Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 7. Oktober 2021

Neue Vorgaben für Schornsteine von Kaminöfen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2021

Zu der am 17. September 2021 vom Bundesrat beschlossenen Ersten Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) äußert sich die Bundesregierung in der Antwort (19/32566) auf eine Kleine Anfrage (19/32382) der FDP-Fraktion. Demnach soll zukünftig bei neu zu errichtenden Festbrennstofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt der Schornstein so ausgeführt werden, dass die Mündung aus der sog. Rezirkulationszone herausragt, also aus dem Bereich, in dem Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können. Auf diese Weise sollen laut der Bundesregierung der ungestörte Abtransport der Abgase gewährleistet und die Belastung der Außenluft mit Schadstoffen verringert werden.

Die Änderung gelte ausschließlich für neu zu errichtende Anlagen, betont die Bundesregierung. Der Austausch oder die Nachrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen wie etwa Kaminöfen sei von der Neuregelung nicht erfasst. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, gibt es in Deutschland etwa elf Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1052/2021