Dieselfahrverbote - 18. Juli 2018

Für eine reine Luft

Millionen Besitzer von Diesel­fahr­zeugen sorgen sich nach der Ent­schei­dung des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts, ob ihre Fahr­zeuge bald deutsche Innen­städte nicht mehr be­fahren dürfen.

Selten haben sich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) so großer Aufmerksamkeit erfreut wie die Urteile zu den Fortschreibungen der Luftreinhaltepläne und Diesel­verkehrsverboten vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 und 7 C 30.17). Wohl jeder Besitzer eines Dieselfahrzeugs hierzulande hat die Entscheidung mit Interesse und Sorge erwartet. Die Frage, die sich nun stellt, lässt sich einfach zusammenfassen: Darf man mit einem Dieselfahrzeug bald nicht mehr in die Innenstädte fahren und was kann jetzt unternommen werden?

Hintergrund der Entscheidung

In deutschen Städten legen Luftreinhaltepläne die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO₂) fest. In vielen Städten werden diese Grenzwerte nicht eingehalten und teils eklatant überschritten. Das nahm die Deutsche Umwelthilfe (DUH) zum Anlass und reichte Klage gegen eine Reihe von Städten ein; mit dem Ziel, die betroffenen Städte zu verpflichten, für die Einhaltung der Grenzwerte zu sorgen. Namentlich betroffen waren 19 Städte und Gemeinden: Aachen, Berlin, Bonn, Darmstadt, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Gelsenkirchen, Halle, Hannover, Kiel, Köln, Limburg, Mainz, München, Offenbach, Reutlingen, Stuttgart und Wiesbaden. Der BVerwG-Entscheidung gingen erstinstanzliche Urteile der Verwaltungsgerichte (VG) Stuttgart und Düsseldorf voraus. Das VG Düsseldorf hatte das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt so zu ändern, dass er die notwendigen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwerts für NO₂ in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Beschränkte Fahrverbote für Dieselfahrzeuge, so das VG, seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen. Das VG Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für NO₂ in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) und des Stundengrenzwertes für NO₂ von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Die Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Dieselfahrzeuge unterhalb bestimmter Schadstoffgrenzen in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen.

Inhalt der Entscheidung

Die gegen diese Urteile gerichteten Sprungrevisionen hat das BVerwG zurückgewiesen und Dieselfahrverbote für rechtlich möglich erachtet. Allerdings seien bei der Prüfung von Fahrverboten gerichtliche Maßgaben, insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, zu beachten. Hinsichtlich der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Stuttgart seien die phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die auf erster Stufe nur ältere Fahrzeuge betrifft, zu prüfen. Euro-5-Fahrzeuge dürften aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es bestimmter Ausnahmeregelungen, etwa für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Drohende Fahrverbote

Erste Fahrverbote gelten nun bereits in Hamburg und Stuttgart (ab 2019). Wo darüber hinaus Dieselfahrverbote drohen, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschließend bestimmen. Neben den bereits genannten Städten kann grundsätzlich jede Ortschaft betroffen sein, in der die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Nach neueren Angaben des Umweltbundesamts wurden im Jahre 2017 in 37 Städten die Grenzwerte überschritten. In einer Reihe von anderen Städten stehen die Ergebnisse der Messungen noch aus. Ausgehend von den Jahresmittelwerten in 2016 und 2017 kommen Dieselfahrverbote insbesondere in Backnang, ­Bochum, Dortmund, Düren, Esslingen am Neckar, Hagen, Heilbronn, Ludwigsburg, Marbach am Neckar, Oldenburg sowie Paderborn in Betracht. Potenziell aber kann es in jeder der 66 Städte, in denen die Grenzwerte 2016 und voraussichtlich auch 2017 überschritten wurden, zu einem Dieselfahrverbot kommen.

Betroffene Fahrzeuge

Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Dieselfahrzeuge von Fahrverboten betroffen sein dürften, die nicht die sogenannte Euro-6-Norm erfüllen. Das jedenfalls war Ansatzpunkt des Fahrverbots in Stuttgart. Nach Schätzungen des Verbands der Automobilindustrie (VDA) erfüllen nur etwa ein Viertel der gegenwärtig im Verkehr befindlichen Dieselfahrzeuge die Anforderungen der Euro-6-Norm. Besitzern von Fahrzeugen der Euro-5-Norm droht nach der BVerwG-Entscheidung ein Fahrverbot frühestens zum 1. September 2019.

Realisierbarkeit von Fahrverboten

Diskutiert wird die Einführung einer sogenannten blauen Plakette.

