FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 4 K 122/20 vom 07.07.2022 (rkr)
- Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz „für GbR …“ ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben.
- Zur Auslegung von daraufhin eingelegten Einsprüchen einzelner Gesellschafter, welche – fachkundig vertreten – nicht ausdrücklich im Namen der GbR handeln.
- Die Gesellschafter selbst sind durch den Bescheid nicht beschwert.
Mit Urteil vom 7. Juli 2022 (Az. 4 K 122/20) entschied der 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Einsprüche von Gesellschaftern einer GbR gegen einen Umsatzsteuerbescheid.
Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamtes stellte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass insgesamt vier Personen eine GbR bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von Waren erzielten. Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren; unterhalb des Empfängerfeldes, in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: „Für Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung“. Die einzelnen Namen der Personen, welche nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden sich dort nicht.
Der Anwalt von zwei Gesellschaftern legte dagegen Einspruch ein. Wörtlich hieß es dort: „In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (bzw. im anderen Einspruch: Herr B), mit der Wahrnehmung ihrer (bzw. seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (bzw. meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. (…).“
Nach erfolglosem Einspruch erhoben Frau C, Herr B und die GbR Klage. Das Gericht entschied, dass die Bescheide aufgrund der Bezugnahme auf den den Bescheiden beigefügten Bericht hinreichend bestimmt waren. Eine Nichtigkeit folge auch nicht aus dem Einwand der Kläger, dass es gar keine GbR gegeben habe; dies könne allenfalls zur Rechtswidrigkeit führen. Die Klage der beiden Gesellschafter C und B sei jedoch unzulässig, weil umsatzsteuerlich allein die GbR Inhaltsadressat sei. Die Klage der GbR wiederum habe keinen Erfolg, weil diese keinen Einspruch eingelegt habe. Insoweit sei erforderlich, dass der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und zudem grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werde. Hier habe der Anwalt jedoch nur im Namen der Gesellschafter gehandelt – eine andere Auslegung war im Einzelfall nicht angezeigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter IV/2022