Gehaltsextras - 20. März 2019

Individuell wählen

Bezogen auf den Erfolg eines Unter­nehmens sind motivierte Mitarbeiter zwar nicht alles, aber ohne sie ist alles nichts. Wer diesen durch Mitarbeiter erzielten Erfolg nicht verspielen will, sollte das honorieren, um Arbeitnehmer auch langfristig zu binden. Zielvereinbarungstermine bieten Unternehmen Gelegenheit, ent­spre­chend zu agieren. Kanzleien können ihre Mandanten dahin­ge­hend beraten und mehr als nur Gehalts­er­hö­hungen empfehlen.

Eine hohe Fluktuation in der Belegschaft verschärft den ohnehin schon bestehenden Fachkräftemangel: Offene Stellen werden nicht adäquat nachbesetzt, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter kostet Zeit und Geld, im schlimmsten Fall bleiben die Stellen unbesetzt. So oder so eine teure Angelegenheit. Hier gilt es, bei den Kollegen die Motivation aufrechtzuerhalten und wertschätzend zu agieren. Einen Anlass geben Zielvereinbarungsgespräche, wie sie in vielen Unternehmen stattfinden. Die Motivation kann nicht nur darin bestehen, das Gehalt anzupassen, sondern den Wünschen der Mitarbeiter in bestimmten Lebensphasen entgegenzukommen – letztlich darin, in der Wertschätzung individuell vorzugehen.

Gehaltserhöhung – nur falls sinnvoll

Gehaltsextras sind steuer- und sozialversicherungsvergünstigt und wirken sich positiv auf den Nettolohn aus.

Erhöht das Unternehmen den Bruttolohn eines Mitarbeiters, geht das mit gesteigerten Lohnnebenkosten einher. Demgegenüber steht die Notwendigkeit einer gesunden Balance zwischen Einnahmen und Ausgaben. Der Anstieg ist also vorab zu kalkulieren und zu planen. Doch manche Unternehmen können sich die Erhöhung des Bruttoentgelts schlicht nicht leisten.
Was also stattdessen tun? In diesen Fällen bieten Gehaltsextras eine Alternative, um die Leistungen von Mitarbeitern auch ohne Gehaltserhöhung zu honorieren. Dabei handelt es sich um Gehaltsbestandteile, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Grundgehalt zahlt. Der Vorteil: Gehaltsextras sind steuer- und sozialversicherungsvergünstigt und wirken sich positiv auf den Nettolohn aus. Häufig eingesetzt werden monatliche Sachbezüge, Firmenwagen oder auch die Übernahme der Leasingraten von E-Bikes. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren gleichermaßen: ersterer durch die höhere Kaufkraft, Letzterer von geringeren Lohnnebenkosten im Vergleich zu einer Bruttolohnerhöhung.

Gießkannenprinzip vermeiden

Doch auch bei alternativen Zuwendungen ist Fingerspitzengefühl gefragt. Diese haben den Nachteil, dass sie schnell selbstverständlich werden und wenig attraktiv bleiben. Damit entschwinden sie schnell wieder aus dem Bewusstsein des Mitarbeiters – vor allem, wenn diese der Einfachheit halber an alle Arbeitnehmer gezahlt werden. Schon steht die Wechselbereitschaft zu einem neuen Arbeitgeber wieder im Raum. Besser sind individuell auf Mitarbeiter zugeschnittene Lösungen. Im Sinne der Gehaltsextras kann das der Kinderbetreuungszuschuss, die Erholungsbeihilfe für Eltern oder das neueste Smartphone für technikaffine Mitarbeiter sein. „Die eingesetzten Faktoren sollten also immer den Bedürfnissen des Mitarbeiters angepasst oder angemessen sein“, wie es die Autorin Birgit Ennemoser im DATEV-Fachbuch Ratgeber Gehaltsextras schreibt.

Grenzen beachten

Viele solcher Leistungen, wie zum Beispiel der Sachbezug, speisen sich aus dem gleichen Topf. Daher benötigen Mandanten die Unterstützung ihres Steuerberaters, weil er die gesetzlichen Höchstgrenzen im Blick behält. Zum Beispiel sind Einkaufs- und Tankgutscheine den Sachbezügen zuzurechnen und können mit einer Freigrenze von maximal 44 Euro brutto pro Monat abgerechnet werden beziehungsweise 60 Euro pro Jahr, wenn dies an ein persönliches Ereignis gebunden ist. Werden die Höchstbeträge überschritten, geht die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit verlustig: dies nicht nur für die übersteigenden Beträge, sondern komplett. Das kann für Unternehmer und für Arbeitnehmer unangenehme Folgen haben, wenn nicht aufgepasst wird, wie Birgit Ennemoser sagt: „Die Tücke liegt bei den Entgeltgestaltungsoptionen im Detail; so gewähren Unternehmen beispielsweise Bestelloptionen in einem Internetshop für 44 Euro. Denkt der Arbeitgeber nicht daran, dass hier auch Versandkosten entstehen, wird die Grenze von 44 Euro überschritten – überschaubar? Keineswegs: Schon 44,01 Euro netto gewährt müssten dann brutto hochgerechnet werden und führen beim Arbeitgeber zu einem Aufwand von 100 Euro. Trägt der Arbeitgeber die Nebenkosten nicht, sondern belastet diese an den Arbeitnehmer weiter, verliert dieser sein Vertrauen in die Maßnahmen des Arbeitgebers.“ Das heißt, etwas Gutes tun zu wollen, kann sich bei ungeschicktem Vorgehen nachteilig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirken – statt gewünschter Motivation ist plötzlich das Gegenteil der Fall und dem Unternehmen droht erneut der Verlust eines guten Angestellten. Gute Beratung ist also erforderlich.

Fotos: cosmaa / Getty Images

MEHR DAZU

DATEV hat für Kanzleien zum Thema Gehaltsextras ein umfangreiches Angebot auf datev.de. Dort finden Sie viele Informationen und günstige Rahmenverträge mit Anbietern von Gehaltsextras. Zudem steht ein Gehaltsextrasrechner zur Verfügung, mit dem sich Einsparpotenziale einfach und transparent berechnen lassen. Mehr zum Thema finden Sie unter www.datev.de/gehaltsextras

Fachbuch: Ratgeber Gehaltsextras, Art.-Nr. 35418

Teletax Dialogseminar online: Lohn optimal gestalten – Steuerlich begünstigte Leistungen für den Arbeitnehmer, Art.-Nr. 76548

Zum Autor

Carsten Fleckenstein

Redakteur und Podcaster bei DATEV.

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