Der Insolvenzverwalter - 6. Dezember 2018

Korrekt auch in schwierigen Zeiten

In Ermangelung einer speziellen Berufs­ord­nung erfordert gerade die in­sol­venz­recht­liche Begleitung ein ethisch und moralisch ein­wand­freies Verhalten. Aber kann man diese Maxime an­ge­sichts rück­läufiger In­sol­ven­zen über­haupt noch auf­recht­er­­halten?

Zugegeben, die Themenstellung klingt sehr ambitioniert! Enthält nicht bereits § 1 Insolvenzordnung (InsO) einen abschließenden Aufgabenkatalog, den er als Ziele des Insolvenzverfahrens vorgibt? „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“ Wenn dieser Aufgabenkatalog – wie es scheint – so eindeutig definiert ist, wo soll dann noch Raum für Ethik und Moral bei der Umsetzung sein? Doch halt: So eindeutig ist der Gesetzesbefehl gar nicht. Nach § 1 Satz 1 1. Halbsatz InsO soll das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werden. Nach Satz 1 2. Halbsatz InsO kann in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen werden, und nach § 1 Satz 2 InsO wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Wir haben es also mit divergierenden Verfahrensoptionen zu tun. Auch innerhalb eines Verfahrens gibt es teilweise diametral gegenläufige Interessen:

  • Die Arbeitnehmer kämpfen um den Erhalt der Arbeitsplätze.
  • Die Finanzgläubiger erwarten eine möglichst hohe Quote.
  • Die Lieferanten erwarten neben der vollständigen Bezahlung ihrer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen.
  • Die Kreditinstitute verlangen die optimale Verwertung ihrer Sach- und Mobiliarsicherheiten.

Die Interessengegensätze sind äußerst vielschichtig. Nun kommen also doch die Ethik und Moral zum Zuge. Welchen Weg soll der Insolvenzverwalter einschlagen, um das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu erreichen, und was sind die Methoden der Umsetzung? Ethisch handelt der Insolvenzverwalter, wenn er die äußerst komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen der Berufsausübung nicht nur beherrscht, sondern sie auch umsetzt, indem er diejenigen Maßnahmen ergreift, die dem wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, also der Gläubiger, des Schuldners und der Arbeitnehmer am besten entsprechen, und wenn dabei auch noch die erforderliche Empathie im Umgang mit diesen Beteiligten zutage tritt. Aber können diese Postulate angesichts des Rückgangs der In­sol­venz­zahlen und damit angesichts eines steigenden Wett­be­werbs­drucks in der Verwalterschaft – ja sogar des Verdrängungswettbewerbs – in der Praxis überhaupt noch eingehalten werden?

Standards guter Insolvenzverwaltung

Ethik und Moral in der Insolvenzverwaltung benötigen zunächst ein solides Fundament für die Berufsausübung. Das bedeutet: Der Verwalter muss die Standards seines Berufs beherrschen. Leider ist es nicht selbst­ver­ständ­lich, dass in der Wirtschaft durchgängig Recht und Gesetz gekannt – geschweige denn durchgängig eingehalten wird; die Insolvenzverwaltung macht hier keine Ausnahme. Die Problematik erweist sich bereits durch einen Blick in die Statistik: 2017 wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 2.186 Personen zu In­sol­venz­ver­waltern ernannt, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um hauptberuflich tätige Verwalter oder nur um vereinzelte Bestellungen handelt. Von diesen 2.186 Verwaltern wurden 1.398 Personen in Verfahren über Personen- und Kapitalgesellschaften bestellt. 788 Verwalter wurden ausschließlich mit Ver­brau­cher­in­sol­venz­ver­fahren beauftragt.
Von der Gesamtzahl aller Verwalter waren nur 475 Personen und damit nur etwa 22 Prozent dem Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) – der Berufsorganisation für Insolvenzverwalter – beigetreten. Betrachtet man lediglich die Mitgliederquote der Verwalter von Personen- und Kapitalgesellschaften, so kommt man ebenfalls nur auf einen spärlichen Anteil von etwa 34 Prozent. Nun ist leider zu konstatieren, dass die Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters nur äußerst rudimentär in § 56 InsO genannt sind, danach ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und den Schuldnern unabhängige natürliche Person zu bestellen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind jedoch in keiner Berufsordnung, in keiner Ausbildungsordnung, in keiner Prüfungs- und Zulassungsordnung und auch nicht in verbindlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung präzisiert. Zwar versuchen die Rechtsprechung und die Praxis, Kriterien für die Berufsqualifikation und die Berufsausübung näher zu bestimmen; zu nennen sind hier insbesondere die vom VID entwickelten und für jedermann zu­gäng­lichen Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter und die Grundsätze ordnungsgemäßer In­sol­venz­ver­wal­tung. Jedoch binden diese Regelungen aufgrund des internen Verbandsrechts nur die Mitglieder des VID; was aber ist mit den übrigen 1.711 bestellten Verwaltern? Sie arbeiten nach eigenen Vorstellungen und werden nur von den – häufig auch noch überlasteten – Insolvenzrichtern und Insolvenzrechtspflegern überwacht. Wenn man nun weiter die Statistik bemüht und sich die 300 im Jahr 2017 meistbestellten ­Insolvenzverwalter ansieht, so gelangt man zu dem ernüchternden Ergebnis, dass die Insolvenzverwalter mit der ­Rangstelle 300 im Jahr 2017 lediglich für vier Unternehmensinsolvenzverfahren bestellt worden sind. Kann sich hier eine professionelle Berufs­aus­übung entfalten? Und wie steht es – erst recht – mit den 1.886 Verwaltern, denen im Jahr weniger als vier Verfahren übertragen werden? Freilich: Es gibt noch die Masse der Verbraucherinsolvenzverfahren, also der Verfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Auf diese spezielle Materie mögen sich einzelne Verwalter spezialisiert haben. Das ändert jedoch nichts an dem Gesamtbild, dass sich nur die circa 475 Mitglieder des VID e. V. – wenigstens verbandsrechtlich – den beruflichen Standards und Ausübungsrichtlinien unterworfen haben.

