BFH, Urteil II R 36/20 vom 01.02.2023
Leitsatz
Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Quelle: Bundesfinanzhof