Patchwork-Familien - 23. Oktober 2017

Vorausschauend handeln

Moderne Lebens­formen, die heute längst Realität sind, er­schweren die erb­recht­liche Ge­staltung in nicht un­er­heb­lichem Maße. Das betrifft nicht aus­schließ­lich, aber ins­be­son­dere Frage­stellungen zum Pflicht­teils­recht.

Patchwork-Familien sind aus der Lebenswirklichkeit bereits nicht mehr wegzudenken, und es ist davon auszugehen, dass die Zahl dieser Familienkonstellation weiter steigt. Der historische Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat diese Entwicklung vermutlich nicht abgesehen. Nichtsdestotrotz sind die damals geschaffenen erbrechtlichen Bestimmungen heute noch vielfach unverändert anzuwenden. Eine Gesetzesinitiative, um spezielle Regelungen zur Patchwork-Konstellation zu schaffen, ist nicht absehbar. Umso notwendiger ist eine umsichtige erbrechtliche Gestaltung durch letztwillige Verfügungen.

Ausgangssituation

Als Pflichtteilsberechtigte kommen nach § 2303 BGB der Ehegatte, die Abkömmlinge sowie die Eltern des Erblassers in Betracht. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist in jedem Fall ein Ausschluss von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen (Enterbung). Umgehungsversuche sind regelmäßig zum Scheitern verurteilt. Das Gesetz sieht in den §§ 2305, 2307, 2325 BGB Regelungen vor, die dem (abstrakt) Pflichtteilsberechtigten Ansprüche auch dann gewähren, wenn der Erblasser ihm einen geringeren Erbteil oder ein Vermächtnis zuwendet beziehungsweise Vermögen vor seinem Tod verschenkt. Schließlich ist die Option der Pflicht­teils­ent­ziehung nur in gravierenden Aus­nahme­si­tua­tionen gegeben (§ 2333 BGB) und spielt in der Praxis kaum eine Rolle.
Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die erbrechtliche Beratung stets einer in­di­vi­duellen Betrachtung bedarf. Das gilt in besonderem Maße für Patchwork-Kon­stel­la­tionen. Denn bei dieser Lebensform sind nicht nur Rechtsprobleme, sondern auch die Wünsche der Mandanten oft deutlich variantenreicher als bei einer klassischen Familie. Den Pflicht­teils­an­sprüchen der Abkömmlinge, auf die sich die folgenden Ausführungen beschränken, kommt hierbei besonderes Gewicht zu.

Problemstellung

Abkömmlinge in Patchwork-Familien sind aus psychologischen Gründen häufiger gewillt, ihren Pflichtteil einzufordern.

Dass die Pflichtteilsansprüche bei einer Patchwork-Familie eine besonders große Rolle spielen, zeigen – nicht abschließend – folgende Aspekte: Möchte der Erblasser, der einseitige Abkömmlinge hat, seinen Lebens­partner als Alleinerben einsetzen, können die Abkömmlinge bei seinem Tod ihre Pflicht­teils­an­sprüche gegenüber dem Erben geltend machen. Dieses Risiko besteht zwar auch in einer klassischen Familie, bei der die gegenseitige Erbeinsetzung der Eltern beschlossen wurde; jedoch sind die Abkömmlinge in Patchwork-Familien aus psychologischen Gründen häufiger gewillt, ihren Pflichtteil auch tatsächlich einzufordern. Das gilt erfahrungsgemäß selbst dann, wenn sie durch eine bindende Verfügung beim Tode des längerlebenden Partners bedacht sind. Häufig besteht nämlich Sorge, dass der Längerlebende das Vermögen noch erheblich vermindert. Der über §§ 2287f. BGB gewährte Schutz des bindend Bedachten vermag diese Sorge allenfalls zu mildern, nicht jedoch zu verhindern. Zum Teil stellt sich auch folgendes Problem: Haben die Lebenspartner unterschiedlich viele einseitige Kinder und möchten sie diese beim Schlusserbfall mit gleichen Quoten bedenken, besteht die Gefahr, dass die Abkömmlinge eine Erbquote erhalten, die niedriger als ihre Pflichtteilsquote ist. Es besteht daher eine besonders hohe Gefahr, dass durch die Geltendmachung von Pflicht­teils­an­sprüchen die gewünschte Gleichbehandlung im Schlusserbfall gestört wird.

Erbeinsetzung der Abkömmlinge

Teilweise bietet es sich an, die leiblichen Kinder unmittelbar als Erbe einzusetzen und dem Längerlebenden lediglich ein Nießbrauchsrecht an ausgewählten Nach­lass­gegen­ständen, insbesondere dem Familienheim, über ein Vermächtnis einzuräumen. Zwar könnten die Abkömmlinge aufgrund dieser Belastung das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB), jedoch ist diese Gefahr relativ gering, da sich die Abkömmlinge bereits einer Eigentumsposition sicher sein können. Den Testierenden muss jedoch bewusst sein, dass es dem Längerlebenden in diesem Fall nicht möglich ist, über die Nachlassgegenstände des Vor­ver­storbenen zu verfügen. Wird dieser Weg beschritten, ist es regelmäßig sinnvoll, dem Länger­lebenden jedoch zumindest die Haushaltsgegenstände per Vermächtnis zum Allein­eigen­tum zuzuwenden, um diese ohne Rücksicht auf die Erben nutzen zu können; häufig wünschen die Mandanten auch, dem überlebenden Partner zusätzlich ein Geld­ver­mächtnis zur freien Verfügung zukommen zu lassen.

Pflichtteilsvermächtnis

Zum Teil vermag ein sogenanntes Pflichtteilsvermächtnis helfen. Hier wird dem Ab­kömm­ling ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils (oder moderat höher) zugewandt, das mit dem Tod des Erblassers anfällt, aber erst mit dem Tod des Längerlebenden fällig wird. Diese Gestaltung hat folgenden Hintergrund: Der Pflicht­teils­anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Dem Berechtigten bleibt daher nur eine verhältnismäßig kurze Zeit, in der er sich die Geltendmachung überlegen kann. Der hierdurch bedingte Entscheidungszwang kann die Einforderung des Anspruchs befördern. Anders ist dies beim Pflichtteilsvermächtnis: Da der Anspruch hieraus erst mit dem Tode des Länger­lebenden fällig wird, beginnt die Verjährungsfrist (frühestens) mit Ablauf des Jahrs des Todes zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Die Chance, dass der Berechtigte daher zu Zeiten des Längerlebenden seinen Pflicht­teils­anspruch nicht fordert, ist erhöht; im Hinblick auf die hinausgeschobene Fälligkeit kann die Anordnung einer Verzinsung angebracht sein.