Die Basisqualifikation

Die Insolvenzverwaltung hat sich längst von einer rein rechtlich bestimmten Tätigkeit zu einem interdisziplinären Beruf entwickelt.

Die Insolvenzverwaltung hat sich längst – jedenfalls seit In­kraft­treten der Insolvenzordnung – von einer rein rechtlich bestimmten Tätigkeit zu einem interdisziplinären Beruf entwickelt, dessen Teilgebiete sich aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Unternehmensführung zusammensetzen. Zu den rechtlichen Aspekten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2004 Folgendes ausgeführt: „Das Sachgebiet des Insolvenzrechts (…) (umfasst) nicht lediglich Rechtsfragen des Insolvenzrechts im engeren Sinne, sondern (erfordert) daneben Kenntnisse in den Bereichen Handelsrecht, Vertragsrecht, Anfechtungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht (…) Als Teil des Wirtschaftsrechts bewegt es sich an der Schnittstelle vielfältiger Rechtsgebiete und hat sich somit zu einer hoch differenzierten Rechts- und Wirtschaftsmaterie entwickelt.“ Darüber hinaus tritt in der Insolvenzverwaltung seit einigen Jahrzehnten der Sanierungsgedanke immer mehr in den Vordergrund. Das wiederum bedeutet, dass ein Insolvenzverwalter in der Lage sein muss – idealerweise zusammen mit der Geschäftsleitung, den bisherigen Beratern und seinen eigenen Mitarbeitern –, das Unternehmen zu analysieren, fortzuführen, zu restrukturieren und zu sanieren. Hinzu kommen die Soft Skills. Das sind die unbedingte Leistungsbereitschaft des In­sol­venz­ver­walters, Füh­rungs­quali­tä­ten, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und nicht zuletzt Empathie den Betroffenen gegenüber.

Die Unabhängigkeit

§ 56 InsO fordert den von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängigen Verwalter. Das Fehlen der Unabhängigkeit lässt sich bei einigen Sachverhaltsgestaltungen objektiv überprüfen, beispielsweise bei persönlicher oder rechtlicher Nähe zum Schuldner, bei Vorhandensein eigener wirtschaftlicher Interessen oder bei intensiver Vorbefassung aufseiten des Schuldners oder eines Gläubigers. In all diesen Fällen kann der Betreffende bereits nicht zum Verwalter bestellt werden. Wie steht es aber mit der unabhängigen Ge­schäfts­füh­rung des bereits ernannten Insolvenzverwalters? Die innere Unabhängigkeit kann ja ihrem Wesen nach objektiv nicht nachgewiesen werden. Sie erschließt sich nur aus dem äußeren Verhalten des Verwalters. Hier gibt es mehrere Prüfsteine:

  • Wird das Vermögen wirtschaftlich zutreffend ermittelt und bewertet?
  • Wird die Unternehmensplanung nachvollziehbar und belastbar aufgestellt?
  • Werden die Auswahl- und Vergabeentscheidungen zum Beispiel bei den Dienstleistern transparent und objektiv vorgenommen?
  • Werden konkurrierende Erwerbsinteressenten neutral und gleichmäßig behandelt, erhalten sie insbesondere dieselben Informationen?
  • Werden einzelne Stakeholder bevorzugt informiert und behandelt?
  • Werden Eigeninteressen verfolgt?

Der Verwalter eines insolventen Betriebs kann nicht alle Erwartungen erfüllen. Er muss notwendigerweise den Beteiligten wehtun. Schon deshalb steht er unter der besonderen Beobachtung aller Betroffenen. Ein In­sol­venz­ver­walter, der in den Augen der Beteiligten, des Gerichts, der Kreditgeber und der Vertragspartner nicht gleichbleibend neutral auftritt, sondern sich erkennbar um die Interessen einer einzelnen Gläubigergruppe kümmert, erfüllt nicht einmal die Basisanforderung an sein Amt.

Der Wettbewerbsdruck und die Gefahren

Lässt sich indes die Unabhängigkeit und Neutralität angesichts der gegenwärtig guten konjunkturellen Lage und damit einhergehend des Rückgangs der Insolvenzzahlen im Unternehmensbereich von 39.320 im Jahr 2003 auf 20.093 im Jahr 2017 – das entspricht nahezu einer Halbierung bei gleichbleibender Anzahl an In­sol­venz­ver­wal­ter­bewerbern – überhaupt aufrechterhalten oder hilft es doch, wenn man dem einen oder anderen Gläubiger ein wenig entgegenkommt? Dabei ist zu bedenken, dass nach § 56a InsO vor der Bestellung des Verwalters das Gericht einem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit geben muss, sich zu den Anforderungen an den künftigen Verwalter und zu seiner Person zu äußern, und dass das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur bei dessen Ungeeignetheit abweichen darf. Ist es hier nicht verlockend, sich einem Mitglied des künftigen vorläufigen Gläubigerausschusses besonders anzudienen, um von ihm als Kandidat durchgesetzt zu werden? Die Antwort ist ein klares Nein, und zwar aus folgenden Gründen: Der Verwalter steht nicht nur im Einzelfall, sondern generell unter Beobachtung – manchmal unter argwöhnischer Beobachtung. Die Beteiligten erwarten Qualität. Und worin besteht diese Qualität? Natürlich in der Einhaltung der Kriterien guter Insolvenzverwaltung, also der Kenntnis und Einhaltung von Recht und Gesetz, der Erfüllung beruflicher Standards, der Beherrschung der wirtschaftlichen Zu­sam­men­hänge, der Entscheidungsstärke und insbesondere der Neutralität allen Beteiligten gegenüber. Ein Verwalter, der augenzwinkernd einem Beteiligten Vorteile gewährt, wird das bald negativ zu spüren bekommen, weil der einmal Bevorzugte eine weitere Vorzugsbehandlung erwartet und weil jedenfalls die institutionellen Gläubiger diese Vorzugsbehandlung erkennen. Dasselbe gilt für die Bildung von Seilschaften und Kick-backs. Diese Personen sind für künftige Fälle verbrannt und aus dem Markt. Der professionelle Verwalter bewahrt seine Neutralität und Unabhängigkeit deshalb schon im eigenen Interesse. Hinzu kommt: Insolvenzverwaltung ist kein Übungsfeld für Amateure. Eine Insolvenz­verwaltung kann nicht im Nebenerwerb ausgeübt werden; hier fehlen die beruflichen Standards. Gute Verwaltung erfordert ständige Beschäftigung mit der Materie. Eine im Nebenerwerb ausgeübte Insolvenzverwaltung ist häufig durch unzureichende Qualität gekennzeichnet. Damit gehen dann auch Haftungsfälle und – gelegentlich – Straffälligkeiten einher.

Professionalität setzt sich durch

Angesichts des Rückgangs der Unternehmensinsolvenzzahlen und angesichts des äußerst geringen Organisationsgrads der Verwalterschaft nebst dem Überangebot von Bewerbern stellt sich die Frage: Wie geht es weiter? Die Antwort ist einfach: Es wird eine Bestenauslese geben, ja, sie ist bereits in vollem Gange. Die Gerichte beobachten und bewerten die Arbeitsweisen der einzelnen Kanzleien. Dafür stehen den Gerichten die Gutachten und Berichte des Verwalters zur Verfügung; die Häufigkeit – oder das Ausbleiben – von Beschwerden und nicht zuletzt das Feedback der Verfahrensbeteiligten. Bei dem Leistungsvergleich nicht zu unterschätzen sind auch die Verfahrensergebnisse, die zunehmend auch statistisch gemessen werden: Es hängt selbst­ver­ständ­lich nicht vom Zufall ab, ob Verwalter A nach einer Phase der erfolgreichen Betriebsfortführung den Betrieb sehr häufig durch übertragende Sanierung oder durch Insolvenzplan erhält, während Verwalter B seine Betriebe regelmäßig in die Liquidation und noch dazu in die Massenarmut führt. Die Qualität und Professionalität der einzelnen Verwalter wird auch von den Verfahrensbeteiligten, seien es die Berater des Schuldners, die Profigläubiger, wie zum Beispiel Banken, Kreditversicherer und Gewerkschaftsvertreter, beobachtet und gefordert. Im Ergebnis werden jeweils die für den Einzelfall Bestgeeigneten vorgeschlagen und ernannt. Der Wettbewerbsdruck mag für den einen oder anderen unerfreulich sein. Im Ergebnis sorgt er aber für eine Auslese nach den Kriterien Qualität und Professionalität. Nur die Leistungsstarken, die sich stets durch Neutralität und Unabhängigkeit auszeichnen, werden sich auf Dauer im Markt halten können. Diese Entwicklung ist nicht nur für den Einzelfall, sondern auch in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht und auch im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu begrüßen.

Fotos: julichka / Getty Images

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Zum Autor

SB
Prof. Dr. Siegfried Beck

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter sowie Fachanwalt für ­Insolvenzrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei Dr. Beck & Partner in Nürnberg

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