BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 - S-7420 / 20 / 10019 :001 vom 21.10.2021
1 Am 24. Dezember 2020 wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und EURATOM einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen EU/VK“) abgeschlossen. Das Abkommen EU/VK wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl EU L 444 vom 31. Dezember 2020) und trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament dem Abkommen EU/VK am 27. April 2021 zugestimmt hat, hat der Rat das Abkommen EU/VK abschließend am 29. April 2021 genehmigt (ABl EU L 149 vom 30. April 2021). Zentraler Inhalt des Abkommens EU/VK im Bereich der Umsatzsteuer ist das „Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben“ (im Folgenden „Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK“, ABl EU L 444 vom 31. Dezember 2020, S. 1166-1187).
2 Das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020, III C 1 – S 7050/19/10001:002 (2020/1285153), BStBl 2020 I S. 1370, enthält Ausführungen zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs. Die dort in den Randziffern 26 bis 28 getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen werden im Lichte des Abkommens EU/VK hiermit aufgehoben. Stattdessen gilt seit dem 1. Januar 2021 für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
3 In Bezug auf vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte sowie auf von der Übergangsregelung in Artikel 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens erfasste Umsätze finden bis zum 31. Dezember 2024 die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 904/2010“) weiterhin Anwendung (Artikel 99 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“)).
4 Ab dem 1. Januar 2025 gelten für die vorgenannten Umsätze die Regelungen des Abkommens EU/VK. Nach Artikel 40 Abs. 1 des dortigen Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK sind die laufenden Ersuchen in diesem Zusammenhang, die bis zum 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen sind, entsprechend der Vorschriften des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK durch den ersuchten Staat zu erledigen.
5 In Bezug auf nach dem 31. Dezember 2020 im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Nordirland ausgeführte Umsätze gelten nach Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 und Artikel 18 des Protokolls zu Irland und Nordirland zum Austrittsabkommen (im Folgenden „Protokoll zu Irland/Nordirland“) die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zunächst bis zum 31. Dezember 2024 fort. Über eine darüberhinausgehende Fortgeltung erfolgt gemäß Artikel 18 des Protokolls zu Irland/Nordirland eine demokratische Einigung in Nordirland.
6 Im Übrigen gelten ab dem 1. Januar 2021 ausschließlich die Regelungen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF