Grundsteuer 2022 - 23. Juni 2022

Ambitionierter Abgabetermin

Die von vielen als Ungetüm bezeichnete Grundsteuerreform ist endgültig von der Leine gelassen worden. Knapp 36 Millionen Grundbesitzer sind nun gefordert, bis Ende Oktober dieses Jahres eine entsprechende Steuererklärung beim für sie zuständigen Finanzamt abzugeben.

Am 30. März 2022 haben die Finanzverwaltungen der Länder, die das sogenannte Bundesmodell anwenden – namentlich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vor­pommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thürin­gen –, im Bundessteuerblatt (BStBl) 2022 I, Seite 205, die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31. Oktober 2022 öffentlich be­kannt gegeben. Dadurch gilt die Aufforderung zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Dies befreit die Kommunen grundsätzlich von einer Einzel­aufforderung an jede Grundstückseigentümerin beziehungsweise jeden Grundstückseigentümer, man wird also nicht se­parat zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, was viele Hauseigentümer nicht wissen.

Länder jenseits des Bundesmodells

In den anderen Ländern, die sich gegen das Bundesmodell entschieden haben, namentlich Bayern (Flächenmodell), Ba­den-Württemberg (Bodenwertmodell), Hessen (Flächen-Fak­tor-Modell), Niedersachsen (Flächen-La­ge-Modell) und Hamburg (Wohnlagenmo­dell), werden eigenständig öffentliche Be­kanntmachungen erfolgen. In Bayern wurden die Eigentümerinnen und Eigentü­mer bereits am 30. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Lan­desamts für Steuern öffentlich zur Abgabe der Erklärung aufgefordert.

Kreis der Betroffenen

Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks,
  • Eigentümer eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
  • Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) sowie
  • bei Grundstücken auf fremdem Grund und Boden die Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Maßgeblich für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.

Herkulesaufgabe für die Beteiligten

Für fast 36 Millionen Grundstücke, die im Rahmen der ab 2025 greifenden Grundsteuerreform neu zu bewerten sind, müssen die Betroffenen also bereits in diesem Jahr zwischen Anfang Juli und Ende Oktober eine Grundsteuererklärung abgeben und dafür die nötigen Daten zusammensuchen, was richtig aufwendig sein kann. Daher haben die Interessenver­treter des steuerlichen Berufsstands das Prozedere heftig kri­tisiert. Die Last der Informationsbeschaffung wird auf die Steuerpflichtigen und deren Steuerberater abgewälzt. So müssen etwa die Bodenrichtwerte bei unabhängigen Gutach­terausschüssen erfragt oder im Internet recherchiert werden. Ein weiterer Knackpunkt kann das Baualter sein. Hier müs­sen beispielsweise Kernsanierungen berücksichtigt werden, die die Restnutzungsdauer eines Hauses wieder verlängern könnten. Selbst bei der Wohnfläche gibt es Stolperfallen, weil An- und Umbauten notfalls sogar selbst ausgemessen wer­den müssen. Sofern sich alle Eigentümer an einen Steuerbe­rater wenden würden, könnten Berechnungen zufolge auf je­den Berater rund 400 Erklärungen zukommen. Das scheint neben dem Tagesgeschäft kaum zu schaffen zu sein, zumal viele Berater im maßgeblichen Zeitraum mit den Corona-Schlussrechnungen beschäftigt sind. Daher wurde gefordert, dass die Daten, die den Behörden schon vorliegen, in einer digitalen Steuererklärung bereits vorausgefüllt werden, was viele Finanzämter jedoch nicht leisten können. Die für die Abgabe der Steuererklärung betreffenden Formulare sollen laut Ankündigung ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung stehen.

Abgabefrist

Die Steuererklärungen sind dem Finanz­amt in elektronischer Form (Elster) zu übermitteln. Die nicht verlängerbare Ab­gabefrist endet am 31. Oktober 2022. Wenn man nicht rechtzeitig einreicht, wird man mit Verspätungszuschlägen oder Schätzungen rechnen müssen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist diese Terminierung ab­surd; gleichwohl bleiben alle Bemühungen um Verlängerung der Abgabefrist bislang erfolglos. Generell sollten die Haus­besitzer daher rasch beginnen, die nötigen Daten aus Grund­büchern und Internetportalen beziehungsweise anderen Quellen zusammenzusuchen. Für die Steuerberater gibt es zum Glück schon entsprechende Software. Man sollte schon jetzt beginnen, alles Notwendige zu organisieren und die nö­tigen und bei den Mandanten bekannten Daten mit Checklis­ten dort anzufordern.

MEHR DAZU

finden Sie unter www.datev.de/grundsteuer und www.datev-magazin.de/grundsteuer

Mandanten-Info-Broschüre: Grundsteuerreform – Bundes­modell, www.datev.de/shop/32422

Mandanten-Info-Broschüre: Grundsteuerreform – Länder­modelle, www.datev.de/shop/32560

Kompaktwissen für Berater: Grundsteuerreform, www.datev.de/shop/35771

Kompaktwissen für Berater: Aktuelle Entwicklungen im Bilanzrecht und Steuerrecht, 6. Auflage, www.datev.de/shop/35764

Zu den Autoren

Dieter Höhne

Steuerberater in eigener Kanzlei in Hennef

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Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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