Berufsstand - 4. Juli 2022

Vorläufige Einigung über EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

DStV, Mitteilung vom 04.07.2022

EU-Rat und EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. Damit rücken Nachhaltigkeitsfragen verstärkt in den Fokus der beratenden und prüfenden Berufe.

Es ist gewiss nicht immer leicht in den Medien Aufmerksamkeit zu erhaschen und manch einer schießt dabei über das Ziel der eigentlichen Botschaft hinaus. So etwa Frankreichs Wirtschaftsminister Bruno Le Maire, der nach der vorläufigen Einigung zur EU-Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vollmundig erklärte, dass Greenwashing von nun an Geschichte sei („Greenwashing, c’est terminé“).

Als Greenwashing gilt jedoch jede PR-Kampagne, einschließlich des Marketings, die Unternehmen ein verantwortungsvolles und umweltfreundliches Image verleihen sollen. Da stellen nichtfinanzielle Informationspflichten von Unternehmen einen vergleichsweise kleinen Bereich des Greenwashings dar.

Das Ziel der neuen EU-Richtlinie ist auch nicht das Greenwashing an sich zu beenden oder Unternehmen unmittelbar nachhaltiger zu machen. Das Ziel ist vielmehr ein besserer Anlegerschutz durch bessere Unternehmensinformationen im nichtfinanziellen Bereich.

Anwendungsbereich

Mit der neuen EU-Richtlinie werden große und an geregelten Märkten notierte Unternehmen künftig verpflichtet, eben jene Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen.

Vom Anwendungsbereich sind zudem nichteuropäische Unternehmen umfasst, soweit diese den Schwellenwert von 150 Millionen Euro Nettoumsatz erreichen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Prüfer

Die Nachhaltigkeitsprüfungen werden von Abschlussprüfern durchgeführt. Nach der jetzigen Vereinbarung wurde die Streitfrage, ob ein Abschlussprüfer neben den finanziellen Prüfungen auch zeitgleich die Nachhaltigkeitsprüfung für ein Unternehmen ausführen darf, den Mitgliedstaaten überlassen. Diese müssen die EU-Richtlinie nun innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU umsetzen.

Dabei bleibt es auch im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie den Beruf des unabhängigen Dienstleisters für Nachhaltigkeitsprüfungen, also eines Abschlussprüfers, der ausschließlich Nachhaltigkeitsprüfungen durchführt, zulassen wollen.

Während der Verhandlungen hat die EU-Kommission zudem angekündigt, die Qualität der Prüfungen weiter steigern zu wollen und zugleich einen offeneren und diversifizierten Prüfungsmarkt zu schaffen.

KMU

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bleibt die Anwendung von erleichterten KMU-Standards der Nachhaltigkeitsprüfung grundsätzlich freiwillig. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zudem Maßnahmen erwägen, die KMU im Falle einer Einführung unterstützen sollen.

Allerdings werden KMU in der Wertschöpfungskette dazu verpflichtet, Großunternehmen die entsprechenden Informationen für deren Nachhaltigkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen. Daher kommen auf KMU in der Wertschöpfungskette künftig erhebliche Informationspflichten zu. Zur Absenkung des bürokratischen Aufwands sollen die Standards in Wertschöpfungsketten nach der jetzigen Vereinbarung zumindest im Verhältnis zur Komplexität der Leistung und den Kapazitäten des jeweiligen Unternehmens stehen. Dabei soll insbesondere auf KMU Rücksicht genommen werden.

Zudem erhalten Großunternehmen im Anwendungsbereich eine dreijährige Übergangsfrist, in der sie, im Falle von Lücken in der Wertschöpfungskette, erklären können, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um diese Lücken zu schließen.

Neu in den Prüfungsbereich aufgenommen werden zudem die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten einschließlich des Zahlungsverzugs gegenüber KMU. Dadurch soll der Zahlungsverzug weiter eingedämmt werden.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Anwendung der EU-Richtlinie wurde im Wege der Verhandlungen zeitlich nach hinten verschoben.

Ab dem 01.01.2024 gelten sie für alle Unternehmen, die bereits heute Angaben nichtfinanzieller Informationen leisten müssen (Unternehmen von öffentlichem Interesse).

Ab dem 01.01.2025 gelten die Reglungen dann für Großunternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen.

Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen schließlich für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Nächste Schritte

Die bisherige vorläufige Einigung muss noch vom EU-Rat und vom EU-Parlament gebilligt werden. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU Gruppe im EU-Parlament, MdEP Markus Pieper, bezeichnete die vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie auf Twitter als bürokratische Auflage ohne Mehrwert. Die Einigung wäre im EU-Parlament deshalb noch nicht durch. Allgemeinhin gilt ein Scheitern im EU-Parlament allerdings als unwahrscheinlich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de