Die EU-Urheber­rechts­richt­linie - 18. September 2019

Digitales Streitobjekt

Beim Schutz geistigen Eigen­tums im digitalen Bin­nen­markt scheiden sich derzeit die Geister. Der Grund ist eine Ge­set­zes­vorgabe der Euro­pä­ischen Union, die weit mehr be­in­haltet als die kon­tro­vers geführte Dis­kus­sion über die so­ge­nannten Upload-Filter.

Die Richtlinie der Europäischen Union über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt war eine in der Öffentlichkeit am heftigsten umstrittene Gesetzesvorgabe der EU. Der Streit entzündete sich besonders an der Verpflichtung für Internetportale, mithilfe sogenannter Upload-Filter das von den Nutzern hochzuladende Material hinsichtlich der Freiheit von Urheberrechtsverletzungen zu prüfen (Art. 13 des Vorschlages, jetzt Art. 17 EU-Urheberrechtsrichtlinie).
Die einen geißelten die Bestimmung als Zensur, die das Ende der Meinungsfreiheit bedeuten würde, und die anderen umjubelten den Schutz ihrer Rechte. Bevor dieser Diskussion nachgegangen werden soll, ist der gesamte Inhalt der Richtlinie vorzustellen, die wesentlich weiter geht.

Bereits weitgehend umgesetzte Vorschriften

Zur Durchsetzung der Ansprüche müssen die Nutzer des Werks einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung erteilen.

Art. 3 der Richtlinie fordert eine Schranke, die das Text- und Data-Mining, also die automatische Analyse von Texten und Daten in digitalisierter Form, den Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes ermöglicht. Diese Schranke ist weitgehend in § 60d Urheberrechtsgesetz (UrhG) realisiert. Geschützte Werke sollen für die Veranschaulichung des Unterrichts digital genutzt werden dürfen, soweit das für nicht kommerzielle Zwecke gerechtfertigt ist und dies unter der Verantwortung einer Bildungseinrichtung oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet und dabei nur Schüler, Studierende und Lehrpersonal Zugang haben. Die Nutzung setzt eine Quellenangabe voraus. Die Mitgliedsstaaten können bei der Umsetzung eine Vergütungspflicht vorsehen. Diese Schranke findet sich weitgehend bereits in § 60a UrhG. Eine Vergütungspflicht besteht allerdings nur sehr eingeschränkt (§ 60h UrhG). Wie § 60e UrhG sieht die Richtlinie das Recht vor, dass Einrichtungen des Kulturerbes geschützte Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke oder sonstige Schutzgegenstände vervielfältigen können. Ferner sollen die Urheber nun auch aufgrund der Richtlinie (Art. 18 ff.) einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und im Falle des besonderen Erfolgs eines Werks einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung (Fairness-Ausgleich, § 32a UrhG) haben. Zur Durchsetzung der Ansprüche müssen die Nutzer des Werks einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung erteilen (§§ 32d, 32e UrhG). Zuletzt sollen die Urheber ein Widerrufsrecht haben, sofern ein eingeräumtes Recht nicht ausgeübt wird (§ 41 UrhG). In Anlehnung an das bereits in Deutschland geltende Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§§ 87f ff. UrhG) sieht die Richtlinie ein Leistungsschutzrecht an Auszügen und Artikeln vor und soll die Grundlage für Lizenzabsprachen mit Nutzern solcher Snippets sein.

Nutzung vergriffener Werke

Gemäß Art. 8 ff. müssen die Mitgliedsstaaten Normen erlassen, die es Verwertungsgesellschaften gestatten, für den von ihnen jeweils betreuten Rechtebereich mit Einrichtungen des Kulturerbes nicht-ausschließliche Lizenzverträge über die Nutzung von vergriffenen Werken abzuschließen, die sich im dauerhaften Besitz der Einrichtung befinden. Vergriffen sind Werke, die auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit trotz vertretbaren Aufwands nicht erhältlich sind. Die Rechte der Urheber sollen dadurch gewahrt werden, dass zum einen über ein Online-Portal die bevorstehende Lizenzierung bekannt gemacht werden muss und zum anderen die betroffenen Urheber jederzeit in der Lage sein sollen, über die Nutzung selbst einen Lizenzvertrag abzuschließen.

Erleichterung der kollektiven Lizenzvergaben

Die Wahrnehmungsbefugnisse der Verwertungsgesellschaften können auch auf Werke von Urhebern, mit denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat, ausgedehnt werden, wenn der Bereich der Nutzung genau bestimmt ist und die Einholung der Erlaubnis für jeden Einzelfall normalerweise beschwerlich und praxisfern ist sowie die berechtigten Interessen der Rechteinhaber geschützt werden.

Gemeinfreie Werke bildender Kunst

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17) hat entschieden, dass Lichtbilder gemeinfreier Kunst dem Lichtbildschutz des § 72 UrhG unterliegen. Nunmehr sieht die Richtlinie (Art. 14) vor, dass solche Aufnahmen keinem Schutz unterliegen, und erweitert damit die Nutzungsmöglichkeit über das bestehende Zitatrecht (§ 51 UrhG) hinaus. Damit ist Rechtsklarheit für die europaweit zugängliche Veröffentlichung solcher Aufnahmen gegeben.

Verlagsbeteiligung an den Erlösen der VG Wort

Der EuGH (Urteil vom 12.11.2015 – C-572/13) und ihm folgend der BGH (Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13) haben die Beteiligung der Verleger an den Erlösen der VG Wort für rechtswidrig erklärt, weil diesen keine Schutzrechte zustünden. Dies führte zu erheblichen Einnahmeausfällen vieler Verlage, die zum Teil auch in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Mit Art. 16 schafft die Richtlinie nun die Möglichkeit, dass die nationalen Gesetzgeber eine Beteiligung auch für Verlage ermöglichen können, die von den Urhebern Nutzungsrechte erworben haben.

Haftung von Online-Diensten

Art. 17 ff. der Richtlinie (Art. 13 ff. des Entwurfs) befassen sich mit der Haftung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten und deren besonderen Pflichten, die wie folgt zusammengefasst werden können: Diensteanbieter speichern große Mengen von hochgeladenen urheberrechtlichen Schutzgegenständen, organisieren diese Inhalte und verschaffen der Öffentlichkeit Zugang mit dem Zweck der Gewinnerzielung. Nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien oder nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, Online-Marktplätze, erbrachte Cloud-Dienste sind keine Diensteanbieter im Sinne der Richtlinie.

Vorgaben für Diensteanbieter

Stellen die Diensteanbieter Schutzgegenstände online zur Verfügung, so bedarf das einer Erlaubnis des Rechteinhabers. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er

  1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen
  2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind und in jedem Fall
  3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Schutzgegenständen sowie das künftige Hochladen dieser Schutzgegenstände zu verhindern

Für Start-ups, die eine bestimmte Umsatzgröße und Besucherzahl nicht erreichen, gilt eine Erleichterung. Die Diensteanbieter müssen dafür Sorge tragen, dass von Nutzern hochgeladene Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, verfügbar sind. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung lediglich im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahme erlaubt ist. Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen. Die Diensteanbieter müssen für Streitigkeiten über die Nutzung wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen.

Upload-Filter

Durch die Umsetzung dieser Vorschrift wird die bisher in den §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftung verschärft. Die betroffenen Diensteanbieter sind der Auffassung, dass die Überwachungsverpflichtung nur mithilfe von sogenannten Upload-Filtern erfüllt werden könne. Das Haftungskonzept des TMG sah unterschiedliche Intensitäten der Haftung von Providern vor, die entweder als Täter, als Störer oder ohne Verantwortung für die Inhalte eingestuft wurden, je nachdem, wie intensiv sie sich mit den Inhalten befassten. Zum geringen Teil sind sie aufgrund der geltenden Regelung verpflichtet, wirksame Upload-Filter zu verwenden (BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11; Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 80/12, Rdnr. 61). Die Nutzer befürchten nun in der Verwendung von Upload-Filtern eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, weil die Algorithmen der Filter die aufgrund der Schranken des Urheberrechts (zum Beispiel Zitat, Parodie) berechtigten Nutzungen nicht erkennen können. Der Richtliniengeber hat aber gerade vorgegeben (Art. 17 Abs. 7), dass eine Beschränkung der Berufung auf die Schranken des Urheberrechts durch die Upload-Filter ausgeschlossen sein muss. Gleichwohl sehen die einen in der Regelung den Untergang der Meinungsfreiheit im Netz und die anderen den Schutz ihrer wohlerworbenen Rechte, insbesondere durch eine angemessene Vergütung, die mit der Erlaubnis verbunden ist. Der Interessengegensatz könnte aber durch technische Maßnahmen, wie Open-Source-Filter-Software, oder die Mitwirkung von Verwertungsgesellschaften aufgelöst werden.

Zum Autor

Prof. Dr. Peter Lutz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Partner bei SNP | Schlawien Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer in München. Er berät und vertritt vorwiegend Mandanten im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie Urheber- und Designrecht.

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