Gesetzgebung - 13. März 2024

Ersteigerung von Schrottimmobilien: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Missbrauchsbekämpfung

BMJ, Pressemitteilung vom 13.03.2024

Die Bundesregierung will Kommunen in die Lage versetzen, besser gegen ein missbräuchliches Geschäftsmodell vorzugehen, das sog. Problem- oder Schrottimmobilien betrifft. Hierzu soll das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geändert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute beschlossen: den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien. Vorgelegt hat den Entwurf Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Mit Schrottimmobilien wird in vielen Kommunen ein böses Spiel getrieben – insbesondere dort, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig sind. Skrupellose Geschäftsleute ersteigern Problemhäuser, quartieren unter teils erbärmlichen Bedingungen Menschen mit Migrationsbezug dort ein und quetschen damit die Immobilien aus wie eine Zitrone – ohne den geschuldeten Preis zu bezahlen. Dabei machen sie sich das Recht der Zwangsversteigerung zu Nutze. Wir wollen dieser üblen Masche einen Riegel vorschieben. Deshalb werden wir das Zwangsversteigerungsgesetz ändern. Kommunen sollen ein Instrument in der Hand haben, um die Schrottimmobilien-Trickserei zu beenden. Ich setze mich sehr für dieses Gesetz ein – weil ich aus meiner Heimat Gelsenkirchen weiß, wie sehr Kommunen unter der Schrotthausmafia leiden. Die Lebensqualität ganzer Kieze und Nachbarschaften leidet darunter. Häufig kommt es im Umfeld zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ich freue mich, dass das Vorhaben nun bald im Bundestag beraten werden kann. Es ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Kommunen – und zur Bekämpfung eines ernsten sozialen Missstands.“

I. Das Problem der missbräuchlichen Ersteigerung von Schrottimmobilien

Unter Problem- oder Schrottimmobilien werden Immobilien mit erheblichen baulichen Missständen verstanden, die vom Eigentümer nicht saniert werden. Insbesondere dann, wenn der Eigentümer nicht für seine Schulden aufkommt, kann es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kommen. In diesem Zusammenhang ist es in einigen Gemeinden wiederholt zu missbräuchlichen Ersteigerungen gekommen.

Bei einer missbräuchlichen Ersteigerung ersteigert der Erwerber die Immobilie, ohne die Absicht zu haben, sein Gebot zu bezahlen. Um den Zuschlag zu erhalten, werden mitunter Gebote abgegeben, die erheblich über dem Wert der Immobilie liegen. Anschließend erbringt der Ersteigerer nur die nach dem ZVG erforderliche Sicherheitsleistung. Dies ist ausreichend, um zunächst Eigentümer der Immobilie zu werden. Ist der Ersteigerer erst einmal Eigentümer geworden, darf er die Nutzungen aus der Immobilie ziehen und diese zum Beispiel vermieten. Im Falle von ersteigerten Schrottimmobilien kommt es – nach Auskunft von betroffenen Gemeinden – in diesem Zusammenhang mitunter zur Überbelegung und weiterer Verwahrlosung der betroffenen Immobilie. Üblicherweise verliert der Ersteigerer in diesen Fällen die Eigentümerstellung nach einiger Zeit wieder: Wenn er das Gebot nicht bezahlt, kommt es in der Regel zu einer Wiederversteigerung. Die Zeit zwischen dem ersten Zuschlag und dem neuen Versteigerungstermin ist jedoch zumeist lang genug, um aus der unredlichen Ersteigerung erhebliche Gewinne zu ziehen. Mitunter führt auch die Wiederversteigerung zu einer Ersteigerung durch einen unredlichen Erwerber. Die Problemimmobilie ist somit in einem Kreislauf aus missbräuchlichen Ersteigerungen gefangen.

II. Die vorgeschlagene Lösung

Durch das Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz sollen Gemeinde in die Position versetzt werden, missbräuchliche Ersteigerungen von Schrottimmobilien zurückzudrängen. Den Gemeinden, in denen die Schrottimmobilie liegt, soll im ZVG die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Das soll unabhängig davon gelten, ob die Gemeinde an dem Verfahren als Gläubigerin beteiligt ist: Die Gemeinde soll den Antrag also auch stellen können, wenn die Zwangsversteigerung auf Betreiben anderer erfolgt und sie selbst keine Gläubigerstellung innehat. Der Antrag soll lediglich voraussetzen, dass es sich bei der fraglichen Immobilie um eine Problemimmobilie handelt. Die Voraussetzungen hierfür werden im Gesetz näher bestimmt.

Durch die gerichtliche Verwaltung wird demjenigen, der die Immobilie erstanden hat, vorübergehend die Befugnis entzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten. Die Nutzungsmöglichkeit soll dem Ersteher solange vorenthalten werden, bis er sein Gebot bezahlt hat. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sich missbräuchliche Ersteigerungen von Problemimmobilien nicht lohnen: solche Ersteigerungen also, bei denen der Bieter gar nicht die Absicht hat zu bezahlen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz