Geldwäsche - 26. August 2021

Erhöhtes Strafbarkeitsrisiko

Bei den zahlreichen Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche wurde nicht nur der Kreis der Verpflichteten erweitert, sondern auch der Straftatbestand deutlich verschärft. Daher ist es für die potenziell Betroffenen mehr als geboten, sich mit der neuen Rechtslage vertraut zu machen.

Geldwäsche bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes beziehungsweise von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Der Begriff geht wohl auf die Arbeitsweisen der organisierten Kriminalität in den USA in den 1920er- und 30er-Jahren zurück. Dort wurden die Gewinne aus den kriminellen Machenschaften unter anderem in Waschsalons investiert, um die illegale Herkunft auf diesem Weg zu verschleiern. In der heutigen Zeit gibt es vielfältige Erscheinungsformen der Geldwäsche. Neben der Nutzung von fingierten Firmen besteht eine verbreitete Methode darin, Verträge über Waren oder Dienstleistungen mit Kenntnis beider Vertragsparteien zu einem weit überhöhten Preis abzuschließen. Die Ausstellung zu hoher oder zu niedriger Rechnungen für Güter oder Dienstleistungen beziehungsweise das Erstellen von Scheinrechnungen, also von Rechnungen, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen oder verschleiern sollen, ist auch in Zusammenhang mit Steuerstraftaten eine häufig anzutreffende Vorgehensweise. Über den tatsächlichen Umfang der Geldwäscheaktivitäten existieren naturgemäß nur grobe Schätzungen. Genannt werden Beträge von weltweit jährlich 1.000 Milliarden US-Dollar oder ein Umfang von zwei bis fünf Prozent der globalen Wirtschaftsleistung. Um Geldwäsche zu verhindern oder zu bekämpfen, wurde eigens ein Gesetz erlassen, das Geldwäschegesetz (GwG). Zudem ist Geldwäsche gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Zahlreiche Änderungen und Reformen

Beide Gesetze wurden in jüngster Zeit umfangreichen Änderungen unterworfen und teils erheblich verschärft. Das GwG trat im Jahr 1993 in Kraft und wurde seither vielfach geändert beziehungsweise neu geregelt. Zuletzt traten im Januar 2020 größere Änderungen in Kraft, nachdem der Gesetzgeber die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. § 2 Abs. 1 GwG bestimmt, wer Verpflichtete oder Verpflichteter im Sinne des GwG ist, also an wen sich das Gesetz richtet. Unter den Begriff des Verpflichteten fallen neben Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen unter anderem hinsichtlich bestimmter im Gesetz näher bezeichneter Geschäfte Rechts- und Patentanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, des Weiteren Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler und Kunstvermittler. Neu aufgenommen in den Kreis der Verpflichteten wurden die Lohnsteuerhilfevereine im Sinne des § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Als Verpflichtete gelten nun auch Immobilienmakler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln (sogenannte Mietmakler). Allerdings treffen die allgemeinen Sorgfaltspflichten – hierunter fällt zum Beispiel die Identifizierung des Vertragspartners – den Verpflichteten in diesen Fällen nur dann, wenn der Wert der Transaktion 10.000 Euro oder mehr beträgt. Infolge der Änderung des GwG wurden teilweise die Bargeldschwellenwerte gesenkt. Beim Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin gilt nun ein Schwellenwert von 2.000 Euro, ab dem eine Identifizierungspflicht besteht. Zuvor lag die Schwelle für Güterhändler generell bei 10.000 Euro. Änderungen ergeben sich auch für Personen, die mit Kunstwerken handeln. Für diesen Personenkreis bestehen nun die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Transaktionen ab 10.000 Euro unabhängig davon, ob die Transaktion bar oder unbar abgewickelt wird.

Risikomanagement und Geldwäsche-Compliance

Das GwG sieht die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements (§ 4 GwG) vor, welches eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) umfasst. Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene (§ 4 Abs. 3 GwG). Was unter Leitungsebene zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Aus der Richtlinie lässt sich jedoch ableiten, dass es sich um ein Mitglied der obersten Hierarchieebene handeln muss.

Meldepflichten

Der Verpflichtete hat einen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstands oder der Transaktionshöhe unverzüglich (§ 43 Abs. 1 GwG), also ohne schuldhaftes Zögern, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch (§ 45 GwG) zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 S. 3 GwG nicht erfüllt hat, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will.

Sonderregelungen

Sonderregelungen gelten für Angehörige rechts- und wirtschaftsberatender Berufe, also insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sofern sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen „von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist damit nicht mehr die gesamte Tätigkeit von Steuerberatern umfasst, sondern sind insbesondere rein betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeiten ausgenommen.“ Die Meldepflicht bleibt allerdings bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt (§ 43 Abs. 2 GwG).

Rechtsfolgen beim Verstoß gegen Meldepflichten

Der Verstoß gegen die Meldepflicht kann zu einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit führen. Ordnungswidrig handelt gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG, wer vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen § 43 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.“ In Bezug auf die Höhe der Geldbuße für einfache Verstöße hat der Gesetzgeber noch einmal nachgeschärft. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehungsweise in der neuen Fassung des Gesetzes mit einer Geldbuße bis 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zuvor lag die Höchstgrenze bei 100.000 Euro. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Geldbuße – unverändert – bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen, § 56 Abs. 3 GwG. Gegenüber bestimmten Verpflichteten ist darüber hinaus ein Bußgeldrahmen bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Prozent des Gesamtumsatzes vorgesehen.

Transparenzregister

Der vierte Abschnitt des GwG enthält Regelungen über die Einrichtung, Ausgestaltung und Einsichtnahme des mit dem GwG 2017 eingeführten Transparenzregisters. In dem Register sollen Daten wie Name, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (siehe § 19 GwG) der wirtschaftlich Berechtigten, vor allem bei juristischen Personen und Personengesellschaften, eingetragen werden. Der Zweck des Registers besteht darin, die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die hinter teils kompliziert verschachtelten Gesellschaftskonstrukten stehen. Infolge der Änderungen, die im Januar 2020 in Kraft traten, ist das Register gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG auch für die Öffentlichkeit einsehbar.

Straftatbestand

Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB wurde zuletzt durch das Gesetz vom 9. März 2021, in Kraft getreten am 18. März 2021, umfassend geändert. Nach der aktuellen Gesetzesfassung gibt es keinen Vortatenkatalog mehr, es kommen also nun alle Straftaten als taugliche Geldwäschevortaten in Betracht. In der vorherigen Fassung waren nur Verbrechen katalogisiert, also Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB), sowie bestimmte, näher bezeichnete Vergehen. Im Ergebnis wurde der Tatbestand somit deutlich ausgeweitet. Im Zuge der Änderung hat der Gesetzgeber auch die Tathandlungen überarbeitet und jedenfalls versucht zu präzisieren. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB n. F. bestraft denjenigen, der „einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat“.

Privileg für Strafverteidiger

In der neuen Fassung ist nun das sogenannte Strafverteidigerprivileg gesetzlich verankert. Gemäß § 261 Abs. 1 S. 3 StGB handelt, wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, in der Tatvariante des Verschaffens (Abs. 1 Nr. 3) sowie des Verwahrens und Verwendens (Abs. 1 Nr. 4) „nur dann vorsätzlich, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.“ Ebenso scheidet eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Begehungsweise aus (§ 261 Abs. 6 S. 2 StGB). Diese beiden Regelungen gehen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2004 zurück. Das BVerfG hatte seinerzeit in Bezug auf die Honorarannahme entschieden, dass eine Strafbarkeit bedingt vorsätzlicher oder leichtfertiger Taten nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F. unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers eingreifen würde, da das Risiko eigener Strafverfolgung den Verteidiger an seiner Erwerbstätigkeit hindern könne. Zu beachten ist, dass sich die Einschränkung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB sowie des § 261 Abs. 6 S. 2 StGB nur auf die dort genannten Tathandlungen erstreckt, also nicht auf die Tathandlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2.

Fazit und Ausblick

Auch nach der neuen Gesetzeslage steht bereits leichtfertiges Verkennen der Bemakelung eines Tatgegenstands unter Strafe (§ 261 Abs. 6 S. 1 StGB). Aufgrund der Abschaffung des Vortatenkatalogs und der Erstreckung auf sämtliche Straftaten des Kern- und Nebenstrafrechts bestehen nun erhebliche Strafbarkeitsrisiken insbesondere bei der Entgegennahme von Honoraren durch Steuerberater und Rechtsanwälte. Letztere sind nur dann privilegiert, wenn es sich um Strafverteidiger handelt. Nach wie vor enthält das Gesetz eine Selbstanzeigemöglichkeit. Gemäß § 261 Abs. 8 StGB wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Die neue Fassung des Gesetzes erweitert die Strafbarkeit von Auslandsstraftaten. Eine Strafbarkeit kommt unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB) auch dann in Betracht, wenn die Tat am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist.

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Zum Autor

LF
Dr. Lars Firchau

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei Wannemacher & Partner Rechtsanwälte mbB in München

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