Sozialversicherung - 14. Juli 2023

Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 14.07.2023

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) wurde heute vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Nach den harten Zeiten der Pandemie geht es langsam zurück in Richtung Normalität für Kulturschaffende und Kreative, und für alle, die mit der Künstlersozialabgabe einen Beitrag für die soziale Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern leisten. Die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe sind im Jahr 2022 wieder auf den Stand wie vor der Pandemie gestiegen. Diese gute Entwicklung und die zusätzlichen Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro haben einen wichtigen Beitrag geleistet, damit die Künstlersozialabgabe auch im kommenden Jahr stabil bei 5 Prozent bleibt.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit dem dramatischen wirtschaftlichen Einbruch infolge der Corona-Pandemie waren auch die künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte im Jahr 2020 um fast 20 Prozent zurückgegangen. Insbesondere für 2022 ist eine deutliche Erholung der sog. Honorarsumme und – damit verbunden – der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe zu beobachten. Der Erholungsprozess fand dabei mit deutlich größerer Dynamik statt, als es zunächst zu erwarten war. Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Pandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 tragen zur finanziellen Stabilisierung der Künstler­sozialkasse bei und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstler­sozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent beibehalten werden kann.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales