EU-Recht - 13. März 2024

Plattformbeschäftigte: Rat der EU bestätigt Einigung über neue Vorschriften zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2024

Die für Beschäftigung und Soziales zuständigen Ministerinnen und Minister der EU haben am 11.03.2024 die vorläufige Einigung über die Richtlinie über Plattformarbeit bestätigt, die am 8. Februar 2024 zwischen dem Ratsvorsitz und den Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments erzielt wurde. Mit dem EU-Rechtsakt sollen die Arbeitsbedingungen verbessert und die Verwendung von Algorithmen durch digitale Arbeitsplattformen reguliert werden.

Durch die Richtlinie wird die Verwendung von Algorithmen für die Personalverwaltung transparenter gemacht und sichergestellt, dass automatisierte Systeme von qualifiziertem Personal überwacht werden und Beschäftigte das Recht haben, automatisierte Entscheidungen anzufechten. Sie wird auch dazu beitragen, den Beschäftigungsstatus von Personen, die für Plattformen arbeiten, korrekt zu bestimmen, wodurch diese in die Lage versetzt werden, alle ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte in Anspruch zu nehmen.

Das ist der erste EU-Rechtsakt, mit dem das algorithmische Management am Arbeitsplatz reguliert wird und EU-Mindeststandards zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Millionen von Plattformbeschäftigten in der gesamten EU gesetzt werden. Die heute bestätigte Einigung baut auf der Arbeit früherer Ratsvorsitze auf und bekräftigt die soziale Dimension der Europäischen Union.

Pierre-Yves Dermagne, belgischer Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit in der Plattformarbeit

Der vereinbarte Text sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Achtung der nationalen Arbeitssysteme und der Gewährleistung von Mindeststandards für den Schutz der mehr als 28 Millionen Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen in der gesamten EU arbeiten.

Im Mittelpunkt des Kompromisstextes steht eine gesetzliche Vermutung, die dazu beitragen wird, den korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die über digitale Plattformen arbeiten, zu bestimmen:

  • Die Mitgliedstaaten werden in ihrem Rechtssystem eine gesetzliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses festlegen, die ausgelöst wird, wenn Tatsachen auf eine Kontrolle und Steuerung hindeuten.
  • Diese Tatsachen werden nach nationalem Recht und Kollektivverträgen festgestellt, wobei die EU-Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
  • Personen, die Plattformarbeit leisten, ihre Vertreter oder nationale Behörden können sich auf diese gesetzliche Vermutung berufen und ihre Falscheinstufung geltend machen.
  • Es obliegt der digitalen Plattform nachzuweisen, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.
  • Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten digitalen Plattformen und nationalen Behörden bei der Einführung der neuen Maßnahmen Leitlinien an die Hand geben.

Regulierung des algorithmischen Managements

Durch die mit dem Parlament erzielte Einigung wird sichergestellt, dass Beschäftigte ordnungsgemäß unterrichtet werden, wenn automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme unter anderem in Bezug auf ihre Einstellung, ihre Arbeitsbedingungen und ihren Verdienst zum Einsatz kommen.

Außerdem wird der Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme für die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, – wie etwa biometrische Daten oder ihr emotionaler oder psychischer Zustand – verboten.

Die menschliche Aufsicht und Bewertung, einschließlich des Rechts auf eine Erklärung und Überprüfung der Entscheidung, werden auch in Bezug auf automatisierte Entscheidungen gewährleistet.

Nächste Schritte

Der Text der Einigung wird nun in allen Amtssprachen abschließend überarbeitet und von beiden Organen förmlich angenommen werden.

Nachdem die förmlichen Schritte des Annahmeverfahrens abgeschlossen sind, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der EU