Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022
Bürgerinnen und Bürger sollen leichter elektronisch mit den Standesämtern kommunizieren können. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür hatte der Bundestag am 29. September 2022 beschlossen, der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 gebilligt. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Once-Only-Prinzip
Das Gesetz soll auch das sog. Onlinezugangsgesetz umsetzen. Bürgerinnen und Bürger können zukünftig ihre Personenstandsdaten über ein Verwaltungsportal erfassen und dem zuständigen Standesamt übersenden. Dieses tauscht sich dann mit der jeweiligen anderen Behörde aus – die Daten werden nur einmal erfasst.
Verzicht auf Papiernachweise
Dadurch können Standesämter in bestimmten Fällen auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichten – zum Beispiel beim Ausstellen einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses, Anmeldung einer Eheschließung, Anzeige eines Geburts- bzw. Sterbefalls.
Datenaustausch zwischen Behörden
Damit Bürgerinnen und Bürger Nachweise für die Beurkundung nicht mehr selbst vorlegen müssen, tauschen die verschiedenen Standesämter ihre Registerdaten elektronisch aus. Das Gesetz regelt dazu das automatisierte Abrufverfahren zwischen den Behörden.
Papiergebundenen Alteinträge sollen in den elektronischen Personenstandsregistern intensiver nacherfasst werden, um den Datenaustausch zu erleichtern.
Religionsgemeinschaft nicht mehr beurkundet
Die auf Wunsch der Betroffenen derzeit noch mögliche Beurkundung der Religionszugehörigkeit entfällt zukünftig. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf eingefügt.
Anregung des Bundesrates umgesetzt
Auf Anregung des Bundesrates enthält das Gesetz eine Klarstellung, wie mit Personenstandsregistern in bestimmten Fallkonstellationen umzugehen ist.
Baldiges Inkrafttreten
Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. November 2022 in Kraft treten.
Quelle: Bundesrat