Gastronomie und Beherbergungsbetriebe - 8. Januar 2024

Umsatzsteuersätze anpassen

Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie ist seit 1. Januar 2024 wieder Geschichte. Sofern noch nicht geschehen, müssen die betroffenen Unternehmen ihre Kassensysteme rückwirkend umstellen und zum Regelsteuersatz für Restaurationsumsätze zurückkehren.

Grund dafür, dass eine Verlängerung der bisherigen Regelung trotz intensiver Lobbyarbeit unterblieb, war nicht zuletzt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vergangenen Sommer, den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig zu erklären. Mit dieser Entscheidung fehlt der Bundesregierung ein längst eingeplantes Budget.

Gleichwohl ist die neue Regelung weiterhin umstritten, da verschiedene Politiker weiterhin eine Rückkehr zur Siebenprozentregelung fordern und forcieren. Hinzu kommt, dass endgültig noch nichts in Stein gemeißelt ist, da bis zur Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes noch nichts final entschieden ist.

Aber trotz der Tatsache, dass besagtes Wachstumschancengesetz sich derzeit noch im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befindet, müssen Gastronomiebetriebe ab 1. Januar 2024 (rückwirkend) zurück zu 19 Prozent Umsatzsteuer.

Hintergrund

Durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen im Restaurant als Dienstleistung von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Diese Maßnahme galt zunächst zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Juli 2021. Sie sollte den wirtschaftlich stark betroffenen gastronomischen Betrieben helfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Dezember 2022 und dann ein weiteres Mal, am 22. September 2022, durch das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Besteuerungsgrundsätze von außer Haus oder To-go-Umsätzen blieben hingegen unverändert. Und für Getränke galt immer und gilt weiterhin grundsätzlich ein Steuersatz von 19 Prozent.

Was die Betriebe nun tun müssen

Die betroffenen Unternehmen müssen sich nun zum Regelsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zurückkehren und ihre Kassensysteme entsprechend umprogrammieren (lassen).

Daneben müssen Beherbergungsbetriebe, die für Frühstück und andere, nicht der Beherbergung dienende Leistungen die Pauschalierung für ein Business-Package oder eine Servicepauschale anbieten, diese Posten wieder mit 20 Prozent des Pauschalpreises ansetzen.

Erfolgt die Umstellung der Kasse nicht und wird ein falscher Kassenbeleg mit der falsch berechneten Umsatzsteuer auch der Umsatzsteuervoranmeldung zugrunde gelegt, gilt dies als eine leichtfertige Steuerverkürzung. Das führt zu weiteren Konsequenzen seitens des Finanzamts. Abgesehen von den steuerrechtlichen Pflichten sollten betroffene Gastronomen ihre Kalkulation daher prüfen.

Zur Autorin

EK
Evelyn Karstädt

Steuerberaterin bei Ecovis in Ahlbeck (Dreikaiserbäder)

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