Vermögensverwaltende GmbH - 29. Juni 2023

Mit der Rechtsform sparen

Wer Beteiligungen hält oder ähnliche Kapitalanlagen verwalten will, bedient sich nicht selten einer Kapitalgesellschaft, die aufgrund ihrer steuerlichen Vorteile bei einer langfristig orientierten Strategie vermögensbildend wirkt.

Die Umschichtung von Vermögen aus dem Privatvermögen in eine GmbH kann steuerlich sinnvoll sein. Dies ist zum einen anhand der Besteuerung von laufenden Erträgen aus dem verwalteten Vermögen, zum anderen anhand der Besteuerung von Umschichtungen und damit einhergehend insbesondere der Realisierung von Veräußerungsgewinnen zu beurteilen. Nicht außer Betracht gelassen werden sollte, dass auch andere Anlageformen [Aktienfonds / Exchange Traded Funds (ETF) oder aber auch Private-Equity-(PE-)Beteiligungen] von Begünstigungen profitieren können. So können sich Vorteile bei der Besteuerung von Dividenden oder dividendenähnlichen Erträgen sowie auch bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ergeben. Dies betrifft Erträge der GmbH im Sinne des § 8b Abs. 1 S. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG). Sowohl mit Blick auf die Körperschaft- als auch auf die Gewerbesteuer können sich dabei steuerliche Vorteile ergeben.

Körperschaftsteuer

Beträgt die Beteiligung der GmbH zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder am Vermögen der Personenvereinigung, deren Leistungen bei der Empfängerin beziehungsweise beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG führen, sind diese Erträge grundsätzlich steuerfrei zu stellen (§ 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 KStG, § 8b Abs. 4 S. 6 KStG). Gemäß § 8b Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 KStG gelten dabei 5 Prozent der Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden somit der Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) unterworfen. Mithin beläuft sich die Körperschaftsteuerlast auf circa 0,79 Prozent, die sich aus der Besteuerung von 5 Prozent der Bezüge mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich SolZ ergeben. Auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG gehören, sind entsprechend § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gelten auch hier wiederum 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sodass der Veräußerungsgewinn effektiv zu 95 Prozent von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Im Gegensatz zur Besteuerung von Dividenden und dividendenähnlichen Erträgen gemäß § 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG setzt die Inanspruchnahme der Freistellung von Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG jedoch keine Mindestbeteiligung voraus.

Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer können Dividenden ebenfalls von einer Steuerbefreiung profitieren. Allerdings bedingt die Freistellung, dass zu Beginn des Erhebungszeitraums eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent am Grund-, Stamm- oder Nennkapital besteht (§ 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG). Dabei gilt auch für gewerbesteuerliche Zwecke eine effektive Steuerfreistellung von 95 Prozent, sodass auch in diesem Fall die Fiktion von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 5 Prozent mit einfließt (§ 9 Nr. 2a S. 4 und Nr. 7 S. 2 GewStG). Ausgehend von einer circa 30-Prozent-Belastung (Körperschaft- und Gewerbesteuer nebst SolZ) würde bei Erfüllung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Voraussetzungen eine Belastung von etwa 1,5 Prozent bestehen (30 Prozent auf 5 Prozent des steuerpflichtigen Anteils) und damit im Vergleich zu einer Direktanlage nicht nur niedriger besteuert, sondern auch ein nicht zu unterschätzender Liquiditätsvorteil entstehen, der im Rahmen einer Wiederanlage verwendet werden kann. Bei Veräußerungsgewinnen sind gewerbesteuerlich ebenfalls 95 Prozent steuerfrei (§ 7 GewStG). Damit kann auch bei Veräußerungsgewinnen wie bei der Dividendenbesteuerung im Vergleich zu einer Direktanlage ein Liquiditätsvorteil erreicht werden. Aber auch hier gilt, dass dieser Vorteil wirtschaftlich nur sinnvoll ist, wenn eine Wiederanlage erfolgt und nicht auf die Gesellschafterebene ausgeschüttet wird. Damit bedingt die vermögensverwaltende GmbH zugleich, dass der jeweilige Gesellschafter (Investor) nicht zwingend darauf angewiesen ist, seine Liquidität im Privatvermögen zu halten, sondern bereit und in der Lage ist, die vermögensverwaltende GmbH langfristig zu einem weiteren Vermögensaufbau zu nutzen. Anderenfalls dürfte diese Variante nur einen unnötigen Kostenblock darstellen und steuerlich sowie wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.

Fazit

Die vermögensverwaltende GmbH ist sicherlich kein Allheilmittel. Allerdings kann sich die Nutzung von Befreiungstatbeständen vermögensbildend auswirken, weil Steuerabflüsse unterbleiben. Erreicht wird dies durch den Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in Verbindung mit der Inanspruchnahme einer erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung sowohl für Kapitalanlagen als auch für Immobilien, jedenfalls bei Thesaurierung und Wiederanlage einer Ertragsteuerreduzierung. Insoweit entsteht ein gewisser Stundungsvorteil, der jedoch gegen die Nachteile einer vermögensverwaltenden GmbH abzuwägen ist. Zum einen besteht ausnahmslos Betriebsvermögen. Zum anderen unterliegen Gewinne, die an den Gesellschafter ausgeschüttet werden, auf dessen Ebene wiederum der Einkommensteuer. Da die vermögensverwaltende GmbH wegen der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht auch kostenintensiver ist als eine Vermögensverwaltung im Privatvermögensbereich, ist sie nur bei einer langfristig orientierten Strategie lohnenswert.

Zum Autor

JB
John Büttner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei FPS in Frankfurt am Main

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