Die Niedersächsische Landesregierung hat die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (NERechVO) beschlossen. Damit sei ein wichtiger Baustein des Niedersächsischen Gesetzes über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) umgesetzt, das im November in Kraft getreten ist.
Ab dem 18. April 2020 sind damit alle öffentlichen Auftraggeber in Niedersachsen verpflichtet, Rechnungen elektronisch empfangen und verarbeiten zu können. Die Verordnung konkretisiert diese Verpflichtung für Niedersachsen. Kernregelungen der NERechVO sind:
1. Die Verpflichtung zum Rechnungsempfang gilt für alle Rechnungen, die einem festgelegten einheitlichen Standard des Datenaustauschs entsprechen. Der Standard wird als XRechnung bezeichnet. Es werden auch Rechnungen verarbeitet, die der europäischen Norm EN 16931-1 entsprechen.
2. Rechnungsempfänger müssen die Übermittlung von elektronischen Rechnungen mindestens per eMail oder per Web-Upload ermöglichen.
3. Das Land wird eine zentrale ePoststelle für eRechnungen als Basisdienst betreiben, die auch eine Weberfassung von eRechnungen und ab dem April 2022 zusätzlich eine Webservice-Infrastruktur ermöglichen muss.
Mit der NERechVO haben alle Unternehmen, die Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Niedersachsen versenden, die Möglichkeit, ihre Rechnungen elektronisch zu übermitteln und so die Rechnungsstellung zu vereinfachen. Dazu erklärte Innenminister Pistorius: „Wir setzen damit EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um und sorgen dafür, dass die Digitalisierung auch im Bereich des Rechnungsverkehrs Einzug erhält. Das Erstellen, Übermitteln und Verarbeiten von Rechnungen kann so schneller und günstiger gestaltet werden.“
Zur Umsetzung der Verordnung stellt IT.Niedersachsen, der IT-Dienstleister des Landes, eine zentrale ePoststelle für eRechnungen bereit. Sie bietet die verschiedenen vorgesehenen Übermittlungswege an, prüft eingehende Rechnungen auf Standardkonformität, sorgt für eine verlässliche Speicherung der Rechnungseingänge und stellt den Rechnungsempfängern die geprüften Rechnungen zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung.
Behörden des Landes im Geltungsbereich des NDIG müssen diese ePoststelle nutzen. Alle anderen öffentlichen Auftraggeber können selbst entscheiden, ob sie sich an die zentrale ePoststelle anschließen oder eine eigene ePoststelle aufbauen.
Autor: Manfred Klein
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