Unter den beteiligten Praktikern erscheint es eher wenig verbreitet zu sein, zu diesem bisweilen heiklen Thema hörbare Überlegungen anzustellen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Doch gerade Strafverteidiger müssen, wenn auch im Stillen, einen Weg finden, mit der alltäglichen Gratwanderung umzugehen.
Diverse rechtsphilosophische Ansätze – zum Beispiel von Immanuel Kant – konstatieren eine rigorose Trennung von Legalität und Moralität. Dennoch stellt sich in der anwaltlichen Praxis nicht selten das Problem, beides irgendwie doch miteinander zu vereinbaren. Sind Begriffe wie legal und legitim redundant? Falls nein, kann ein bestimmtes Vorgehen rechtmäßig, aber trotzdem unanständig sein? Und wann ist ein Verhalten womöglich nicht (mehr) legal, aber (noch) legitim? Diese und ähnliche Fragen können hier weder beantwortet werden, noch sollen sie es, erst recht nicht allgemeingültig und in allen Facetten. Seine eigenen Überlegungen kann aber jeder dazu anstellen.
Die spezielle Rolle des Strafverteidigers
Ohne Zweifel übt die berufliche Befassung mit dem Strafrecht eine Faszination aus, ob nun von innen oder außen betrachtet. Wohl jeder Strafverteidiger wird am Ende seiner Laufbahn mindestens einmal gefragt worden sein, wie er es mit seinem Gewissen vereinbaren könne, Schuldige zu verteidigen. Diese letztlich auf Anstand und Moral abzielende Frage, die übrigens nicht selten sogar von anderen Juristen gestellt wird, obliegt als Ausgangspunkt immer dem selben grundlegenden Missverständnis. Denn Verteidigung ist nicht Rechtfertigung und beistehen meint nicht gutheißen. Verteidigt wird der Täter, nicht die Tat. Eines sollte also klar sein: Kein Strafverteidivger verteidigt nur Unschuldige, auch wenn das häufiger passiert, als man denkt. Wer mit alldem ein Problem hat, kann den Job nicht machen. Wer in macht, steht regelmäßig vor Entscheidungen, bei denen unterschiedliche Vorstellungen von Recht, Anstand, Gesetz und Moral miteinander zu ringen scheinen. Nicht selten ist ein diffuser Widerstreit zu spüren, den es für die tägliche Praxis aufzulösen gilt. Hierzu gibt es freilich mehrere Ansätze, von denen keiner richtiger ist als der andere. Die wenigen gesetzlichen Regelungen zur Ausübung des Anwaltsberufs helfen jedenfalls nur bedingt, sind sie doch sehr allgemein gehalten. Immerhin gebietet § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dem Rechtsanwalt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben sowie sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Doch was ist die Stellung des Anwalts, wenn er als Strafverteidiger tätig wird? Der Verteidiger ist einerseits streng parteilicher Interessenvertreter seines Mandanten und als Rechtsanwalt andererseits unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Diese ambivalente Rolle auszufüllen und ihr die vom Gesetz verlangte Würde zu verleihen, ist eine Aufgabe, der man sich letztlich nur individuell zu nähern vermag. Das Recht mag etwas Allgemeines sein, doch gibt es kaum etwas Individuelleres, als die innere Einstellung dazu und deren Auswirkungen auf die praktische Handhabung. Dabei die Bedeutung des Anstands gleich einer inneren Instanz des Einzelnen allgemeingültig definieren zu wollen, wäre wohl ebenso Erfolg versprechend wie einer Auflösung der sprichwörtlichen Quadratur des Kreises nachzuhängen. Um die Kontroverse aber wenigstens einmal plastisch darzustellen, hilft das folgende Beispiel aus der Praxis.
