Erbrecht - 19. April 2024

Streit um Erbe: Der letzte Wille ist (nicht immer) eindeutig

LG Lübeck, Mitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil 6 O 206/22 vom 13.12.2023 (nrkr)

Im Streit um das Erbe hatte das Landgericht Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Das Ergebnis: Eines der Kinder wurde enterbt.

Eine Familie ist zerstritten. Die Mutter setzt handschriftlich ein Schreiben mit Betreff Pflichtteilsentzug für eines ihrer Kinder auf. Jahre später verfasst die Mutter maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und ein anderes Kind vom Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Mutter verstirbt, die Kinder streiten um das Erbe.

Vor dem Landgericht Lübeck meint das eine Kind, es liege kein wirksames Testament vor, er sei also gesetzlicher Erbe. Das Geschwisterkind entgegnet, es sei mit dem Schreiben der Mutter als alleiniger Erbe eingesetzt worden.

Was steht dazu im Gesetz?

Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll (und wer nicht). Das Testament muss von Hand geschrieben sein, eine Unterschrift unter einem gedruckten Text reicht nicht aus. Das Gericht muss ermitteln, was die verstorbene Person regeln wollte (§ 2084 BGB). Wenn keine Erben benannt wurden, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Sie können zwar enterbt werden, haben dann aber einen Anspruch auf einen Mindestanteil, den sog. Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). In bestimmten Fällen kann dieser entzogen werden (§ 2333 BGB).

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass es ein gültiges Testament gibt, in dem ein Kind enterbt wurde. Dabei hat das Gericht die Schreiben der Mutter sowie die Umstände vor und nach deren Erstellung berücksichtigt. Das maschinell geschriebene Dokument sei kein gültiges Testament, könne aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lasse sich sowohl durch die familiären Umstände als auch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen.

Das Urteil vom 13.12.2023 (Az. 6 O 206/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck