Lohnabrechnung - 29. Juni 2023

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz: Umsetzung im Lohn

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Da es Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen haben wird, sollten sich Steuerberater und lohnabrechnende Stellen schon heute darauf vorbereiten.

Steigende Löhne in der Pflege, Inflation und immer mehr ältere Menschen, die betreut werden müssen, sind der Anlass für das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG. Ziel des Gesetzes ist es, die soziale Pflegeversicherung langfristig zu stabilisieren, um auch weiterhin Leistungen für die stationäre und ambulante Pflege finanzieren zu können. Laut aktuellem Plan sollen durch die Reform ab dem Jahr 2025 6,6 Milliarden Euro jährlich zusätzlich in die Pflegeversicherung fließen.

PUEG tritt in Kraft – jetzt vorbereiten

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und tritt zum 01.07.2023 in Kraft.

Wenn Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung betreuen oder Ihre Mandantinnen und Mandanten dementsprechend beraten, ist es wichtig, die Auswirkungen des Gesetzes zu kennen und entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Was ändert sich durch PUEG?

Durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, kurz PV, zum 1. Juli 2023 erhöht. Außerdem wird bei der Berechnung der Beitragshöhe die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Für die Ermittlung des Beitragsabschlags werden nur Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres gezählt.

  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung (PV) erhöht sich zum 01.07.2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent.
  • Der Beitragssatz für Arbeitgeber steigt von 1,525 auf 1,7 Prozent.
  • Der PV-Zuschlag für kinderlose Versicherte steigt von 0,35 auf 0,6 Prozent.
  • Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl und Alter der Kinder eingeführt. Demnach werden Versicherte mit mehreren Kindern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet. Ab dem 5. Kind bleibt die Entlastung gleichbleibend in Höhe eines Abschlags von 1,0 Beitragssatzpunkten.

    Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

Im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für dieses vereinfachte Nachweisverfahren ist es ausreichend, wenn Eltern ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.

Spätestens nach diesem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder für den kompletten Zeitraum ab 01.07.2023 prüfen.

Bis zum 31. März 2025 wird ein digitales Verfahren entwickelt, um die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zu erheben und nachzuweisen. Das soll eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln gewährleisten.

Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 01.07.2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30.06.2025 zu erstatten und die Erstattungssumme ist zu verzinsen.

Unter 25-jährige Kinder berücksichtigen

Wenn Sie den Lohn für Ihre Mandantinnen und Mandanten abrechnen und die Elterneigenschaft sowie die Angaben der Kinder seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anfordern, beachten Sie bitte Folgendes:

Wenn ein Mitarbeiter bis 30.06.2025 über ein zu berücksichtigendes Kind informiert, gilt der PV-Abschlag rückwirkend ab dem 01.07.2023 bzw. ab dem Beginn des Monats der Geburt, wenn das Kind nach dem 01.07.2023 geboren wurde.

Selbstauskunft und Musteranschreiben

Angaben zu Kindern können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die bundeseinheitliche Selbstauskunft tätigen. Diese ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem GKV-Spitzenverband abgestimmt.

In unseren Musteranschreiben, die wir Ihnen im DATEV Hilfe-Center im Dokument 1026887 in Abschnitt „Nachweis der Elterneigenschaft und Musteranschreiben“ bereitgestellt haben, ist die bundeseinheitliche Selbstauskunft enthalten. Der Arbeitgeber legt die Selbstauskunft bei den Entgeltunterlagen ab.

Neuer Programmablaufplan (PAP) für die Berechnung der Steuer ab Juli 2023

Ab dem 1. Juli 2023 ändern sich aufgrund des PUEG die Programmablaufpläne zur Berechnung der Lohnsteuer: Da die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 angehoben werden, wird auch der Lohnsteuerabzug entsprechend angepasst.

Der geänderte Steuer-PAP wurde am 19.06.2023 vom BMF bekannt gegeben.

Der unterjährige Programmablaufplan hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes, kurz Kug. Für Kug wenden Sie weiterhin den Programmablaufplan an, der seit 01.01.2023 gültig ist.

Eingabe in den DATEV-Lohnprogrammen

In den DATEV-Lohnprogrammen erfassen Sie Kinder mit dem Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum. Mit der einmaligen Erfassung dieser Daten werden die Abschläge in der Pflegeversicherung abhängig vom Alter automatisch berücksichtigt.

Da im vereinfachten Nachweisverfahren (01.07.2023 – 30.06.2025) die Anzahl der Kinder genügt, werden wir in LODAS und Lohn und Gehalt noch eine Möglichkeit schaffen, mit der Sie für die Berücksichtigung der PV-Abschläge nur die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erfassen können. Bitte beachten Sie, dass damit die Altersgrenzen jedoch nicht mehr automatisch vom Programm überwacht werden können.

Wir informieren Sie wieder, wenn die neuen Versionen zur Verfügung stehen – voraussichtlich im August/September 2023.

LODAS

Sobald Ihnen die Kinderdaten der Angestellten bekannt sind, erfassen Sie diese – inklusive des Geburtsdatums – unter Personaldaten | Kinderdaten | Angaben zu Kindern.

Die erfassten Kinder werden ab der Abrechnung 07/2023 anhand des Geburtsdatums automatisch bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Personaldaten können per ASCII-Schnittstelle nach LODAS importiert werden. Mehr dazu sowie eine Schnittstellenbeschreibung finden Sie im DATEV Hilfe-Center in den Dokumenten 9243836 und 1080789.

Seit dem letzten LODAS-Service-Release (15.06.2023) können Sie einen neuen Prüf- und Erfassungsdialog „Kinderdaten übergreifend ändern“ nutzen, um sich mitarbeiterübergreifend einen Überblick zu verschaffen, welche Daten zu den Kindern eines Mitarbeiters vorliegen, und fehlende Angaben ergänzen.

Außerdem können Sie seitdem die mitarbeiterübergreifende Übersicht der Kinderdaten als CSV-Datei exportieren, Ihrem Mandanten für die weitere Bearbeitung zur Verfügung stellen und per ASCII-Schnittstelle in LODAS importieren. Mehr dazu finden Sie im Hilfe-Dokument 9226127.

Umsetzung Steuer-PAP

Die neue Steuerberechnung wird seit 27.06.2023 für Abrechnungen ab 07/2023 im DATEV-Rechenzentrum automatisch berücksichtigt. Sie müssen also keine neue LODAS-Version installieren.

Lohn und Gehalt

Seit dem Service-Release Lohn und Gehalt 12.32 vom 17.05.2023 gibt es in der Kinderverwaltung neue Erfassungsfelder für die Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags. Mit dem Prüf- und Erfassungsdialog „Kinderverwaltung bearbeiten“ können Sie sich mitarbeiterübergreifend einen Überblick verschaffen, welche Daten in Bezug auf Kinder aus der Kinderverwaltung vorliegen. Fehlende Daten, wie z. B. das Geburtsdatum können Sie hier mitarbeiterübergreifend erfassen.

Mehr dazu finden Sie im DATEV Hilfe-Center in den Dokumenten 1027089 und 1027113.

Der Prüf- und Erfassungsdialog „Kinderverwaltung bearbeiten“ enthält seit dem letzten Lohn und Gehalt-Service-Release (15.06.2023) weitere Filterkriterien. Außerdem können Sie seitdem die mitarbeiterübergreifende Übersicht der Kinderdaten als CSV-Datei exportieren, Ihren Mandanten für die weitere Bearbeitung zur Verfügung stellen und wieder in Lohn und Gehalt importieren.

Mehr dazu finden Sie in den Hilfe-Dokumenten 1027319 und 1027113.

Umsetzung Steuer-PAP

Der geänderte Steuer-PAP wird voraussichtlich am 13.07.2023 mit einem Service-Release implementiert.

Ausblick

Arbeitgeber können die Kinderdaten voraussichtlich im Juli 2023 direkt in DATEV Personaldaten erfassen. Die Lohnabrechnung kann dann die Daten im Anschluss als ASCII-Datei in LODAS bzw. Lohn und Gehalt über eine Import-Schnittstelle übernehmen.

Prüfen und entscheiden Sie gemeinsam mit Ihren Mandanten, auf welchem Weg sie Ihnen die ASCII-Datei bereitstellen.

Informationen, wann eine digitale Lösung bereitgestellt wird, erhalten Sie rechtzeitig im DATEV Hilfe-Center im Dokument 1026887.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sowie Hilfe-Videos zum Hintergrund des Gesetzes und der Programmumsetzung in den DATEV-Lohnprogrammen finden Sie hier: