BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7352 / 24 / 10001 :001 vom 07.02.2024
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2024 – III C 2 – S 7109/19/10004 :001 (2024/0060262), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 18.9 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) 1Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3). 2Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. 3§§ 167 und 168 AO sind anzuwenden.“
Anwendungsregelung
Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen