NATO-Truppenstatut - 28. Juli 2023

Steuerbefreiung nach Artikel X Absatz 1 NATO-Truppenstatut

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 4 - S-1311 / 20 / 10002 :009 vom 26.07.2023

Artikel X Absatz 1 NATO-Truppenstatut (Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961 S. 1190 ff.)) lautet wie folgt:

1Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. 2Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält.“

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile des Bundesfinanzhofs insbesondere vom 19. Mai 1971 – I R 55/69 – (BStBl II 1971 S. 659)) und vom 24. Februar 1988 – I R 69/84 – (BStBl II 1989 S. 290) für die Anwendung von Artikel X Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 NATO-Truppenstatut für die Besteuerung von

  • Mitgliedern einer Truppe gemäß Artikel I Absatz 1 Buchst. (a) NATO-Truppenstatut,
  • Mitgliedern eines zivilen Gefolges gemäß Artikel I Absatz 1 Buchst. (b) NATO-Truppenstatut,
  • Fachkräften i. S. v. Artikel 71 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 73 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1218) – in Kraft getreten zum 1. Juli 1963 – in der Fassung der Änderungsgesetze vom 3. August 1973 (BGBl. II S. 1021) und vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594) – Artikel 72 und 73 des Zusatzabkommens gelten seit 1. Juli 1963), die wie Mitglieder eines zivilen Gefolges i. S. v. Artikel I Absatz 1 Buchst. (b) NATO-Truppenstatut zu behandeln sind,

die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, das neue Schreiben.

(…)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen