Das Gebäudeenergiegesetz, vulgo Heizungsgesetz, wurde erneuert und ist seit Januar in Kraft. Nach vielen heftigen Debatten und Diskussionen im Vorfeld, strotzt es jetzt vor Regeln, Ausnahmen und Fristen.
Auch wenn jetzt nicht gleich alle ihre Heizungen austauschen müssen, das Gebäudeenergiegesetz bietet nur bedingt Planungssicherheit. Wir schauen uns in der ersten Folge des Jahres die Novelle des Gesetzes genauer an, wühlen uns durch den Wust an Regeln und Fristen, sprechen über Energieträger, kommunale Wärmeplanung und darüber, wie es in der Förderlandschaft aussieht.
Redaktionsschluss: 15. Januar 2024; E-Mail: podcast@datev.de;
Hörer-Telefon: 0800 082 67 82
Gesprächspartner:
Andreas Steinberger, Unternehmensberater zertifizierter Fördermittelberater, Ecovis GmbH
Lange Rede, kurz und so …
Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
- Ob es neue Heizung braucht, hängt unter anderem davon ab, ob es ein Neubau ist oder eine Bestandsimmobilie. In Neubauten müssen Heizungsanlagen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien eingebaut werden.
- Relevant ist dabei, ob der Neubau inner- oder außerhalb eines Neubaugebiets steht, oder ob es sich um eine sogenannte Baulücke im Neubaugebiet handelt.
- Auch von Belang ist, ob ein kommunaler Wärmeplan vorliegt und wie groß die Kommune ist. Darüber hinaus ist das Alter der Heizungsanlage relevant, ob sie defekt ist und repariert werden kann oder eben nicht.
- Aufgrund Technologieoffenheit sind sowohl befristet fossile Energieträger nutzbar als auch Anschluss an Alternativen: also z. B. kommunales Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Solar, Stromdirekt- oder Hybridheizung oder eine Kombinationen von alle dem.
- Für bestehende Gebäude lassen sich auch Biomasse- oder Gasheizungen nutzen, mit nachweislich erneuerbaren Gasen – also z. B. mindestens 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.
- Eine Energieberatung ist Pflicht. Hinsichtlich der Beratung ist es sinnvoll ein Dreiergespann an der Seite zu haben, bestehend aus Energieberater, Fördermittelberater und Steuerberater.
- Zuschüsse gibt es über die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz BEG – EM. Da sind kumuliert bis zu 70 Prozent Förderung drin. Gestoppte Förderungen sollen irgendwann fortgesetzt werden.
Zum Weiterhören:
Minijobs: was vom Gelde übrigblieb
Zum Weiterlesen:
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Bundesregierung: Für mehr klimafreundliche Heizungen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Das neue Gesetzt für erneuerbares Heizen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG) Häufig gestellte Fragen
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Heizungswegweiser
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: Bundesförderung für effiziente Gebäude
KFW: Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz
Titelthema DATEV-Magazin: Energiewende
Produktion:
Danke an alle, die mit uns gesprochen und uns bei der Produktion unterstützt haben.
Steuern. Mit Recht! Der DATEV-Podcast.
Mehr Folgen unseres Podcasts findet Ihr unter: www.datev.de/podcast
Die Redaktion hat die Inhalte der Podcast-Folgen mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch müssen wir für Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen. Die Informationen sind darüber hinaus allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung.