Gesetzgebung - 28. März 2024

Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes: Für gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.03.2024

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.

Verträge mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr und lange Befristungsphasen mit Kettenverträgen: Trotz einiger Verbesserungen sind solche Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft weiterhin Realität. Um dem entgegenzuwirken hat das Bundeskabinett nun eine Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft beschlossen. Die Änderungen des sog. Wissenschaftszeitvertragsgesetzes betreffen alle Qualifizierungsstufen.

Wie wird das Befristungsrecht in der Wissenschaft reformiert?

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz trägt den Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs Rechnung. Es bildet die Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Das Bundeskabinett hat nun eine Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Insbesondere folgende Punkte sollen damit angepasst werden:

  • Zum ersten Mal sollen Mindestvertragslaufzeiten für alle Phasen der wissenschaftlichen Karriere vorgeschrieben werden: Drei Jahre Mindestvertragslaufzeit für den Erstvertrag in der Phase vor der Promotion und zwei Jahre nach der Promotion, sowie ein Jahr Mindestvertragslaufzeit für die studienbegleitende Beschäftigung. Kürzere Verträge sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
  • Für die Qualifizierungsphase nach der Promotion soll ein neues 4+2-Modell eingeführt werden. Das bedeutet: Die Höchstbefristungsdauer nach der Promotion soll von sechs auf vier Jahre reduziert werden. Eine weitere Befristung von bis zu zwei Jahren ist dann nur noch zulässig, wenn es eine verbindliche Anschlusszusage bei Erreichen von vereinbarten Zielen gibt.
  • Es soll ein Vorrang der sogenannten Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung eingeführt werden (siehe Frage unten). Dadurch profitieren die Forschenden künftig auch im Rahmen von drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten von Mindestvertragslaufzeiten und von familien- und sozialpolitischen Regelungen, insbesondere durch Vertragsverlängerungen bei Mutterschutz und Elternzeit.
  • Zudem sollen die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Tarifpartner erweitert werden.

Was ist das Ziel der Änderungen?

Ziel der Änderungen ist es, mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für den Bereich der Befristungsregelungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zu schaffen, angemessene Vertragslaufzeiten zu gewährleisten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

In der Qualifizierungsphase vor der Promotion sollen insbesondere angemessene Vertragslaufzeiten dafür sorgen, dass die angestrebte wissenschaftliche Qualifizierung, insbesondere die Promotion, in der verfügbaren Zeit tatsächlich zu erreichen ist. Für Promovierte bedarf es neben angemessenen Vertragslaufzeiten vor allem einer früheren Entscheidung über die Perspektive auf einen dauerhaften Verbleib in der Wissenschaft.

Zudem soll die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft erhöht und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems insgesamt gestärkt werden.

Quelle: Bundesregierung