Steuerberater. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) wirkt jedoch aktuell darauf hin, dass die bloße Berufsbestellung als Steuerberater/Steuerberaterin bzw. die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft als Qualitätsnachweis im Sinn der Richtlinie ohne Weiteres ausreichen soll.

Der Deutsche Steuerberaterverband DStV e.V. setzt sich aktuell dafür ein, dass auch die Mitgliedschaft in einem Steuerberaterberufsverband als Erfüllung der Qualitätsanforderungen gilt.

Praxistipp

Für Steuerberater, die zugleich selbstständige Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, gibt es einen alternativen Weg ihre Qualifikation nachzuweisen. Sie erhalten auf Antrag  eine qualifizierte Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer (berufsregister@wpk.de). Diese Bescheinigung ersetzt die für gewerbliche Berater notwendigen Nachweise gegenüber dem BAFA.

Die Berater müssen zudem einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt und eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.

Praxistipp

Die Zertifizierung als BAFA-Berater und die Abrechnung der betriebswirtschaftlichen Beratung der einzelnen Mandate bedeuten erst einmal trotz der Erleichterungen einen gewissen Grundaufwand. Machen Sie eine realistische Schätzung, für wie viele Ihrer Mandanten eine erstattungsfähige Beratung in Betracht kommt. Beziehen Sie dabei auch die beiden anderen Module des Programms für die Zeit nach der Corona-Krise mit ein. Diese unterstützen Beratungen zur Digitalisierung von Unternehmen und zur Förderung unternehmerischen Know-hows.

Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden.  Antragsteller ist der Mandant. Die Antragstellung ist unkompliziert und erfordert nur wenige Angaben zum Unternehmen. Sie kann also vom Mandant ohne großen Zeitaufwand durchgeführt werden.

Praxistipp

Unterstützen Sie Ihren Mandanten, indem Sie ihm die für den Antrag benötigten Angaben zusammenstellen.

Nach Stellung des Antrags werden die formalen Fördervoraussetzungen geprüft und das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis informiert.

Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Praxistipp

Als förderungsschädlicher Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme. Warten Sie also mit dem Abschluss des Beratungsvertrages bis zur Information zur Förderung durch das BAFA.

Bis wann sind Erstattungsanträge zu stellen?

Die Anträge sind mit allen erforderlichen Nachweisen bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen. Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmenbeginns eingereicht werden. Eine Fristverlängerung kann erfolgen, wenn vor Ablauf der Frist ein begründeter Verlängerungsantrag gestellt wird.

Praxistipp

Rechnen Sie die ersten Mandate gleich nach Erbringung der Beratungsleistungen ab. Sollte sich dabei noch Veränderungsbedarf in Beratung und Dokumentation herausstellen, können Sie das bei den künftigen Beratungen noch umsetzen.

Checkliste Erstantrag durch Mandant

Für den Antrag benötigt Ihr Mandant insbesondere folgende Angaben:

  • Eine Begründung, in welcher Form es von der Corona-Krise betroffen ist (zum Beispiel „Wegfall von Umsatz aufgrund angeordneter Schließung des Ladengeschäfts in Höhe von circa …“).
  • Die Information, dass er als Unternehmensart „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wählen muss (die alternativen Jungunternehmen/Bestandsunternehmen sind für dieses Modul irrelevant).
  • Die Rechtsform seines Unternehmens (natürliche/juristische Person)
  • Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung (ja/nein/teilweise)
  • Die für das Unternehmen zuständige Leitstelle (DIHK –Service GmbH, Zentralverband des deutschen Handwerks, Interhoga, BBG Bundesbetriebsberatungsstelle GmbH, Fördergesellschaft des BDS-DGV für die gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe mbH oder Leitstelle für Gewerbeförderungsmittel des Bundes)
  • Ihre BAFA ID, falls Sie bereits registriert sind. Diese kann noch nachgereicht werden.
  • Die Wirtschaftszweigklassifikation (Übersicht des statistischen Bundesamts), das Gründungsdatum und den Geschäftsgegenstand
  • Anzahl der Beschäftigten, Jahresbilanzsumme, Jahresumsatz

Update 18.5.: Bitte beachten: Aktuell berichten Tagesschau und Süddeutsche Zeitung von einem Stopp bei der Bearbeitung von Registrierungen und Förderanträgen, die im Rahmen des Corona-Moduls beim BAFA gestellt wurden.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie im LEXinform-Dokument 0382982.

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Zur Autorin

Anke Kolb-Leistner

ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht in Vogtsburg im Kaiserstuhl und bei DATEV eG im Bereich Verlagsmedien tätig.

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