BFH, Urteil X R 20/21 vom 28.11.2023
Leitsatz
Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 des Erbschaftsteuergesetzes), regelmäßig mit dem Tod des Erblassers.
Quelle: Bundesfinanzhof