Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022
In seiner Plenarsitzung am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.
In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat die Erwartung, dass für den im Gesetz vorgesehenen Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020 und 2021 erfolgt. Auch die Belastungen durch die Energiepreispauschale müsse der Bund vollständig ausgleichen.
Energiepreispauschale
Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus
Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der sog. Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. Hierdurch sollen laut Gesetzesbegründung gezielt und kurzfristig die insbesondere in Mehrkindfamilien mit geringem bis mittlerem Einkommen spürbaren Mehrbelastungen abgedämpft werden.
Höherer Pauschbetrag
Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Anhebung des Grundfreibetrages
Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung soll eine Entlastung aller Steuerpflichtigen bewirken, die bei Beziehern niedriger Einkommen allerdings relativ stärker ausfällt.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale
Schließlich wird zur zielgerichteten Entlastung besonders von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Umgehendes Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Quelle: Bundesrat