Umsatzsteuer - 29. Dezember 2023

Entgeltaufteilung bei Sparmenüs nach der „Food-and-Paper“-Methode

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Urteil 12 K 3098/19 vom 09.11.2022 (nrkr - BFH-Az.: XI R 19/23)

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. Food-and-Paper-Methode, d. h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch „einfache Rechenleistung“, quasi „auf Knopfdruck“ erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten.

Sachverhalt

Der Kläger ist Organträger von Gesellschaften, die als Franchisenehmer Restaurants betreiben. In den Restaurants werden auch sog. Spar-Menus zum Verzehr außer Haus angeboten, d. h. Menus bestehend aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Anlässlich einer Prüfung im Jahr 2018 gelangte das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Bemessungsgrundlage für den Außer-Haus-Verkauf der Sparmenüs nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) zu erfolgen habe, da die angewandte Aufteilung nach dem Wareneinsatz (sog. Food-and-Paper-Methode) nicht gleich einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führen würde. In der Folge setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und eine Aufteilung nach der sog. Food-and-Paper-Methode als zulässig angesehen.

Aus den Gründen

Mit der Ausgabe der Sparmenüs habe der Kläger mindestens zwei selbstständige Lieferungen, die des Getränks und die der Speise bzw. der Speisen, ausgeführt. Hierbei unterliege die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, während die Lieferungen der Getränke dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien. Dies sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Aufteilung des Gesamtpreises

Zur Ermittlung der zutreffenden Steuer sei somit der einheitliche Preis für die Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei sei die „einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode“ zu verwenden. Bestünden mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, könne der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung solle dabei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbiete. Daneben seien auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach seien und zu sachgerechten Ergebnissen führen würden (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 f. UStAE).

Aufteilung nach Einkaufspreisen ist sachgerechter Aufteilungsmaßstab

Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sehe der Senat die vom Kläger verwendete sog. Food-and-Paper-Methode als sachgerechten Aufteilungsmaßstab an. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sei die durch den Kläger vorgenommene Aufteilung des Gesamtpreises der Spar-Menüs gut nachvollziehbar und basiere auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen (bezogen auf den Wareneingang). Die Berechnung erfolge dabei maschinell, d. h. mittels „einfacher“ Rechenleistung von Computern. Angesichts der erfolgten Programmierung der notwendigen Software und der vom Franchisegeber zentral ausgehandelten Einkaufspreise, die dem Kläger in ständig aktualisierter Form tagesaktuell in Datenbanken zur Verfügung stünden, stelle diese Methode für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode dar, da quasi „auf Knopfdruck“ eine Aufteilung der Menüpreise erfolgen kann. Deren Nachprüfbarkeit habe der Betriebsprüfer nachvollziehbar dargelegt. Dass diese Aufteilung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen des Klägers führe, habe das Finanzamt weder dargetan, noch seien den Akten hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts führe allein der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall nicht dazu, dass die Aufteilungsmethode des Klägers als nicht sachgerecht und gegenüber der vom Finanzamt favorisierten Methode der Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen als komplizierter einzustufen sei. Zum einen werde auch bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen umfangreiches Zahlenmaterial zu den jeweiligen Verkaufspreisen benötigt, die aufgrund von Preisänderungen ebenfalls Schwankungen unterliegen könnten. Zum anderen sei nach Auffassung des Senats nicht die Sicht der Finanzverwaltung maßgeblich, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Streitfall fehle es an einem Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Der Senat sehe es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023