Unternehmensnachfolge - 23. November 2023

Zwischen zwei Rechtsgebieten

Wer die eigene Ehefrau oder den Sohn zu seinem Nachfolger küren will, sollte im Gesellschaftsvertrag überprüfen, ob dort eine Nachfolgeregel vereinbart wurde. Sonst droht dem Wunschnachfolger im Erbfall womöglich das Aus, noch bevor dieser auf dem Chefsessel Platz genommen hat.

Hinterlässt die Unternehmerin oder der Unternehmer kein Testament oder berücksichtigt darin gesellschaftsvertragliche Beschränkungen der Nachfolge nicht, kann dies gravierende Konsequenzen haben. Der nicht nachfolgeberechtigte Erbe, etwa der Ehepartner, muss dann mit dem Tod des Unternehmers aus der Gesellschaft ausscheiden. Sieht der Gesellschaftsvertrag dann auch noch Beschränkungen der Abfindungsleistung bei Ausscheiden vor, wirken diese auch zulasten des Erben, der damit gleich mehrfach gestraft ist.

Ungewollte gesetzliche Erbfolge vermeiden

Nutzt ein Unternehmer die Möglichkeit nicht, seine Nachfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann wird mitunter derjenige Unternehmensnachfolger, den der Erblasser für am wenigsten geeignet hielt. Neben dem Ehepartner sind primär die Abkömmlinge, also die Kinder beziehungsweise Enkelkinder, als nächste Verwandte und gesetzliche Erben erster Ordnung berufen. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zug, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Erbengemeinschaften verhindern

Gibt es mehrere gesetzliche Erben, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Das heißt, dass die berufenen Erben gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt sind und diesen bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich verwalten. Als Unternehmensnachfolgerin ist die Erbengemeinschaft eher ungeeignet, da sie eine Zufallsgemeinschaft ist und Abstimmungen innerhalb der Erbengemeinschaft aufgrund der jeweiligen Interessen ihrer Mitglieder sich oft schwierig gestalten können. Die Erbengemeinschaft hat das Ziel, eine Auseinandersetzung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten zu erreichen. Ist das Unternehmen das wesentliche Asset im Nachlass, gestaltet sich eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben oft schwierig.

Rechtsform ist entscheidend

Die Rechtsfolgen im Todesfall eines Unternehmers sind zudem davon abhängig, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. Bei der Vererbung eines einzelkaufmännischen Unternehmens kann beispielsweise der Alleinerbe oder auch die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Unternehmers eintreten. Ist der Erblasser hingegen Gesellschafter einer GbR, oHG oder persönlich haftender Gesellschafter einer KG (Komplementär), ist eine Unternehmensnachfolge durch Erbfolge nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Anderenfalls führt bei einer GbR der Tod zur Auflösung der Gesellschaft, bei der oHG oder KG dazu, dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern weitergeführt wird. Der freigewordene Gesellschaftsanteil wächst in diesem Fall den verbleibenden Gesellschaftern an. Die Erben erhalten in der Regel einen Abfindungsanspruch. Hatte der verstorbene Gesellschafter die Stellung eines Kommanditisten (beschränkt haftender Gesellschafter einer KG), wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Ist der Erblasser Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), ist eine Beteiligung von Gesetzes wegen grundsätzlich vererblich. Die Geschäftsanteile beziehungsweise Aktien fallen in den Nachlass und stehen den Erben zu. Der nicht nachfolgeberechtigte Erbe, zum Beispiel der Ehepartner, scheidet mit dem Tod des Unternehmers aus der Gesellschaft aus. Sieht der Gesellschaftsvertrag dann auch noch Beschränkungen der Abfindungsleistung bei Ausscheiden vor, wirken diese zulasten des Erben.

Erbvertrag zu statisch

Die juristische Eigenart eines Unternehmertestaments besteht gegenüber normalen Testamenten darin, dass es regelmäßig komplexe Fragen im Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht aufwirft und somit im Gesamtkontext gesehen werden muss. Von einem Erbvertrag ist aufgrund seiner Bindungswirkung eher abzuraten. Neben dem Testament ist es grundsätzlich auch möglich, eine letztwillige Verfügung durch einen Erbvertrag zu treffen. Ein Erbvertrag erlangt allerdings Bindungswirkung mit Abschluss und kann nicht mehr einseitig geändert werden. Da die Frage des Unternehmensnachfolgers aber sehr sensibel ist und der Unternehmer die bestmögliche Person als Nachfolger bestimmen können muss, ist es wichtig, dass er seine Flexibilität bewahrt.

Zerschlagung des Unternehmens vermeiden

Ein weiteres Ziel ist es, den Erhalt des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit zu gewährleisten. Vor allem große finanzielle Belastungen wie Erbschaftsteuer oder die Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen können die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährden und zu einer Zerschlagung führen. Pflichtteilsansprüche lassen sich beispielsweise durch die Anordnung entsprechender Vermächtnisse zugunsten derjenigen Erben, die nicht die Unternehmensnachfolge antreten, vermeiden. Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung eines lebzeitigen Pflichtteilsverzichts mit den weichenden Erben gegen Gewährung einer Abfindung oder lebzeitige Schenkungen, die sich der Pflichtteilsberechtigte dann auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss.