Fallbeispiel
Ein Autofahrer begeht absichtlich einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß, für den er neben einer empfindlichen Geldbuße auch zwei Punkte in Flensburg und ein mehrmonatiges Fahrverbot bekommen (und verdient) hat. Er wird erwischt und nimmt sich einen Strafverteidiger. Als ein Bußgeldbescheid erlassen wird, passiert ein Fehler. Die Bußgeldbehörde nimmt die Zustellung des Bescheids fälschlicherweise an den Verteidiger vor. Der Anwalt könnte die Zustellung natürlich trotzdem annehmen und den Fehler dadurch heilen. Ebenso könnte er die Behörde auf den Fehler aufmerksam machen. Andererseits könnte er die Sache aber auch aussitzen, den Ablauf der Verjährungsfrist abwarten und danach Einspruch einlegen. Der Verstoß könnte dann nicht mehr geahndet werden, und für den zweifellos schuldigen Autofahrer gäbe es kein Bußgeld, keine Punkte und kein Fahrverbot. Wie soll sich der Strafverteidiger entscheiden? Wie muss er sich womöglich entscheiden? Von einem unabhängigen Organ der Rechtspflege würde man wohl erwarten, dass es eine der ersten beiden Varianten wählt. Ein parteilicher Interessenvertreter hätte sich hingegen eher für die dritte Variante zu entscheiden. Der Strafverteidiger ist beides. Also, was ist rechtmäßig, was gebietet der Anstand? Die Antwort ist eindeutig: Der Strafverteidiger muss die dritte Variante wählen. Sie ist rechtmäßig und keinesfalls unanständig. Dieses betont sachliche und eher formallastige Beispiel mag ohne die strafrechtstypischen emotionalen und öffentlichkeitswirksamen Implikationen auskommen. Allerdings muss das Ergebnis dasselbe sein, ob es nun um einen kleinen Verkehrsverstoß oder ein schwerwiegendes Kapitalverbrechen geht.
Parteiliches Organ der Rechtspflege
Der Anwalt ist Teil der Rechtspflege, sogar eines ihrer Organe. Trotzdem ist er kein Gehilfe der Justiz.
Sicher gehört es zur Aufgabe der Rechtspflege, den Schuldigen zu bestrafen. Der Anwalt ist Teil der Rechtspflege, sogar eines ihrer Organe. Trotzdem ist er kein Gehilfe der Justiz. Es ist nicht an ihm, die Strafverfolgung zu fördern oder gar zu gewährleisten. Ein heilsamer Gedanke: Der Verteidiger braucht nicht zu hadern mit dem Versuch, seine organschaftliche Rolle trotz seiner parteilichen Funktion zu erfüllen. Er muss also nicht duschen, ohne nass zu werden. Stattdessen kann er seiner organschaftlichen Rolle in der Strafrechtspflege nur gerecht werden, indem er parteilich ist. Dazu gehört, Fehler der Verfolgungsbehörden in rechtlich zulässiger Weise zu provozieren, jedenfalls aber auszunutzen, auch wenn dies zum Freispruch eines Mandanten führt, von dessen Schuld der Anwalt positiv weiß. Das kann man als unanständig empfinden. In diesem Fall kann man aber innerhalb des Konzepts eines rechtsstaatlichen Strafprozesses kein Strafverteidiger sein – und sollte es auch nicht.
Historischer Kontext
Doch wie passt es zusammen, dass der Strafverteidiger seine Funktion im rechtsstaatlichen Strafprozess dadurch erfüllt, dass er ihn stört? Dieser Frage kann man sich historisch nähern: Die deutsche Strafprozessordnung und das flankierende Gerichtsverfassungsgesetz gelten, wenngleich häufig novelliert, seit 1879. Damals ging es vornehmlich um die Vereinheitlichung verfahrensrechtlicher Regelungen, nicht weniger aber um die Überwindung überkommener Prinzipien. Die in diesem ganz bestimmten Geiste kodifizierte Funktionsweise der Strafrechtspflege folgte einer tief verwurzelten Freiheitsidee, die auch in der heute (noch) geltenden Gesetzesfassung greifbar ist. Die Grundfesten dieser Freiheitsidee bestimmen den Anspruch an die Strafverteidigung damals wie heute gerade auch auf dem verfassungsrechtlichen Fundament des Grundgesetzes: Der Beschuldigte hat das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires und waffengleiches Verfahren. Dabei darf er nicht bloßes Objekt sein, sondern muss als Subjekt des Verfahrens auf dessen Ergebnis und Gang effektiv Einfluss nehmen können. Ohne den möglichen Beistand eines parteilichen Verteidigers bliebe dieser gesetzlich verbriefte Anspruch gelebter Freiheitsrechte – schon in der Theorie – utopisch. Dieser Idee der Strafverteidigung als rechtsstaatlichem Gegenpol schlägt in der Praxis häufig das Argument entgegen, dass Richter und Staatsanwälte ja schon von Berufs wegen objektiv und unparteilich seien. Ihnen gegenüber erscheint der Verteidiger in der Bewertung seines Handelns oft an Anstand unterlegen, ist er doch – im Gegensatz zum Gericht – nicht der Wahrheit, sondern im Sinne des Mandanten zu einseitigem Vortrag verpflichtet.
Besonderheiten im Strafprozess
Wahrheit und Recht finden sich aber ausschließlich im Diskurs, also durch Kommunikation. Nicht umsonst sprechen wir von einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise im Strafprozess von der sogenannten Hauptverhandlung, nicht von einer Anhörung. Dass dabei die Rolle des parteilichen Sachwalters in der Person des Verteidigers überwiegt, weiß auch die Justiz. Ihm deshalb eine nachrangige Glaubhaftigkeit zu unterstellen, wäre aber falsch. Denn nur der Beschuldigte hat das Recht zu lügen, der Anwalt nicht. Dem Mandanten mag man unterstellen, dass er sich zum Erreichen seines Ziels im Zweifel auch der Unwahrheit bedient. Der Verteidiger hingegen ist parteilich, doch unehrlich oder gar unanständig ist seine Stellung nicht. Er sieht die Wahrheit nicht von allen Seiten, sondern im Profil. Dadurch gleicht er aber das natürliche kommunikative Defizit des Mandanten aus und ermöglicht ihm erst diejenige Mitwirkung am Strafverfahren, die der Rechtsstaat vorsieht. Der rechtsstaatliche Strafprozess möchte offen und fair sein, gleichzeitig potent. Stets sachlich soll es zugehen, auch wenn es letztlich immer auch um Emotion und Sühne geht. Trotz öffentlicher Teilhabe soll niemand vorverurteilt werden. Existenzen vernichten möchte das Strafrecht eigentlich nicht, jedenfalls nicht verfrüht. Alle Beteiligten sollen sich auf Augenhöhe begegnen, niemandes Stellung soll der eines anderen theoretisch oder faktisch unterlegen sein. Tatsächlich steht der Beschuldigte auf der einen Seite. Ihm gegenüber und regelmäßig schon durch die Möblierung im Gerichtssaal höher stehen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verfolgungsbehörden und oftmals die Nebenklage nebst anwaltlicher Vertretung. Außerdem gibt es die öffentliche Berichterstattung, kraft derer die Allgemeinheit sich zuweilen eine Überzeugung bildet, noch bevor der Rechtsfindungsprozess überhaupt anläuft. Daneben reicht häufig schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für eine fortwährende Stigmatisierung