Know-how aufbauen - 23. November 2023

Was Gründer wissen sollten

Vor Gründung einer Gesellschaft muss man sich zwingend mit den essenziellen Parametern vertraut machen, wie etwa dem Stammkapital und der Stammeinlage beziehungsweise der Satzung und dem Firmensitz sowie dem Geschäftszweck.

Worauf kommt es bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG) an und was muss bei der Gründung einer solchen Gesellschaft bedacht werden? Nachfolgend soll betrachtet werden, was bei Gründung einer dieser beiden Rechtsformen wichtig ist und welche Aspekte es dabei zu beachten gilt. Wenn im Weiteren von Gesellschaft gesprochen wird, sind sowohl GmbH als auch UG gemeint. Auch wenn bei der Gründung einer GmbH im Gegensatz zur UG grundsätzlich die Möglichkeit einer sogenannten Sachgründung besteht, findet typischerweise eine Bargründung statt, bei der durch Kontoüberweisung die Kapitalausstattung erfolgt. Nachfolgend wird nur über die Bargründung gesprochen, auch wenn das Geld nicht zwangsläufig in Form von Bargeld übergeben werden muss.

Gesellschafter und Satzung

Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind die Eigentümer der Gesellschaft. Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, jeder für sich hält einen bestimmten Anteil an der Gesellschaft. Ein Gesellschafter kann eine natürliche, aber auch eine juristische Person sein, also zum Beispiel eine andere GmbH oder UG. Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft, auch Satzung genannt, ist der Vertrag der Gesellschafter untereinander. Er ist per Gesetz vorgeschrieben und regelt die Angelegenheiten der Gesellschaft. Dieser Gesellschaftsvertrag und alle Änderungen daran sind notariell zu beurkunden und er muss festgelegte Mindestbestandteile enthalten.

Stammkapital und Stammeinlage

Das Stammkapital ist die Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen bei einer Gesellschaft. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es muss allerdings nicht alles sofort bei Gründung der GmbH durch die Gesellschafter einbezahlt werden. Das Stammkapital ist in sogenannte Geschäftsanteile aufgeteilt und jeder Gründungsgesellschafter übernimmt bei der Gründung eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen. Eine Stammeinlage ist der Anteil am Stammkapital, mit dem sich ein einzelner Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt. Die Summe aller Stammeinlagen muss dem Stammkapitel der Gesellschaft entsprechen. Bei der Bargründung einer GmbH ist mindestens die Hälfte des Stammkapitals einzuzahlen. Ist die Einlage nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter später jedenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.

Name der Gesellschaft

Die Firma ist der Name der Gesellschaft, mit dem sie im Geschäftsverkehr auftritt, und dieser Name muss im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Die Firma muss kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig sein. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Firma, wie etwa Handels GmbH, mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Die Firma muss innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks eindeutig sein und sich von ähnlichen Firmen hinreichend unterscheiden, damit es zu keinen Verwechslungen kommt. Ein Gründer sollte aber auch stets prüfen, ob ähnliche Firmennamen oder Begriffe, wie zum Beispiel Domain-Namen, national oder international bereits existieren, um markenrechtliche Probleme zu vermeiden. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die irreführend sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Firmenname sowie Unternehmensgegenstand nicht zueinander passen oder eine Bedeutung vorgetäuscht wird, die nicht gegeben ist (zum Beispiel Internationale Unternehmensgruppe). Die Firma muss immer den Rechtsformzusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Abkürzung GmbH beziehungsweise den Rechtsformzusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung UG (haftungsbeschränkt) enthalten.

Geschäftszweck

Der Unternehmensgegenstand ist zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Aus ihm muss die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft hervorgehen, die aber nicht im Detail beschrieben werden muss. Es können Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und Schwerpunkte der Unternehmensaktivität deutlich formuliert werden, wie etwa Handel mit Kleidung oder Online-Handel mit Oberbekleidung beziehungsweise die Erbringung von Social-Media-Dienstleistungen. Der Unternehmensgegenstand legt den Rahmen der Befugnis des Geschäftsführers im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft fest. Häufig ist es auch zielführend, folgenden Zusatz aufzunehmen: „Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern.“ Grundsätzlich ist jeder gesetzlich zulässige Unternehmenszweck erlaubt. Vorsicht ist jedoch bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten geboten, wie etwa der Immobilienvermittlung oder einer handwerklichen Tätigkeit. Spätestens bei der Gewerbeanmeldung sind die notwendigen Erlaubnisse (beispielsweise Handwerksrolle) nachzuweisen. Besteht die Gefahr, dass bei einem bestimmten Geschäftszweck auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten eingeschlossen sein könnten, sollten diese im Unternehmensgegenstand explizit ausgeschlossen werden.

Geschäftsanschrift und Sitz der Gesellschaft

Bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ist eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, an der die Gesellschaft postalisch erreichbar sein muss. Diese wird im Handelsregister eingetragen und ist für jedermann einsehbar. Sie darf zwar kein Postfach sein, kann aber durchaus eine Privatadresse sein, wie zum Beispiel die des Geschäftsführers. In diesem Fall ist jedoch aufgrund der (teil)gewerblichen Nutzung ein Blick in den Mietvertrag beziehungsweise die Satzung der Wohnungseigentümergemeinschaft geboten. Änderungen der Anschrift sind beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Im Gesellschaftsvertrag muss der Sitz der Gesellschaft angegeben werden, weswegen dieser auch Satzungssitz genannt wird. Der Sitz kann eine beliebige politische Gemeinde in Deutschland sein und muss nicht zwangsläufig dem Ort der inländischen Geschäftsanschrift entsprechen. Typischerweise wird der Sitz aber mit der Geschäftsanschrift identisch sein. Aufgrund des angegebenen Sitzes ergibt sich das zuständige Amtsgericht, bei dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und geführt wird.

Geschäftsführer

Bei Gründung der Gesellschaft müssen die Gesellschafter den oder die Geschäftsführer bestellen. Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift des Geschäftsführers. Zum Geschäftsführer kann grundsätzlich jede natürliche Person bestellt werden, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Geschäftsführer müssen aber versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen, wie etwa eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat beziehungsweise bestimmter Betrugsdelikte oder eine Gewerbeuntersagung. Sowohl ein außenstehender Dritter als auch ein Gesellschafter kann Geschäftsführer sein. Bei der Einpersonengesellschaft bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft, er unterschreibt (zeichnet) also für die Gesellschaft. Wenn er in seiner Geschäftsführereigenschaft unterschreibt, muss immer daraus hervorgehen, dass er dies für die Gesellschaft ausführt und nicht etwa als Privatperson. Deswegen sollte dies zwingend bei seiner Unterschrift angegeben werden, wie zum Beispiel: Max Müller, Geschäftsführer der ABC Müller GmbH. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, müssen sie die Gesellschaft in der Regel gemeinsam vertreten. Es können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sodass ein Geschäftsführer allein oder jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam beziehungsweise ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten können. Zu klären ist auch, ob ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit sein soll. Dies wird auch Selbstkontrahierungsverbot genannt. Wird ihm keine Befreiung erteilt, kann er als Vertreter der Gesellschaft keine Geschäfte mit sich selbst als natürliche Person abschließen, also auf beiden Seiten eines Vertrags unterzeichnen. Damit er diesen Einschränkungen nicht unterliegt, wird typischerweise diese Befreiung erteilt. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Verhältnis der Bestellung und können nur durch den Gesellschaftsvertrag oder einen satzungsmäßigen Beschluss geändert werden. Davon zu unterscheiden ist der Vertrag zur Anstellung des Geschäftsführers, der das Vertragsverhältnis der Gesellschaft mit dem Geschäftsführer regelt, wie etwa Vergütung, Arbeitszeit und Kündigungsregelungen. Man unterscheidet hier zwischen Dienst- und Arbeitsvertrag. Wenn der Geschäftsführer nicht weisungsgebunden ist, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn er aufgrund seiner Stimmrechtsanteile in der Gesellschafterversammlung nicht überstimmt werden kann. Der Geschäftsführer ist dann als selbstständig Erwerbstätiger zu betrachten, er ist nicht sozialversicherungspflichtig (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung). Mit einem Geschäftsführer, der weisungsabhängig ist, sollte ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall besteht dann Sozialversicherungspflicht.

Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste ist eine Auflistung aller Gesellschafter sowie ihrer Anteile an der Gesellschaft. Diese Liste wird bei der Gründung durch den Notar an das Handelsregister übermittelt. Ändert sich die Zusammenstellung der Gesellschafter oder deren Anteile an der Gesellschaft, ist es die Pflicht sowohl des Geschäftsführers als auch des Notars, sofern dieser involviert ist, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen.

Fazit und Ausblick

Wenn man alle vorgenannten Begrifflichkeiten verinnerlicht hat, ist man mit den Voraussetzungen zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) schon weitgehend vertraut. Besonderheiten bei der UG (haftungsbeschränkt) können nicht Gegenstand dieses Beitrags sein. Gleiches gilt für das Musterprotokoll als besondere Form einer Satzung sowie weitere Aspekte von Kapitalgesellschaften beziehungsweise den Vergleich mit Einzelunternehmungen.

Zum Autor

MS
Michaela Sieker

Geschäftsführerin der SiBa Wirtschaftskanzlei in Berlin. Die Kanzlei ist auf Firmengründungen sowie digitale Prozesse spezialisiert und berät zu allen Arten von deutschen und österreichischen Kapitalgesellschaften.

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