Empfehlungen für Start-ups - 21. Dezember 2023

Das Ding ins Rollen bringen

Eine erfolgsversprechende Geschäftsidee allein reicht für die Neugründung eines Unternehmens nicht aus. Denn darüber hinaus ist eine Vielzahl an rechtlichen oder steuerlichen Aspekten zu klären, was ohne fachliche Begleitung in heutiger Zeit äußerst riskant sein dürfte.

Bevor man eine Unternehmung startet, sind entscheidende Eckpunkte zu beachten, um den Gründungsprozess erfolgreich zu gestalten. Dabei darf das Hauptaugenmerk nicht nur vorrangig auf mögliche Rechtsformen und deren Besonderheiten gelegt werden. Daneben sind vor allem diverse steuerliche Aspekte entscheidend.

Businessplan

Die Basis einer Unternehmensgründung sollte stets die Erstellung eines Businessplans sein. Er hilft dabei einzuschätzen, ob die Idee voraussichtlich den gewünschten geschäftlichen Erfolg erzielen wird. Aber nicht nur die Existenzgründerin oder der Existenzgründer benötigt einen Businessplan, sondern auch potenzielle Eigen- oder Fremdkapitalgeber sind an ihm interessiert – unabhängig davon, ob es sich um einen Bekannten, ein Kreditinstitut oder einen (Start-up-)Investor handelt. Ist der Businessplan aufgestellt, kann mit der tatsächlichen Gründung begonnen werden.

Wahl der Rechtsform

Welche Rechtsform ist die optimale für die Geschäftsidee und das geplante Unternehmen? Die Entscheidung hängt nicht nur von branchenspezifischen Haftungsrisiken, sondern auch von der individuellen steuerlichen Situation ab. Daher sollten Steuerberater frühzeitig mit im Boot sein, um die unterschiedlichen Steuerfolgen sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile einzelfallbezogen aufzuzeigen. Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen und im Hinblick auf die Einzelgründung nur auf drei typische Rechtsformen eingegangen.

Einzelunternehmen, GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

Die einfachste und formloseste Gründung ist das Einzelunternehmen, bei der weder ein Notar noch ein besonders ausgestalteter Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Der Hauptvorteil für die Wahl einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist die Beschränkung der Haftung. Bei diesen Rechtsformen erfolgt eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter. Erforderlich sind ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der den gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Eine GmbH oder UG kann auch von einer einzelnen Person gegründet werden. Das gesetzliche Mindestkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro, wobei die Hälfte, also 12.500 Euro, zwingend einzubezahlen ist. Steht dem Gründer nur ein geringes Eigenkapital zur Verfügung, besteht die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (UG) zu wählen. Die Besonderheit dieser Rechtsform ist, dass das Stammkapital nur 1 Euro betragen muss. Aber Vorsicht, es muss ein gewisses Mindestkapital vorhanden sein, um tatsächlich am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen zu können. Ist die Gründung der Gesellschaft erfolgt, muss diese noch bei diversen Ämtern angezeigt werden.

Steuerliche Aspekte

Sie zeigen dem Finanzamt Ihre Tätigkeit an, indem Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Hierzu wird zwingend der neue betriebliche ELSTER-Zugang benötigt. In dem Fragebogen sind persönliche Angaben wie Name, Anschrift, Kommunikation, Bankverbindung und persönliche Steuernummer anzugeben. Des Weiteren werden die Buchführungsart, die voraussichtlichen Umsätze und Gewinne sowie die Anzahl der Arbeitnehmer abgefragt. Anhand dieser Angaben kann das Finanzamt beurteilen, ob man zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und ob gewisse Wahlmöglichkeiten in Betracht kommen. Der steuerliche Erfassungsbogen stellt die Weichen für die zukünftige steuerliche Behandlung und sollte sorgfältig bearbeitet werden. Leichtfertige Angaben können unbeabsichtigte Steuerfolgen oder Deklarationspflichten auslösen.

Umsatzsteuer

Wenn die hochgerechneten Umsätze voraussichtlich 22.000 Euro sowie im Folgejahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Die geschuldete Umsatzsteuer wird dann nicht erhoben. In den Rechnungen muss aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden und man darf keine Umsatzsteuer an die Kunden gesondert ausweisen. Wird die Regelung in Anspruch genommen, kann kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend gemacht werden. Grundsätzlich werden die Umsätze nach vereinbarten Umsätzen (Sollversteuerung) versteuert. Das heißt, sobald die Leistung des Unternehmens erbracht wurde, ist die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, unabhängig davon, ob die Rechnung vom Kunden bereits bezahlt wurde. Das Finanzamt kann unter gewissen Voraussetzungen alternativ auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) berechnet. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abzuführen, wenn die Zahlung durch den Auftragnehmer geleistet wurde. Unterliegt man der Regelbesteuerung, sodass die Kleinunternehmerregelung nicht greift beziehungsweise auf sie verzichtet wird, ergibt sich die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen. Diese sind bei Unternehmensgründung im Jahr der Gründung und im folgenden Kalenderjahr monatlich (Frist: 10. des Folgemonats; bei Dauerfristverlängerung bleibt ein Monat mehr Zeit) elektronisch per ELSTER an das Finanzamt zu melden. Je nach Höhe der Umsätze erfolgt danach eine quartalsweise Voranmeldungspflicht oder sogar ein vollständiger Verzicht auf Umsatzsteuervoranmeldungen.

Vorauszahlungen und Ertragsteuern

Durch Angabe des geschätzten Gewinns wird das Finanzamt bereits etwaige Vorauszahlungen auf die Körperschaft- und Einkommensteuer ermitteln. Zusätzlich wird der Gewerbesteuermessbetrag für die Zwecke der Vorauszahlungen festgesetzt. Die jeweils zuständige Stadt oder Gemeinde wird anschließend die Gewerbesteuervorauszahlungen bestimmen. Denn im Gegensatz zu Arbeitnehmern erfolgt bei Gewerbetreibenden kein Steuereinbehalt, sodass Ertragsteuern aus den erzielten Gewinnen an das Finanzamt zu entrichten sind.

Gewinnermittlung

Grundsätzlich kann der Einzelunternehmer (Gewerbebetrieb oder Freiberufler) seinen steuerlichen Gewinn mithilfe einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Ist er Gewerbetreibender und sein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet, besteht die Pflicht zur Führung von Büchern und der damit verbundenen Aufstellung einer Bilanz. Liegt ein solcher eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht vor, kann dennoch die Buchführungspflicht durch § 141 Abgabenordnung (AO) entstehen, wenn gewisse Größenschwellen überschritten werden. In jedem Fall darf freiwillig zur Buchführung gewechselt werden. Im Anschluss erteilt das Finanzamt eine Steuernummer. Bei der Steuernummer handelt es sich um eine Pflichtangabe, die eine Rechnung zwingend enthalten muss.

Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung erfolgt über ein (digitales) Formular der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Neben persönlichen Angaben sind zutreffende und umfassende Angaben über die künftige Tätigkeit verpflichtend, da eine Zuordnung zu einem bestimmten Branchenschlüssel notwendig ist. Dieser dient als zentrales Merkmal in der Datenverarbeitung und in der Nutzung umfangreicher Datenbanken. Für einige gefahrgeneigte Gewerbe sind darüber hinaus noch Erlaubnis oder Zulassung und damit verbundene Nachweise der Fachkunde erforderlich. Bevor eine Gewerbeanmeldung vorgenommen wird, sollten sich Gründer bestenfalls darüber informieren, ob eventuell persönliche, sachliche oder fachliche Voraussetzungen, wie ein polizeiliches Führungszeugnis, der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder zur Berufsausbildung, erforderlich sind.

Weitere Anmeldungen

Falls Mitarbeiter eingestellt werden, besteht die Verpflichtung, eine entsprechende Betriebsnummer beim jeweiligen zuständigen Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Ist das erfolgt, können die Mitarbeiter zur Sozialversicherung und gegebenenfalls auch zur Lohnsteuerpflicht angemeldet und im Anschluss daran kann die monatliche Lohnabrechnung vorgenommen werden. Obwohl das Gewerbeamt die Anmeldung sowohl an Handwerks- beziehungsweise Industrie- und Handelskammer als auch das Statistische Bundesamt übermittelt, ist man zusätzlich zur eigenständigen Meldung bei der Handwerkskammer verpflichtet. Unter Umständen ist auch vorgegeben, fachliche Voraussetzungen, wie etwa Meistertitel, Zulassungen oder Ausbilderschein, nachzuweisen.

Rundfunkbeitrag, Kassensystem und Versicherungen

Zur Unterstützung des Gemeinsinns beteiligen sich auch Unternehmen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl der beitragspflichtigen Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Sofern man einen Gewerbezweig mit einer offenen Ladenkasse, zum Beispiel in der Gastronomie oder beim Bäcker, betreibt, sind gewisse Verpflichtungen zu beachten. Ist eine Registrierkasse im Einsatz, besteht die Verpflichtung, diese mit einer entsprechenden TSE-Ausstattung anzuwenden. Nach der Anschaffung und Einrichtung einer solchen Kasse ist die TSE-Nummer an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Eine gewerbliche Tätigkeit kann schließlich mit zahlreichen Risiken verbunden sein. Um diese zu reduzieren, sind entsprechende betriebliche Versicherungen abzuschließen. Hierzu zählt vorrangig die Betriebshaftpflichtversicherung. Die Berufsgenossenschaft (BG) ist grundsätzlich eine gesetzliche Unfallversicherung. Die persönliche Versicherung für Unternehmer ist wiederum branchenabhängig, entweder pflichtig oder freiwillig. Eine freiwillige Versicherung muss in jedem Fall schriftlich beantragt werden. Die Meldung zur BG ist selbst zu veranlassen. Insoweit empfiehlt es sich, einen Versicherungsvertreter zurate zu ziehen.

MEHR DAZU

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Businesspläne von Gründerplan, www.datev.de/lexinform/2008091
Hilfreiches Dokument in LEXinform Steuern/Recht/Wirtschaft, www.datev.de/shop/65520
Beratungsanlass Existenzgründer beraten, www.datev.de/lexinform/0176006

Zu den Autoren

JH
Julia Heckele

Steuerberaterin bei Rödl & Partner

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TS
Thomas Singer

Steuerberater bei Rödl & Partner

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