Nachfolgeklauseln

Der Gesellschaftsvertrag entscheidet darüber, ob die Beteiligung an einem Unternehmen überhaupt vererblich ist und wer in die Gesellschafterstellung einrücken kann. Unterschieden wird zwischen erbrechtlichen und rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln. Zu den erbrechtlichen Nachfolgeklauseln zählen die sogenannte einfache Nachfolgeklausel sowie die qualifizierten Nachfolgeklauseln.

Einfache und qualifizierte Klauseln

Mit einer Nachfolgeklausel ist die Unternehmensbeteiligung vererblich. Die Erben treten in die Gesellschaft kraft Sonderrechtsnachfolge ein. Der Gesellschaftsvertrag ordnet in diesem Fall an, dass die Gesellschaft mit sämtlichen Erben des Gesellschafters fortgesetzt wird. Die Nachfolge in die Gesellschafterstellung bestimmt sich in diesem Fall also allein nach der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge des Gesellschafters. Die Erben des Gesellschafters rücken automatisch mit dem Erbfall in die Gesellschafterposition ein (sogenannte Sonderrechtsnachfolge). Mit der qualifizierten Nachfolgeklausel wird hingegen der Kreis der potenziellen Nachfolger festgelegt, etwa nur leibliche Abkömmlinge oder nur ein Erbe allein.

Rechtsgeschäftliche Klauseln

Bei den rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln bestimmt allein der Gesellschaftsvertrag, welche Person nach dem Tod in die Gesellschafterposition einrückt. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln sind daher so konzipiert, dass sie einer zusätzlichen testamentarischen Anordnung nicht mehr bedürfen. Man unterscheidet die Nachfolge- von der Eintrittsklausel. Bei der Nachfolgeklausel tritt der Rechtsnachfolger automatisch an die Stelle des Gesellschafters. Er muss allerdings vorher zugestimmt haben. Bei der Eintrittsklausel hingegen benennt der Gesellschaftsvertrag eintrittsberechtigte Nachfolger des Erblassers. Im Unterschied zur Nachfolgeklausel wird den potenziellen Nachfolgern hier aber nur das Recht eingeräumt, durch rechtsgeschäftliche Erklärung ihren Eintritt in die Gesellschaft zu erklären. Sie treten nicht automatisch ein.

Vorrang des Gesellschaftsrechts

Zu Problemen kann es insbesondere dann kommen, wenn der Unternehmer eine Person in seinem Testament als Erben bestimmt, die aber nach dem Gesellschaftsvertrag nicht nachfolgeberechtigt ist. Setzt der Komplementär beispielsweise seine Ehefrau als Alleinerbin ein, im Gesellschaftsvertrag ist aber geregelt, dass nur leibliche Abkömmlinge nachfolgeberechtigt sind, decken sich Gesellschaftsvertrag und Testament nicht und es stellt sich die Frage, wer die Nachfolge nun übernimmt. Das Gesellschaftsrecht hat hier Vorrang gegenüber dem Erbrecht. Eine dem Gesellschaftsvertrag zuwiderlaufende Regelung im Testament geht also ins Leere, mit der Folge, dass die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Auch bei Kapitalgesellschaften kann die Satzung eine Einziehungs- oder Abtretungsklausel enthalten. Daher ist auch hier der Gesellschaftsvertrag zu prüfen, bevor eine entsprechende Verfügung im Testament getroffen wird. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine derartige Klausel, ist es unproblematisch möglich, die vom Erblasser gehaltenen Geschäftsanteile und Aktien im Testament ebenso wie andere Vermögenswerte zu vererben.

Fortsetzungsklausel mit Abfindungsausschluss

Eine andere Möglichkeit wäre, das Unternehmen bereits zu Lebzeiten auf den Nachfolger zu übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge). Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist nämlich nur das Vermögen, das zum Todeszeitpunkt noch vorhanden ist. Liegt die vorweggenommene Erbfolge weniger als zehn Jahre zurück, löst sie Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, sofern sie unentgeltlich erfolgt ist. Wenn der Nachfolger bereits Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, können der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch dadurch beeinträchtigt werden, dass der Gesellschaftsvertrag eine bloße Fortsetzungsklausel mit Abfindungsausschluss im Todesfall enthält. Der Erblasser scheidet bei seinem Tod dann entschädigungslos aus der Gesellschaft aus. Pflichtteilsansprüche der so übergangenen Erben bestehen in diesen Fällen nur, wenn in dem Abfindungsausschluss eine Schenkung zu sehen ist. Dies liegt immer dann nahe, wenn der Abfindungsausschluss nachträglich vereinbart wird.

Fazit

Damit lässt sich als Resümee festhalten, dass es sowohl von der Rechtsform abhängt als auch auf die individuellen Regelungen des Gesellschaftsvertrags ankommt, welche Folgen der Tod eines Unternehmers hat. Hinterlässt der Unternehmer kein Testament oder berücksichtigt er in seinem Testament gesellschaftsvertragliche Beschränkungen der Nachfolge nicht, kann dies gravierende Konsequenzen haben.

Zum Autor

MS
Dr. Markus Schuhmann

Fachanwalt für Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht sowie Gründer und Geschäftsführer der SCHUHMANN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Kanzlei für Erbrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht in München

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