Haftungsfalle Jahresabschluss - 13. Februar 2019

D-Day für steuerliche Berater

Bei der Beratung krisen­ge­fähr­deter Unter­nehmer ist höchste Vorsicht geboten. Auf­grund neuester Vor­ga­ben haftet der Steuer­be­rater wo­mög­lich wegen In­sol­venz­ver­schlep­pung, wenn er den Jahres­ab­schluss nicht bis zum 31. März des Folge­jahrs erstellt.

Der Begriff D-Day ist allgemein bekannt. Beschreibt er doch die Frage während des Zweiten Weltkriegs, ob es den Alliierten gelänge, an den Küsten von Frankreich ihre Truppen erfolgreich anlanden zu können. Dies würde sich entscheidend auf den weiteren Verlauf des Kriegs auswirken – somit ein Tag der Entscheidung (Decision-Day). Ein solcher D-Day steht auch uns Steuerberatern bevor. In den allermeisten Fällen ist das der 31. März. Warum? Dazu müssen wir uns vorab die Leitsätze eines BGH-Urteils (26.01.2017 – IX ZR 285/14) vor Augen führen.

Vorgaben zur Beratung von Krisenmandanten

In diesen hat der Bundesgerichtshof unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung neue Vorgaben zur Beratung krisengefährdeter Unternehmen gemacht. Dieses Urteil als Grundlage der Rechtsprechung wurde ergänzt durch eine Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vom 13./14. März 2018 (im Weiteren: Verlautbarung). Diese führt in 139 (!) Leitsätzen aus, wie auf ihr basierend Jahresabschlüsse zu erstellen sind. Eine besondere Bedeutung für die Kanzleiorganisation kommt dabei der Randziffer 76 zu. Diese lautet:

  • „Bereits im Zuge der Auftragsannahme ist zu beachten, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses bei Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden, innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahrs zu erfolgen hat.
  • Hat der Steuerberater Kenntnis von der wirtschaftlichen Krise des Auftraggebers, hat er die Erstellung des Jahresabschlusses in dem vorbenannten Zeit-raum sicherzustellen.
  • Zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken sind zumindest Bilanz und Inventar innerhalb der verkürzten Frist aufzustellen.
  • Die Aufstellungsfrist nach den §§ 243 Abs. 3 Handelsgesetzbuch [HGB (für alle Kaufleute)] beziehungsweise 264 Abs. 1 Satz 4, Halbsatz 2 HGB (für kleine Kapitalgesellschaften) sind insoweit unbeachtlich. Dies ist bei der zeitlichen Planung der Auftragsdurchführung zu berücksichtigen.“

Strafrechtliche Risiken vermeiden

Im dritten Gliederungspunkt steht: „zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken“. Damit ist nicht nur der Unternehmer gemeint. Nein, damit ist auch ganz klar der testierende Steuerberater angesprochen. Relevant hierfür sind unter anderem die §§ 283ff. Strafgesetzbuch (StGB) zum Bankrott sowie der Verletzung der Buchführungspflicht. Danach ist eine korrekte Bilanzierung innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne in besonderem Maße bedeutsam. Wer nun zur Einschätzung gelangt, den § 283 b StGB gäbe es schon länger und man kenne niemanden aus dem Kollegenkreis, der damit je Probleme bekommen hätte, dem sei gesagt, dass das BGH-Urteil von 26. Januar 2017 in Verbindung mit der Verlautbarung klar definierte und einfach darzulegende Haftungsansprüche schafft, die sehr gerne von einem späteren Insolvenzverwalter eingefordert werden. Von diesen Vorgaben sind nicht nur Kapitalgesellschaften erfasst mit der Folge, dass die gesamte unternehmerische Mandantschaft betroffen ist. Was bleibt zu tun? Als Erstes sollte die unternehmerische Mandantschaft geclustert werden. Die klassische ABC-Analyse in gute und weniger lukrative Mandanten ist bekannt. Ergänzen Sie für Ihre Kanzleiorganisation die ABC-Analyse um den Buchstaben D. Dieser steht für Mandanten, die den Voraussetzungen nach als Krisenmandat im Sinne der Verlautbarung gelten. Diese D-Mandanten bedürfen jetzt Ihrer uneingeschränkten Aufmerksamkeit.

Optionen und denkbare Gefahren

Sofern Sie die Bescheinigung selbst erstellen, haften Sie für die dort gemachten Angaben.