Gegenwärtig dürfte eine hinreichende Kontrolle der Dieselfahrzeuge unmöglich sein. Ein nach außen erkennbares Zeichen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, in die Innenstädte zu fahren, gibt es nicht. Die Polizei müsste daher Kontrollen durchführen und dabei den Inhalt der Zulassungsbescheinigung überprüfen. Eine hinreichende Durchsetzung von Fahrverboten dürfte – gegenwärtig jedenfalls – schwierig sein. Diskutiert wird die Einführung einer sogenannten blauen Plakette, die nach außen hin die Einfahrberechtigung zeigen würde. Diese soll für Fahrzeuge erteilt werden, die die Euro-6-Norm formal einhalten. Problematisch ist, wie bei Fahrzeugen zu verfahren sei, die zwar die ­Laborgrenzwerte der Euro-6-Norm einhalten, aber im Realbetrieb ähnliche Werte erreichen wie Fahrzeuge der Euro-4- und Euro-5-Norm. In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung am 6. März 2018 schlug die Präsidentin des Umweltbundesamts, Maria Krautzberger, die Einführung von zwei Verkehrsplaketten vor. Eine hellblaue Plakette für nachgerüstete Fahrzeuge mit Euro-5-Norm sowie für bereits zugelassene Fahrzeuge mit Euro-6-Norm. Eine dunkelblaue Plakette sollten Fahrzeuge mit deutlich weniger Emittierung (Euro 6d-TEMP oder Euro 6d) erhalten. Kanzlerin Merkel hingegen sprach sich zuletzt gegen die blaue Plakette aus.

Ausnahmen von Fahrverboten

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung betont, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festlegung von Fahrverboten zu beachten sei. Das wird voraussichtlich dazu führen, dass Fahrverbote nur mit einer Vielzahl von Ausnahmen erlassen werden können. Hierunter dürften vor allem Anwohner sowie Personen fallen, die geschäftlich oder aus sonstigen gewichtigen Gründen in die Stadt einfahren müssen, wie etwa Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs, der Feuerwehr sowie Handwerker, Post- und Paketdienste oder Taxen.

Wertverlust

Bereits vor BVerwG-Entscheidung war ein Einbruch am Gebrauchtwagenmarkt für Dieselfahrzeuge zu erkennen, offenbar bedingt durch die anhaltende Diskussion um Fahrverbote. Nach Berechnungen des Center Automotive Research (CAR) der Universität Duisburg-Essen haben die Besitzer von drei Jahre alten Dieselfahrzeugen schon vor den Urteilen einen zusätzlichen Wertverlust von 2.000 Euro gegenüber der Zeit vor der Diskussion über Dieselfahrzeuge erlitten. Nach Einschätzung des CAR-Direktors Ferdinand Dudenhöffer dürfte nach der BVerwG-Entscheidung mit einem weiteren Einbruch um mindestens zehn Prozent zu rechnen sein. Die Besitzer betroffener Dieselfahr­zeuge fragen sich nun, welche Möglichkeiten es gibt, den drohenden Wertverlust sowie die Einfahrverbote zu vermeiden.

Nachrüstung

Eine Möglichkeit könnte die Nachrüstung sein. Nach Angaben der Hersteller genügt für Fahrzeuge mit Euro-5-Norm das Aufspielen eines Software-Updates. Ob das ein taugliches Instrument ist, die Grenzwerte einzuhalten, ist umstritten. So hat die Deutsche Umwelthilfe im März 2017 Ergebnisse von Straßenmessungen eines VW Golf Diesel (Euro 5) vor und nach dem Softwareupdate vorgestellt. Die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid wurden dabei auch nach dem Update um ein Mehrfaches über dem für die Typzulassung geltenden und auf dem Prüfstand zu ermittelnden Grenzwert überschritten. Erforderlich sei deshalb eine Nachrüstung an der Hardware des Motors. Die Euro-5-Diesel müssten konkret mit einem SCR-Katalysator versehen werden, der mithilfe von Harnstofflösung (AdBlue) den Stickoxidausstoß verringern würde. Zur Frage, wie teuer eine entsprechende Maßnahme ist, gibt es unterschiedliche Angaben. Teils werden Kosten in Höhe von 1.500 Euro genannt, teils aber auch Kosten in Höhe von 4.500 Euro. Wer die Kosten letztlich zu übernehmen hat, ist gegenwärtig unklar. Seitens der Politik wird versucht, die Fahrzeughersteller zur Übernahme der Kosten zu bewegen.

Rückgabe

Eine weitere Möglichkeit ist die Rückgabe des Fahrzeugs, also der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegenwärtig kommt diese Möglichkeit insbesondere bei Fahrzeugen in Betracht, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind. Hier handelt es sich überwiegend um Motoren des Volkswagen-Konzerns vom Typ EA 189 bei den Marken Škoda, VW, Audi und Seat sowie der Marke Porsche (3.0 TDI V6 Dieselmotor). Welche weiteren Fahrzeuge künftig noch betroffen sein könnten, ist gegenwärtig unklar. Durchsuchungen fanden bei einer Reihe von Fahrzeugherstellern statt, so etwa bei Daimler im Jahre 2017, bei BMW jüngst am 20. März 2018. Im Falle einer wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts ist das Fahrzeug zurückzugeben und gleichzeitig der Kaufpreis zurückzuerstatten – abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Letztere richtet sich nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer sowie der Gesamtlaufleistung des Motors.

Widerruf des Kreditvertrags

Bei finanzierten Fahrzeugen kommt ein Widerruf des Kreditvertrags in Betracht. Bei Verbraucherdarlehen besteht grundsätzlich die Verpflichtung der finanzierenden Bank, den Verbraucher umfassend zu informieren und ihn unmissverständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Genügt dieser Hinweis nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, beginnt die grundsätzlich geltende Frist von 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufs nicht zu laufen. Folge hiervon ist das sogenannte ewige Widerrufsrecht. Jüngst hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (4 O 150/16; nicht rechtskräftig) zu einem im Sommer 2014 finanzierten VW Touran entschieden, dass aufgrund fehlender Angaben ein Widerrufsrecht bestehe. Sollte der Widerruf wirksam erklärt worden sein, ist das Fahrzeug an den Hersteller zurückzugeben. Der Verbraucher erhält seine bisher gezahlten Raten sowie eine etwaige Anzahlung zurück und muss den Kredit nicht weiter bedienen. Bei Verträgen, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, wird aufgrund einer Gesetzesänderung verschiedentlich vertreten, dass die Nutzungsentschädigung oder ein Wertverlust des Fahrzeugs nicht in Abzug zu bringen sei.

Kosten und Fristen

Wie hoch die Kosten eines Rechtsstreits sind, lässt sich generell nicht beantworten. Die Gerichts- und Anwaltskosten bestimmen sich nach dem Streitwert. Dieser wiederum – das kann als Faustformel gelten – richtet sich nach dem Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Rechtsschutzversicherer übernehmen überwiegend die Kosten eines Rechtsstreits. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei Neuwagen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs möglich, bei Gebrauchtwagen zumeist nur ein Jahr ab Übergabe. Die regelmäßige Verjährung von deliktischen Ansprüchen beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt allerdings erst mit Schluss des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners erlangt hat. Die Frist beginnt also erst in dem Moment zu laufen, in dem von einem etwaigen Mangel Kenntnis gewonnen wird.

Umweltprämie

Im Sommer 2017 einigten sich Politik und Automobilhersteller beim sogenannten Dieselgipfel auf eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Hierzu zählt auch die Umweltprämie. Besitzern von Fahrzeugen mit Euro-1- bis Euro-4-Norm sollte damit die Möglichkeit eröffnet werden, ihr Fahrzeug zurückzugeben und gleichzeitig einen Neuwagen zu deutlich vergünstigten Konditionen zu erhalten. Fahrzeuge mit Euro-5-Norm sind nicht erfasst, da nach der Behauptung der Fahrzeughersteller bei diesen eine Nachrüstung mittels Software-Update möglich sei. Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Umweltprämie um keine staatliche, sondern eine Maßnahme der Privatwirtschaft handelt. Die Höhe der Prämie sowie die Dauer des Rückgabeangebots unterscheiden sich von Hersteller zu Hersteller. So beträgt die maximale Prämie bei Fahrzeugen der Marke Volkswagen 10.000 Euro und die Angebotsfrist endete am 31. März 2018, bei Fahrzeugen der Marke BMW 2.000 Euro mit einer Frist bis zum 30. Juni 2018. Die weiteren Anforderungen, wie etwa die Dauer der Zulassung, sind jeweils von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Die Kombination der Umweltprämie mit weiteren Rabatten ist grundsätzlich möglich und Verhandlungssache. Die Inanspruchnahme der Prämie kann dann sinnvoll sein, wenn der Kaufpreis, der sich bei einem freien Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen ließe, größer ist als der zu erzielende Rabatt. Vornehmlich bei Fahrzeugen mit Euro-4-Norm kommt das in Betracht. Welche Variante sich wirtschaftlich lohnt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu berechnen.

Fotos: sodapix sodapix, Stockbyte, 7io / Getty Images

Zum Autor

Dr. Tobias Kumpf

Rechtsanwalt und Partner bei LÖFFLER & PARTNER Partnerschaftsgesellschaft in München. Er ist überwiegend im Agrar- und Verwaltungsrecht sowie Verkehrsrecht tätig.

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