Vor- und Nacherbschaft

Soll sichergestellt werden, dass das eigene Vermögen zwar zunächst dem Partner zusteht, aber letztlich zu den leiblichen Kindern gelangt, kommt in Betracht, den Partner lediglich als Vorerben einzusetzen (§§ 2100ff. BGB) und die eigenen Abkömmlinge als Nacherben. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt dazu, dass das Vermögen des Erstversterbenden nicht im Vermögen des Längerlebenden aufgeht, sondern ein Sondervermögen bildet. Beim Tode des Zweit­ver­ster­benden geht dieses Sonder­ver­mögen auf die Abkömmlinge des Erstversterbenden über; der Längerlebende kann diese Einsetzung der Nacherben nicht ändern. Die häufig gewünschte, gegenständlich – typischerweise auf den Grundbesitz – beschränkte Vor- und Nacherbschaft ist im Ergebnis möglich, wenn dem Lebenspartner als Voraus­vermächtnis (§ 2150 BGB) alle anderen Nachlassgegenstände zugewandt werden, denn auf diese Weise Zugewandtes unterfällt nicht der Nacherbfolge (§ 2110 Abs. 2 BGB). Allerdings ist den Testierenden besonders klar vor Augen zu führen, dass die Beschränkung durch eine Nacherbschaft den Längerlebenden erheblich belasten kann. Besonders gilt dies für den sogenannten nicht befreiten Vorerben, welcher dem Nacherben etwa zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn er einen geerbten Gegenstand für sich verwendet (§ 2134 BGB). Aber auch für den vom Erblasser befreiten Vorerben (§ 2136 BGB) gestaltet sich zum Beispiel eine Grundstücksveräußerung häufig schwierig, da der Vorerbe über die Nach­lass­gegen­stände endgültig wirksam nur vollentgeltlich verfügen kann (§ 2113 Abs. 2 BGB); die Vollentgeltlichkeit ist gegebenenfalls nachzuweisen. Vor der Löschung des Nach­erben­vermerks im Grundbuch werden die Nacherben angehört. Aufgrund der vielen in der Praxis auftretenden Probleme ist von der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft daher tendenziell abzuraten.
Angezeigt ist die Anordnung hingegen regelmäßig in folgender Situation: A, der in einer Beziehung mit B lebt, hat ein einseitiges Kind K1, das so wenig wie möglich erhalten soll. Die Lebenspartner möchten sich gegenseitig bedenken. Es ist davon auszugehen, dass Kind K1 seinen Pflichtteil fordern wird. Verstirbt B als Erstes und wird A Vollerbe der B, geht das Vermögen der B in demjenigen des A auf. Zwar hat K1 beim Tode von B keinen Pflichtteilsanspruch. Jedoch berechnet sich der Pflichtteilsanspruch von K1 beim Tode des A nach dem Wert des Nachlasses von A (§ 2311 BGB), welcher durch das von B stammende Vermögen erhöht ist. Setzt B hingegen A lediglich als Vorerbe ein, gehört das von B stammende Vermögen als Sondervermögen nicht zum Nachlass des A und erhöht somit nicht den Pflichtteilsanspruch von K1. Umgekehrt kann A die B als Vollerbe einsetzen, wenn dies gewünscht ist; es ist rechtlich möglich, dass ein Partner als Voll- und der andere lediglich als Vorerbe eingesetzt wird.

Pflichtteilsverzicht

Der Königsweg ist sicherlich, mit den Abkömmlingen zu Lebzeiten notarielle Pflicht­teils­ver­zichts­ver­träge abzuschließen (§ 2346 Abs. 2 BGB). Denn hierdurch ist sichergestellt, dass die Lebens­partner ohne Rücksicht auf die Abkömmlinge testieren können. Erforderlich ist hierfür eine notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB), wobei sich – kontraintuitiv – zwar nicht der Erblasser, aber der Verzichtende vertreten lassen kann (§ 2347 Abs. 2 BGB). Der Verzicht erstreckt sich mangels abweichender Bestimmung auf die Abkömmlinge des verzichtenden Kindes, § 2349 BGB. Einzuräumen ist, dass die Abkömmlinge zur Abgabe eines Pflichtteilsverzichts typischerweise allenfalls gegen Zahlung einer Abfindung bereit sind und die dementsprechende Verhandlung ein gewisses Fingerspitzengefühl erfordert.

Zusammenfassung

Die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge erweisen sich bei der erbrechtlichen Gestaltung in Patchwork-Familien als mit Abstand größtes Problem. Gleichwohl gibt es einige Möglichkeiten, um diese Problematik zumindest einigermaßen zu verringern. Dazu bedarf es einer eingehenden Analyse, was die Mandanten wünschen,

Zum Autor

L W R
Dr. Luitpold Graf Wolffskeel von Reichenberg

(Graf Wolffskeel von Reichenberg) Bayerischer Notarassessor, derzeit als Referent für Immobilien- sowie Erb- und Familienrecht am Deutschen Notarinstitut in Würzburg tätig; promovierte im Gesellschaftsrecht und veröffentlicht regelmäßig zu weiten Teilen des Zivilrechts

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