und unumkehrbare Folgen für so manchen Lebensentwurf. Schließlich verfügt die Justiz über einen reichhaltigen Katalog an wirkungsvollen Ermittlungsmaßnahmen, während es für den Beschuldigten in Sachen Mitwirkung im Großen und Ganzen mit einem immer enger gehandhabten Beweisantragsrecht und dem Fragerecht gegenüber Zeugen und Sachverständigen sein Bewenden hat. An dieser Stelle soll es nicht darum gehen, die Eigenart dieser verschobenen Machtverhältnisse zu beklagen. Wahrscheinlich ließe sich daran auch gar nichts ändern, handelt es sich doch womöglich um natürliche Effekte eines jeden Strafprozesses – auch des rechtsstaatlichen. Ebenso wenig geht es hier darum, die Berechtigung besagter Effekte im Verhältnis zu der jeweils (mutmaßlich) dahinterstehenden Straftat zu bewerten. Die Existenz eines Missverhältnisses ist aber Fakt. Und Aufgabe des Strafverteidigers ist es, diese natürliche Unterlegenheit des Mandanten zu kompensieren. Dieser Anspruch basiert in besonderem Maße auf Vertrauen – vonseiten des Mandanten ebenso wie vonseiten der Rechtsordnung. Seine hierfür notwendige Parteilichkeit zieht die Rolle des Strafverteidigers also keineswegs in Zweifel. Sie ist stattdessen Voraussetzung, um sie auszufüllen. Leider bekommt der Strafverteidiger hin und wieder dennoch (meist implizit) zu hören, er sei für die Strafrechtspflege ein eigentlich nutzloser Störfaktor. So mag es nur wenige bemühte Strafverteidiger geben, die bei dem Stellen von Anträgen oder der Befragung eines Zeugen diese unangebrachte Gesinnung noch nie verspürt haben. Allen anderen muss sie als Ansporn und Beleg für die Notwendigkeit einer engagierten Strafverteidigung dienen. Deren Aufgabe ist nun mal das parteiliche Einstehen für die Gewähr eines rechtsförmigen Verfahrens. Und dabei geht es manchmal auch darum, einer Realisierung genau derjenigen justiziellen Gleichgültigkeit entgegenzuwirken, welche die Strafverteidigung als lästig oder gar überflüssig empfindet. Das Gegenteil ist richtig: Nach der zutreffenden Sichtweise stärkt der engagierte Verteidiger das Gewissen der Justiz und hilft – so entsprach es bereits der Vorstellung von Aristoteles – kraft seiner Parteilichkeit durch das Hervorrufen von Zweifeln bei der Findung von Wahrheit und Recht. „Erreicht er damit den Freispruch seines Mandanten, so müsste der Richter es ihm danken, ihn vor einem Fehlurteil bewahrt zu haben. Dringt der Verteidiger nicht durch, so sollte das Gewissen des Richters beruhigt sein, weil er durch die sachlich qualifizierte Verteidigung zur Prüfung aller Bedenken veranlasst worden ist“, so Hans Dahs im Handbuch des Strafverteidigers, Köln 2015.
Fazit
Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte dient seine Tätigkeit unter anderem der Vermeidung von Fehlentscheidungen (§ 1 Abs. 3 BRAO) und insgesamt nicht weniger als der Verwirklichung des Rechtsstaats im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Natürlich gilt dies für den Rechtsanwalt als Strafverteidiger nicht minder. So berührt die Frage nach Recht und Anstand in der beruflichen Praxis kein anwaltliches Tätigkeitsfeld so sehr, wie das des Strafverteidigers. Zwar geht es nicht in jedem Fall um Leben, Tod und lange Haftstrafen. Gleichwohl besteht eigentlich immer Anlass, ob nun im Großen oder im Kleinen, über diese Materie nachzudenken – wenn man denn will. Und so vielfältig die Sichtweisen auf die Tätigkeit des Strafverteidigers auch sein mögen, wäre es wünschenswert, den Anstand seines Handelns doch stets an dem hehren Zweck seiner Rolle zu messen. Der Strafverteidiger wird zweifellos gebraucht, denn allein „wer Normen sät, kann keine Gerechtigkeit ernten“ (Max Ernst Mayer, Rechtsphilosophie, Berlin 1922).
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