BFH, Urteil II R 16/20 vom 12.01.2022
Leitsatz
- Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i. S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden.
- Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.
Quelle: BFH