Da wir bei den meisten davon ausgehen können, dass sie den 31. Dezember als Bilanzstichtag aufweisen, ist ausgehend vom 31. Dezember 2018 innerhalb von zwei bis drei Monaten danach der Jahresabschluss aufzustellen. Das wäre also spätestens der 31. März 2019. Ihr ganz persönlicher D-Day. Stehen Sie an diesem Tag bei diesen D-Mandanten noch in einem Mandatsverhältnis, sind Sie der Steuerberater, der die organisatorische Voraussetzung zur rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses entweder erfüllt hat oder eben nicht. Falls nicht, greift § 283b StGB wegen der verspäteten Aufstellung. Wir sprechen zwar heute noch nicht von Bankrott, aber der könnte sich später zeigen, wenn etwa dieser D-Mandant im September 2019 einen Insolvenzantrag stellt oder von einer der beteiligten Krankenkassen ein solcher gestellt wird. Also bis Ende März den Jahresabschluss aufstellen? Wenn Sie die Prüfung der Fortführungswerte fundiert erstellen können, dann ist das eine reelle Option. Wichtig zu wissen dabei ist, dass auch die Bescheinigung, dass der Jahresabschluss zu Fortführungswerten aufgestellt wird, bei einer späteren Insolvenz überprüft wird beziehungsweise werden kann. Sofern Sie die Bescheinigung selbst erstellen, haften Sie für die dort gemachten Angaben. Wenn diese sich infolge eines zeitnahen Insolvenzereignisses als fraglich herausstellt, brauchen Sie sehr gute Argumente, um Ihre Bescheinigung rechtfertigen zu können. Also erfordert dieser Weg eine äußerst fundierte und vor allem ergebnisoffene Herangehensweise. Lesen Sie hierzu die Vielzahl der Randziffern in der Verlautbarung, damit Sie diesen gerecht werden.

Einen Kollegen hinzuziehen

Wäre es also besser, einen Kollegen zu beauftragen, eine solche Prüfung der Fortführungswertansätze zu übernehmen? Das wäre auf jeden Fall im Sinne der Verlautbarung, da diese eine externe Begutachtung empfiehlt. Der Steuerberater, der auch den Jahresabschluss erstellt, könnte wegen dieses Honorar­potenzials gegebenenfalls ein Näheverhältnis besitzen. Dieses Näheverhältnis macht bei einer späteren Verteidigung der Ergebnisse (nach einem Insolvenzantrag) die eigene Stellung nicht sicherer. Hingegen einen Kollegen zu finden, der bereit ist, diese Arbeit (jetzt noch) zu leisten und für das Ergebnis auch zu haften, stellt ebenfalls eine gewisse Herausforderung dar. Wo das gelingt, haben Sie eine Weiche gestellt und warten ab, wie das Ergebnis der Beurteilung ausfällt. Danach haben Sie eine Aktenlage, die die Fortführung bejaht oder verneint. Damit können Sie arbeiten. Im Falle einer Verneinung wird gleichwohl das Mandat insgesamt infrage gestellt werden, da der Mandant der Bank gegenüber mit einer solchen Bilanzierung seine Probleme haben dürfte. Zumindest ist aber die Katze aus dem Sack und die Bilanzierung und das Mandat werden in seiner Grundfeste zwischen den Parteien diskutiert. Eventuell bringt der Unternehmer – falls er dies noch kann – so viele Einlagen in die Firma ein, dass eine Fortführung im Sinne der Verlautbarung gewährleistet ist. Was, wenn kein Kollege zu finden ist und Sie selbst auch keine Bescheinigung unter Ihrem Namen in die Welt setzen wollen?

Niederlegung des Mandats

Letzter Ausweg Mandatsniederlegung? Eine extreme Sichtweise. Doch wägen wir ab. Wenn Sie sich Ihre D-Mandanten ansehen, wissen Sie sicherlich, bei welchen Ihnen eine Jahresabschlusserstellung bis Ende März unter Fortführungswerten, die Sie zu vertreten hätten, schwer fallen würde. Hier müssen Sie absolut zeitnah mit der Mandantschaft in ein Gespräch treten und die rechtlichen Rahmendaten darlegen. Und ja, unter Umständen ist dann eine Mandatsniederlegung angezeigt. Ob das eine Kündigung zur Unzeit ist, steht auf einem anderen Blatt und bedarf einer gesonderten Prüfung. Nichts zu tun und den 31. März verstreichen zu lassen, wird aber bei einem späteren Insolvenzantrag in jedem Fall problematisch. Fazit: Ja, unter Umständen ist die Aufrechterhaltung des Mandats zu überdenken, zumal die Erfüllung der Formalien der Rechtsprechung in Verbindung mit der Verlautbarung zusätzlichen Aufwand bewirken, dessen Kompensation ja auch erst durch den Mandanten gewollt sein muss.

Im Visier der Insolvenzverwalter

Klar ist, dass sobald ein Insolvenzverwalter sein Amt angetreten hat, dieser sich automatisiert den letzten Jahresabschluss vorlegen lässt. Er wird zur Testatseite blättern und das Datum lesen. Nun gleicht er ab. Erfolgte die Erstellung innerhalb der Verlautbarung oder außerhalb. Davon ausgehend, dass wahrscheinlich nicht alle Kollegen bis zum 31. März 2019 die Jahresabschlüsse verlautbarungskonform für den 31. Dezember 2018 erstellt haben werden, macht er sich gedanklich eine Notiz im Kopf, dass mit diesem Steuerberater zu sprechen sein wird. Gleichlautend bezüglich der Frage der Bilanzierung mit oder ohne Fortführungswerte? In Zeiten verminderter Insolvenzfälle werden diese, die anfallen, natürlich hinsichtlich der Anspruchsdurchsetzung mit voller Aufmerksamkeit bedacht werden. Die Möglichkeit anzunehmen, dass der Steuerberater kein adäquates Haftungsziel für einen Insolvenzverwalter darstellt, scheidet aus. Allein die zwingend vorhandene Haftpflichtversicherung des Steuerberaters gewährleistet einen Massezufluss, wenn ein Anspruch rechtssicher durchgesetzt werden kann – gleich, ob dieser selbst vermögend wäre oder nicht.

Inregressnahme durch Haftpflichtversicherung

Diese StB-Haftpflichtversicherung, Präzedenzfälle sind diesseits noch nicht bekannt, wird nach einer möglichen Inanspruchnahme ihre eigenen Überlegungen anstellen. War das Verhalten des Steuerberaters tatsächlich so gestaltet, dass die Versicherung zahlt und es dabei belässt? Oder ist dem Steuerberater ein (Mit)Verschulden anzulasten, da die Bilanzierung zu spät oder falsch erfolgte? Falls ein (Mit)Verschulden darin zu sehen sein könnte, dass den Vorgaben der Verlautbarung nicht entsprochen wurde, dann stehen die Zeichen ungünstig für den Steuerberater. Folglich sollte auch mit der eigenen Haftpflichtversicherung vorsorglich gesprochen werden, wie diese die Sachlage im Falle einer Inanspruchnahme wertet. Gleichwohl wird es für diese einfach sein, dem Steuerberater aufzuerlegen beziehungsweise später retrograd abzuprüfen, ob dieser gemäß Randziffer 76 der Verlautbarung die organisatorischen Voraussetzungen erfüllte. Falls dies nicht der Fall ist beziehungsweise war, schließt sich der Kreis. Nur, dass wir nun auch noch Gefahr laufen, von der eigenen Steuerberater-Haftpflichtversicherung im Falle einer Schadensregulierung gegenüber dem Insolvenzverfahren in Regress genommen zu werden.

Fazit

Dies sollte bei der Beurteilung der ABCD-Analyse auch ein gewichtiger Entscheidungsparameter sein. Ob auch die eigene Steuerberaterkammer eine Beurteilung zur fehlerhaften Bilanzierung abgeben möchte, bleibt offen. In jedem Fall mehr als dünnes Eis, wenn mehrere D-Mandanten Ihre Kanzlei als Berater benennen und es wiederholt zu Haftungsinanspruchnahmen kommt. Sobald jedenfalls ein Klageverfahren wegen Haftung gegen einen Steuerberater anhängig gemacht wird, etwa durch einen Insolvenzverwalter, erhält die zuständige Kammer von den Gerichten hierüber Meldung.

Fotos: solarseven / Getty Images

Zum Autor

Markus Wohlleber

Steuerberater, Dipl.-Betriebs­wirt (FH), Bank­kauf­mann, Fach­be­rater für San­ie­rung und In­sol­venz­ver­wal­tung (DStV) in der Steuer­be­ra­tungs­kanzlei Wohl­leber in Nürn­berg, Haß­furt und Frankfurt/M.

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