Um einen Auslandseinsatz erfolgreich zu gestalten, ist eine steuerliche Strukturierung zwingend notwendig. Speziell im Fall Indien müssen sich die Wünsche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem zuweilen spürbar unterordnen.
Indien hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Ziel für aus Deutschland entsandte Mitarbeiter, den sogenannten Expatriates entwickelt. Meistens besetzen diese leitende Führungspositionen und setzen sich aus Finanz- und Marketingleitern sowie technischem Personal zusammen. Mit dem Fokus der aktuellen indischen Regierung auf „Make in India“, der Förderung von Investitionen und technologischen Entwicklungen, wird Indien in den kommenden Jahren einen zunehmenden Zustrom von Expatriates erwarten. Ein Auslandseinsatz, insbesondere nach Indien, stellt erst einmal jeden Mitarbeiter vor gewisse Herausforderungen und manche vor einen Kulturschock. Indien vereinbart eine interessante exotische Kultur mit modernen Riesenmetropolen. Neben den kulturellen und sozioökologischen Unterschieden kommen ein neues Arbeitsumfeld und neue regulatorische Bestimmungen hinzu. Dazu gehört auch ein fremdes Steuersystem. Mit ihm müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auseinandersetzen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.
Strukturierung des Einsatzes
Um einen Auslandseinsatz als Erfolg verzeichnen zu können, gilt es, diesen sorgfältig von vornherein zu strukturieren. Aus deutscher Sicht wird grundsätzlich zwischen kurzfristigen Einsätzen (bis circa sechs Monaten) und längeren Einsätzen (über sechs Monate) unterschieden. Eine kurze Einsatzzeit wird meist als Abordnung beziehungsweise Dienstreise und ein längerer Einsatz als Entsendung oder Versetzung bezeichnet. Jedem dieser Begriffe liegt ein anderer Vorgang zugrunde. Bei einer Arbeitnehmerentsendung verbleibt der Arbeitgeber in Deutschland und der Arbeitnehmer wird für einen begrenzten Zeitraum in Indien über eine Entsendevereinbarung eingesetzt, kann dabei jedoch seinen wirtschaftlichen Arbeitgeber nach Indien wechseln (einzelfallabhängig). Bei einer Versetzung hingegen wechselt sowohl der rechtliche als auch der wirtschaftliche Arbeitgeber ins Ausland. Dabei wird der deutsche Arbeitsvertrag entweder ruhend gestellt oder gekündigt.
Vielschichtige Auswirkungen
Beide Varianten haben arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen. Vor- und Nachteile sollten bereits vor Beginn des Auslandsein-satzes abgewogen werden. Entscheidende Gesichtspunkte können hier sein: die Dauer des Auslandseinsatzes, Kontroll- und Weisungsrechte, Höhe und Art der Entlohnung, unternehmensinterne Transaktionen sowie Auswirkungen auf Quellen- und Körperschaftsteuer sowie Verrechnungspreise. Ein in der Beratungspraxis auftretendes Problem kommt vor, wenn ein Mitarbeiter für einen längeren Aufenthalt für Managementaufgaben zu der Tochtergesellschaft nach Indien geschickt wird, um diese vor Ort aufzubauen. Häufig wird kein lokaler Arbeitsvertrag abgeschlossen, sodass Gehaltszahlung und Sozialversicherungsleistungen in Deutschland verbleiben. Der wirtschaftliche Arbeitgeber wechselt jedoch nach Indien, obwohl der rechtliche Arbeitgeber in Deutschland verbleibt. Das in Deutschland ausgezahlte Gehalt unterliegt dann jedoch der indischen Einkommensteuer. Es ist empfehlenswert, den Mitarbeiter nach Indien zu versetzen und das Arbeitsverhältnis in Deutschland während des Auslandsaufenthalts zu beenden oder ruhend zu stellen.
Einkommensteuersystem und Steueransässigkeit
Ähnlich wie im deutschen Steuerrecht richtet sich die Steuerpflicht einer natürlichen Person nach der steuerlichen Ansässigkeit. Dies ergibt sich aus Section 6ff. des Income Tax Act, 1961 (ITA). Anders als in Deutschland ist nicht das Vorhalten einer Wohnstätte, sondern nur die physische Präsenz im Inland entscheidend. Auf den Zweck des Aufenthalts oder die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Es wird grundsätzlich zwischen „resident and ordinarily resident“, „resident but not ordinarily resident “ und „non resident“ unterschieden. (siehe Tabelle)
Status | Gesetzliche Grundlage | Voraussetzung | Folge |
---|---|---|---|
Resident and ordinarily esident | Sec. 6 Abs. 1 (a) ITA | Aufenthalt von über 182 Tagen in Indien im Finanzjahr | mit Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig |
Resident and ordinarily esident | Sec. 6 Abs. 1 (a) ITA | Aufenthalt von über als 60 Tagen in Indien im Finanzjahr + 365 Tage oder mehr in den vier vorausgegangen Finanzjahren (seit dem 01.04.20120 Ausnahme für indische Staatsangehörige und Personen indischer Herkunft (Person of Origin) mit einem indischen Einkommen von INR 1,5 Millionen oder mehr: Aufenthalt von mehr als 120 Tagen gefordert anstatt 60 Tagen) | mit Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig |
Resident and ordinarily esident | Sec. 6 Abs. 1 (a) ITA (seit dem 01.04.2020) | Indische Staatsangehörige mit einem Einkommen von INR 1,5 Millionen oder mehr, die keiner Steuerpflicht in einem anderem Land unterliegen | mit Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig |
Resident but Not Ordinarily Resident | Sec. 6 Abs. 6 (a) ITA | Resident of India (s.o.) + Höchstens 729 Tage Aufenthalt in Indien in den letzten neun von zehn Finanzjahren und/oder in den neun vorausgegangen Finanzjahren | Beschränkte Steuerpflicht in erster Linie mit in Indien erwirtschafteten Einkünften |
Resident but Not Ordinarily Resident | Sec. 6 Abs. 6 (c) ITA (seit dem 01.04.2020) | Aufenthalt von mehr als 120 Tagen aber weniger als 182 Tage in Indien für Indische Staatsangehörige oder Personen indischer Herkunft (Person of Origin) mit einem indischen Einkommen von INR 1,5 Millionen oder mehr | Beschränkte Steuerpflicht in erster Linie mit in Indien erwirtschafteten Einkünften |
Resident but Not Ordinarily Resident | Sec. 6 Abs. 6 (d) ITA (seit dem 01.04.2020) | Indische Staatsangehörige mit einem indischen Einkommen von INR 1,5 Millionen oder mehr, die keiner Steuerpflicht in einem anderem Land unterliegen | Beschränkte Steuerpflicht in erster Linie mit in Indien erwirtschafteten Einkünften |
Non resident | Sec. (9) Abs. 1 (ii) ITA | Übrige Fälle | Beschränkte Steuerpflicht mit in Indien erwirtschafteten Einkünften |
Es ist bei der Beurteilung der Steueransässigkeit zu beachten, dass das indische Steuerjahr am 1. April eines Jahrs beginnt und am 31. März des darauffolgenden Jahres endet. Hat der Mitarbeiter innerhalb des indischen Steuerjahrs zum Beispiel seinen überwiegenden Aufenthalt in Indien und behält er eine Wohnung in Deutschland bei, kann er von beiden Staaten als ansässig behandelt werden. In solchen Fällen entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien (DBA) über die Ansässigkeit und die Besteuerungsrechte der Staaten.
DBA zwischen Deutschland und Indien

Art. 4 des DBA sieht verschiedene Kriterien beziehungsweise Tests vor, nach denen entschieden werden kann, in welchem Staat eine Person aus Sicht des Abkommens steuerlich ansässig ist. Wenn ein Mitarbeiter in Indien lokal angestellt wird, er sich jedoch aufgrund seines Berufs in Indien, Deutschland und anderen Drittstaaten aufhält, hilft dieser Art. 4 DBA ab. Wenn der Mitarbeiter sich wegen seiner Familie überwiegend in Deutschland aufhält und ihm dort eine Wohnung zur Verfügung steht, gilt er trotz des lokalen Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 4 DBA als in Deutschland ansässig. Eine ständige Wohnstätte in Deutschland wird zwar nicht bejaht werden können, jedoch verbleibt der Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ausschlaggebend ist dabei die Gesamtbetrachtung der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, wie etwa die familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten der Person. Somit wird gemäß Art. 15 (1) DBA das in Indien ausgezahlte Gehalt nur so weit in Indien besteuert, soweit er in Indien tätig ist. Die Einkünfte, die der Mitarbeiter für die Zeit erhält, die er in Deutschland oder in einem Drittland verbringt, sind in Deutschland zu versteuern. Kommt es zu einer Doppelbesteuerung, sieht Art. 23 DBA Mechanismen vor, die eine solche vermeiden sollen. Aufseiten Indiens erfolgt dies gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA über den sogenannten Foreign Tax Credit, bei dem die bereits abgeführten Steuern auf die Steuerzahlung in Indien angerechnet werden. Deutschland sieht hingegen in Art. 23 Abs. 1 (a) DBA eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt vor.
Einkommensteuer in Indien und Besonderheiten
Auch eine Fortzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland hat steuerrechtliche Auswirkungen in Indien.
In der Regel beinhaltet ein Gehaltspaket während eines Auslandseinsatzes eine mietfreie Unterkunft, Firmenwagen mit Fahrer sowie Tages- und Umzugspauschalen. Alle diese Gehaltsbestandteile müssen hinsichtlich ihrer Steuerpflichtigkeit überprüft werden. Grundsätzlich sind Mietzuschüsse oder kostenfreies Wohnen steuerlich begünstigt. Auch eine Fortzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland hat steuerrechtliche Auswirkungen in Indien. Sie sind dort teilweise abzugsfähig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einkommensteuer auf das Gehalt zu den geltenden Steuersätzen einzubehalten und innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Gehalt gezahlt wird, an die Einkommensteuerbehörde abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht in Indien ansässig ist und das Gehalt nicht in Indien ausgezahlt wird. Besonders ist zu beachten, dass es bei einer Tätigkeit in Indien leicht zu einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte des deutschen Unternehmens im Sinne des Art. 5 (1) DBA kommen kann. Diese Gefahr entsteht vor allem dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber fortbesteht und der Mitarbeiter im Interesse des deutschen Arbeitgebers als abhängiger Berater in Indien tätig wird.
Zusammenfassung
Die indische Finanzverwaltung ist gut ausgebaut und betrachtet die Tätigkeit ausländischer Unternehmen in Indien mit zunehmendem Argwohn. Gewünscht ist eine starke Lokalisation („Make in India“), entsprechend werden deutsche Mitarbeiter in Zukunft eher noch früher ein lokales Arbeitsverhältnis eingehen müssen, um schwer absehbare Steuerrisiken vermeiden zu können.
Mehr dazu
- Informationsdienst: LEXinform IWW Praxis Internationale Steuerberatung (PIStB), Art.-Nr. 64106
Hilfreiche Dokumente in LEXinform für Anwender:
- Mitarbeiterentsendung – Lexikon des Steuerrechts, Dok.-Nr. 5228386
- Elektronisches Wissen Lohn und Personal – Ausstrahlung –
Checkliste, Dok.-Nr. 5300140