Gebäudeenergiegesetz - 14. Juli 2023

Auf ein Neues nach der Sommerpause

Kaum ein Gesetzesvorhaben war jemals so umstritten wie die Novelle des sogenannten Heizungsgesetzes. Man darf gespannt sein, was letztendlich ratifiziert wird, wenn der Bundestag im Herbst einen neuen Anlauf unternimmt, die GEG-Novelle zu beschließen.

Am 19. April 2023 stellte die Bundesregierung ihren Beschluss zur zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Demnach sollen ab dem 1. Januar 2024 alle neu installierten Heizungen in privaten und öffentlichen Gebäuden zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Aufgrund massiven Widerstands, nicht nur seitens der Opposition, sondern vor allem auch einer Intervention des Bundesverfassungsgerichts, das dem Bundestag die zweite und dritte Lesung untersagte, konnte das Gesetz nicht mehr vor der Sommerpause beschlossen werden, sondern wird erst im Herbst das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Was ist derzeit geplant und welche Ausnahmen, Übergangsfristen und Förderungen sind vorgesehen?

Welche Änderungen sind geplant?

Das bestehende GEG fasst die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Mit der aktuellen Novellierung soll das GEG zudem mit einem neuen Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) verzahnt werden. Der neue Entwurf des GEG sieht vor, dass ab 2024 alle neu installierten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentliche Gebäude.

Wann greifen die Änderungen?

Die Umsetzung des Gesetzes ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen und gilt zunächst für Neubauten. Für Bestandsgebäude kommt das neue WPG zum Tragen. Mit diesem Gesetz wird eine flächendeckende und verbindliche Wärmeplanung eingeführt. Demnach müssen Kommunen bis spätestens 30. Juni 2028 beziehungsweise Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2026 einen Wärmeplan erstellen. Wer zukünftig vom WPG betroffen ist, hängt davon ab, ob für seine Kommune bereits ein solcher kommunaler Wärmeplan vorliegt. Liegt ein solcher kommunaler Wärmeplan noch nicht vor, gelten die Regelungen des GEG beim Heizungstausch noch nicht. Gasheizungen dürfen noch eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten. Existiert aber bereits ein kommunaler Wärmeplan, der ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, können auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Sieht die Planung kein klimaneutrales Gasnetz vor, dürfen nur Gasheizungen eingebaut werden, die zu 65 Prozent mit Biomasse, Wasserstoff oder dessen Derivaten betrieben werden. Ein bestehender Wärmeplan soll den Hausbesitzern helfen, die richtige Wahl für ihr zukünftiges Heizsystem zu treffen. Wichtig: Ab dem 1. Januar 2024 darf der Verkauf von Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, nur noch nach einer Beratung erfolgen. Diese Beratung informiert über die möglichen Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung sowie über mögliche wirtschaftliche Nachteile. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter betrieben werden. Hier besteht keine Austauschpflicht. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Als Enddatum für den Einsatz fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044 angegeben.

Gesetz bleibt weiterhin technologieoffen

Hauseigentümer haben zwei Möglichkeiten, um die Anforderung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neuen Heizungsanlagen zu erfüllen: Sie können entweder individuelle Lösungen umsetzen und den Anteil nachweisen oder aus vorgegebenen pauschalen Erfüllungsoptionen wählen. Diese Erfüllungsoptionen umfassen den Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirekt- oder Hybridheizung, eine Heizung auf Basis von Solarthermie oder eine Holz- und Pelletheizung. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer sogenannten H2-Ready-Gasheizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden kann, wenn ein rechtsverbindlicher Investitions- und Umstellungsplan für Wasserstoffnetze vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude gibt es zusätzliche Optionen wie Biomasse- oder Gasheizungen mit erneuerbaren Gasen (mindestens 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).

Übergangsfristen, Ausnahmen und Härtefallregelung

Ist die Heizung defekt oder kann sie nicht mehr repariert werden (sogenannte Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen von fünf Jahren. Vorübergehend kann eine, gegebenenfalls gebrauchte fossile Heizung installiert werden. Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren. Das GEG sieht zudem eine Härtefallregelung vor, um Ausnahmen von der Verpflichtung zu ermöglichen. Die Bundesregierung prüft im Einzelfall, ob die Investitionskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des Gebäudes stehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen vorgesehen, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes unzumutbar ist.

Mieterschutz

Geplant ist eine weitere Modernisierungsumlage, über die Vermieter Investitionen in die Heizungsanlagen an ihre Mieterinnen oder Mieter weitergegeben können. Hierbei ist allerdings eine Deckelung der Mieterhöhung von maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat vorgesehen.    

Welche Förderungen sind geplant?

Der Bund unterstützt den Umstieg auf erneuerbare Wärme finanziell auf Basis der bestehenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Dazu werden die bestehenden Förderkonditionen weiterentwickelt. Das neue Förderkonzept umfasst vier Elemente: die Grundförderung (BEG) für den Heizungstausch, zusätzliche Boni, eine ergänzende Kreditförderung sowie die Weiterführung der steuerlichen Abschreibung. Im Rahmen des BEG wird eine Grundförderung von 30 Prozent für den Austausch alter fossiler Heizungen durch umweltfreundlichere Alternativen gewährt, die für selbstgenutztes Wohneigentum gilt. Für andere Eigentümer bleibt die bisherige Förderung bestehen. Gas- und Ölheizungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Bei Wasserstoffheizungen werden nur die Mehrkosten für die H2-Readiness der Anlage gefördert. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Dabei werden maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten, also bis zu 21.000 Euro, übernommen. Für Mehrfamilienhäuser gelten folgende Regelungen: Die maximal förderfähigen Investitionskosten betragen für die erste Wohneinheit 30.000 Euro, für die zweite bis sechste Wohneinheit 10.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit 3.000 Euro. Diese Regelung gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen entsprechend der Quadratmeterzahl. Zusätzlich zur Grundförderung können weitere Zuschüsse beantragt werden:

  • Geplant ist die Einführung eines Einkommensbonus. Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr erhalten zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten als Bonus.
  • Ein Geschwindigkeitsbonus soll Anreize für eine frühzeitige Umrüstung schaffen. Der Bonus beträgt 20 Prozent der Investitionskosten und kann bis einschließlich 2028 in voller Höhe von 20 Prozent gewährt werden. Danach sinkt die Förderung alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Der Geschwindigkeitsbonus gilt für selbstnutzende Wohneigentümer, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.

Übersicht über die geplanten Förderungen

FörderungBedingungenFördersatz*
GrundförderungZuschuss zu den Investitionskosten für neue Heizungsanlagen in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Antragsberechtigt sind wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.30 Prozent
EinkommensbonusFür alle selbstnutzenden Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro.30 Prozent
GeschwindigkeitsbonusZuschuss zu den Investitionskosten für alle selbstnutzenden Eigentümer, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen und diese vorzeitig austauschen. Bei Austausch bis 2028 wird der volle Fördersatz von 20 Prozent gewährt. Danach sinkt der Fördersatz degressiv alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte.20 Prozent
*maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten (bei einem Einfamilienwohnhaus)

Kreditförderung sowie Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen

Für den Heizungstausch werden darüber hinaus auch Förderkredite angeboten, die in Form eines Tilgungszuschusses die finanzielle Belastung mindern sollen. Die Inanspruchnahme dieser Kredite ist für jedermann möglich. Die bestehende Förderung der BEG für Sanierungen auf Effizienzhausniveau bleibt grundsätzlich unverändert, da es sich um größere Sanierungsmaßnahmen handelt. Auch die BEG-Einzelmaßnahmen, die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen unterstützen, werden weiterhin gefördert.

Steuerliche Abschreibung

Für energetische Sanierungsmaßnahmen wie Heizungstausch und Dämmung ist schließlich auch eine steuerliche Förderung im Einkommensteuergesetz vorgesehen. Selbstnutzer können 20 Prozent der Investitionskosten von der Einkommensteuer absetzen. Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Ausweitung der steuerlichen Förderung.

Zum Autor

AS
Andreas Steinberger

Unternehmens- und zertifizierter Fördermittelberater (VÖB) bei Ecovis in Dingolfing.

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