WPK, Mitteilung vom 18.10.2023
Die WPK hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung wurde zwischenzeitlich in den vorgenannten Gesetzentwurf integriert (dort Art. 7). Die WPK hatte bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 29. März 2023).
Einführung sog. Mandatsgesellschaften für Rechtsanwälte und Steuerberater
Nach § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO-E und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StBerG-E sollen künftig Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die als Personengesellschaften von mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (sog. Mandatsgesellschaften) keiner Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft bedürfen. Damit sollen sich sog. ARGE, die selbst Rechtsdienstleistungen/Steuerberatungsleistungen erbringen sollen, da sie etwa gemeinsam an Ausschreibungen teilnehmen möchten, schnell gründen lassen und ohne langes Zulassungsverfahren unmittelbar nach Gründung handlungsfähig sein.
Insbesondere bei größeren Projekten sollte es möglich sein, dass sich im Sinne der interprofessionellen Zusammenarbeit auch WPG und BPG beteiligen und mitarbeiten können. Sind diese nicht zugleich auch nach der BRAO oder dem StBerG zugelassen beziehungsweise anerkannt, sind sie keine Berufsausübungsgesellschaften und können sich folglich nach der vorliegenden Legaldefinition nicht an Mandatsgesellschaften beteiligen.
Die WPK hat deshalb vorgeschlagen, den Kreis der Gesellschafter von Mandatsgesellschaften auf WPG und BPG zu erstrecken.
Entscheidung zur Höhe einer Geldbuße durch Beschluss
Daneben hat die WPK noch auf eine unklare Formulierung in § 87 Satz 3 WPO-E hingewiesen und angeregt, insoweit die Begrifflichkeiten des Referentenentwurfs beizubehalten. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.
Quelle: WPK