Alternative zum Diesel - 18. Juli 2018

Fahren und laden – steuerfrei

Wer als Arbeit­nehmer ein E-Fahr­zeug nutzt, kann seit 2017 steuer­liche Ver­güns­ti­gungen er­hal­ten. Wie das geht, erläu­tert Steuer­be­raterin Solveig Wickinger aus Berlin.

DATEV magazin: Schlechte Luft in deutschen Städten, der Schuldige ist ausgemacht: das Dieselfahrzeug. Fördert die Politik Alternativen?

SOLVEIG WICKINGER: Bereits seit Juli 2016 können Interessenten für Elektroautos den so­ge­nannten Umweltbonus, den sich Bund und Industrie teilen, beantragen: 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge sowie 3.000 Euro für sogenannte Plug-in-Hybride. Der Umweltbonus ist steuerfrei und wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gezahlt.

Wie kommt man in den Genuss der Vergünstigungen?

Interessenten können online beim BAFA einen entsprechenden Antrag stellen. Das BAFA vergibt die Förderung solange, bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Pro­gramm läuft spätestens am 30. Juni 2019 aus.

Gibt es weitere Maßnahmen der Politik zur Förderung von ­E-Autos?

Am 17. November 2016 bereits ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr in Kraft getreten. Es soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Was sind die Bestandteile dieser Vorschrift?

Sie ergänzt das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Sektor Straßenverkehr und sieht unter anderem eine verlängerte Kfz-Steuer-Befreiung sowie Lohnsteuervergünstigungen für das Aufladen von Elektroautos vor.

Können Sie das etwas konkretisieren?

Für Elektrofahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2016 zugelassen wurden, galt eine Kfz-Steuer-Befreiung von lediglich fünf Jahren ab Erstzulassung. Diese Dauer wurde rückwirkend auf zehn Jahre verlängert, wenn das Elektrofahrzeug in der Zeit vom ­18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurde beziehungsweise wird.

Gilt das auch für umgerüstete Fahrzeuge?

Ja, die zehnjährige Kfz-Steuer-Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 verkehrsrechtlich genehmigt zu reinen E-Autos umgerüstet wurden beziehungsweise werden.

Man fährt morgens zur Arbeit, schließt das Auto dort an die Steckdose und fährt abends mit dem geladenen Auto nach Hause.

Und wie kommt man zur Lohn­steuer­ver­güns­ti­gung beim Aufladen von E-Autos?

Man fährt morgens zur Arbeit, schließt das Auto dort an die Steckdose an und fährt abends mit dem aufgeladenen Wagen wieder nach Hause. Das muss einen Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2017 weder Geld noch Steuern kosten.

Diese Vorteile sind aber doch sicherlich an gewisse Voraussetzungen gebunden?

Ja, die Ladeeinrichtung muss dem Arbeitgeber gehören, und dieser muss seinem Mitarbeiter den Strom für das entsprechende Auto kostenfrei zur Verfügung stellen, und zwar zusätzlich zum Arbeitslohn. Bei dem Fahrzeug muss es sich um ein reines Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeug handeln.

Gilt das auch für privat mitgenutzte Dienstwagen?

Bei privat mitgenutzten Dienstwagen wird häufig die sogenannte Einprozentregelung angewandt. Mit ihr ist dann auch der kostenfrei zur Verfügung gestellte Ladestrom abgegolten.

Haben die Besitzer von Elektrofahrrädern die gleichen Vorteile?

Ja, sofern sie ein zulassungspflichtiges S-Pedelec nutzen, das schneller als 25 Stundenkilometer fährt. Die Finanzverwaltung billigt die Vorteile aber auch im Fall des Aufladens von Elektro­fahr­rädern zu, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge gelten.

Können Arbeitgeber auch bei den Ladevorrichtungen unterstützen?

Sofern der Arbeitgeber die Technik zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs unentgeltlich be­zie­hungs­weise verbilligt zur Verfügung stellt, fallen für den Arbeitnehmer dafür keine Steuern an. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Eigentum an einer Ladeeinrichtung überträgt. Das zählt als geldwerter Vorteil, für den die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent Steuern zuzüglich Kirchensteuer und Soli auf den Wert der übereigneten Lade­ein­rich­tung gewählt werden kann.

Die Nachfrage nach E-Autos verlief bisher eher schleppend. Warum?

Neben den hohen Kosten für E-Autos liegt das nach meiner Ansicht vor allem an den wenigen Ladepunkten in Deutschland.

Wird die Politik an diesem Umstand etwas ändern?

Die Vertreter von Union und SPD haben im Koalitionsvertrag unter anderem vereinbart, bis 2020 mindestens 100.000 zusätzliche Ladepunkte für E-Fahrzeuge zu fördern.

Sind im Koalitionsvertrag weitere Punkte enthalten, um der Elektromobilität endlich zum Durchbruch zu verhelfen?

Die aktuelle Bundesregierung fasst eine Erhöhung der Kaufprämie für E- und Hybridautos ins Auge. Im Ringen um eine bessere Luft in den Städten hatte die SPD seinerzeit eine Kaufprämie von 8.000 Euro für Taxis und Lieferfahrzeuge ins Gespräch gebracht. Im Koalitionsvertrag haben die Vertreter von Union und SPD zwar eine Erhöhung der Kaufprämie für Taxis und leichte Nutzfahrzeuge in Form von E-Autos vereinbart, allerdings noch keine konkrete Summe genannt.

Und sollen auch die steuerlichen Förderungen verbessert werden?

Im Koalitionsvertrag finden sich hierzu zwei Absichtserklärungen. Zum einen soll die pauschale Lohnbesteuerung nach der Einprozentregelung für die private Mitnutzung von E-Dienstwagen halbiert und auf 0,5 Prozent abgesenkt werden. Zum anderen sollen Unternehmen auf fünf Jahre befristet im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung geltend machen können.

UNSERE GESPRÄCHSPARTNERIN

 
 
 
SOLVEIG WICKINGER, Steuerberaterin und Partnerin der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Trinavis in Berlin. Sie berät Mandanten aus der Immobilien- und Energiewirtschaft in allen Fragen des Steuerrechts.
 
 
 

Fotos: gchutka, Katsumi Murouchi, spooh, Westend61, 7io / Getty Images

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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