DATEV-Verlagsmedien - 15. November 2022

Vergütungsrecht StBVV 2023

Anwendbarkeit der StBVV von Berufsausübungsgesellschaften seit 1. August 2022

Bereits mit dem Gesetz zur Neuregelung der Berufsausübungsgesellschaften vom 07.07.2021 wurde mit Wirkung zum 01.08.2022 die StBVV angepasst. Die Änderungen betreffen Berufsausübungsgesellschaften, Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber sowie das Zurückbehaltungsrecht bei Handakten.

Mit der 4. Verordnung zur Änderung der StBVV vom 10.06.2022 mit Wirkung ab 18.06.2022 wurde außerdem die StBVV im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform weiter angepasst. Eingeführt wurde ein neuer § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV zur Berechnung einer Gebühr für Erklärungen bezüglich des ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts. Die Änderung gewährleistet eine gleichmäßige Berechnung dieser Gebühr in allen Bundesländern, unabhängig davon, welches Modell das jeweilige Land für die Grundsteuer gewählt hat.

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in den DATEV-Programmen

Anwender von DATEV Eigenorganisation compact/classic/comfort finden hilfreiche Informationen zur Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in folgenden Dokumenten im DATEV-Hilfecenter. Die Dokumente regelmäßig an den aktuellen Gesetzesstand angepasst werden.

RVG aktivieren

Anwender von DATEV Eigenorganisation compact/classic/comfort finden alle erforderlichen Schritte für die Aktivierung der RVG – falls nicht bereits geschehen – und weitere Informationen in folgenden Dokumenten im DATEV-Hilfecenter:

Pflicht zur aktiven beA-Nutzung

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt seit 01.01.2022 die Pflicht zu aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Für Zivilprozesse seit 01.01.2022 gilt der neue § 130d ZPO: Seit diesem Stichtag müssen Sie alle Dokumente, die das Verfahren betreffen, zwingend elektronisch übermitteln. Eine Ausnahme gilt nur für die Strafverteidigung (§ 32d StPO). Auch für die Zwangsvollstreckung gilt gemäß § 753 Abs. 5 i. V. m. § 130d ZPO die Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Der Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung ist gem. § 754 ZPO weiter in Papierform einzureichen. Ausnahmen gelten nach § 754a ZPO sowie nach § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderung und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. Damit entsteht in Fällen, in denen der Vollstreckungstitel in Papier vorzulegen ist, ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original postalisch nachgesandt werden. DATEV Anwalt classic-Anwender finden ausführliche Informationen zu den damit verbundenen Änderungen in DATEV-Hilfecenter:

beA für Berufsausübungsgesellschaften (BAG)

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stellt seit 01.08.2022 für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zur Verfügung. Wie Sie das Gesellschaftspostfach in DATEV Anwalt classic einrichten, lesen Sie hier im DATEV Hilfe-Center:

Fachliteratur zum Vergütungsrecht StBVV/RVG 2023

Die 21. Auflage der Textausgabe Vergütungsrecht StBVV/RVG 2023 berücksichtigt diese Änderungen und enthält zudem praxisbezogene Hinweise zur Anwendung des Vergütungsrechts in Form übersichtlicher Checklisten und Anwendungsbeispielen, die insbesondere hinsichtlich der immer stärkeren Verknüpfung von StBVV und RVG unterstützen. Mit dem Vergütungsrecht 2023 liegt Ihnen die aktuelle Ausgabe zur Abrechnung Ihrer steuer- und rechtsberatenden Tätigkeiten vor.

Änderungen zu den Gebühren im Zusammenhang mit dem neuen Grundsteuerrecht zum 18.06.2022

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 dem Verordnungsentwurf des BMF (Drs. 173/22) zur Änderung der Steuerberatungsvergütungsverordnung zugestimmt. Anlass für die Änderung war die bevorstehende Grundsteuerreform: Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform war die Anpassung des § 24 StBVV zur Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht erforderlich. Die Änderung gewährleistet eine gleichmäßige Berechnung dieser Gebühr in allen Ländern, unabhängig davon, welches Modell das jeweilige Land für die Grundsteuer gewählt hat. Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht wurde in § 24 Abs. 1 StBVV die neue Nummer 11a eingefügt. § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBVV wurde redaktionell angepasst und der Vorrang der neuen Nummer 11a festgeschrieben.

Wenn Sie das Vergütungsrecht StBVV 2022 als Taschen- oder gebundene Ausgabe einsetzen, finden Sie hier § 24 Abs. 1 Nr. 11 und 11a StBVV (S. 83 im Vergütungsrecht StBVV 2022) als PDF-Datei in den Formaten DIN A6 (Taschenformat) und DIN A5 (gebundene Ausgabe) .

Text erstellt am 14.11.2022