Berufsstand - 2. April 2024

Zugang per beA: Anwaltliches Schreiben geht während der üblichen Bürozeiten zu

BRAK, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil des OLG Hamm 22 U 29/23 vom 22.02.2024

Versendet ein Anwalt an seinen Kollegen per beA ein Schreiben, gilt es zu den üblichen Geschäftszeiten – hier bis 17 Uhr – als zugegangen.

Geht eine rechtsverbindliche und eine Frist auslösende Erklärung innerhalb der Geschäftszeiten – in diesem Fall unstreitig bis 17 Uhr – im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein, ist von einer Kenntnisnahme auszugehen und die Frist beginnt zu laufen. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 22.02.2024, Az. 22 U 29/23).

In dem Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob die Genehmigungsfrist für einen Kaufvertrag eingehalten worden war oder nicht. Die Aufforderung hierzu hatte die Anwältin um 10.25 Uhr an einem Freitag per beA erreicht – da war sich das Gericht nach der Beweisaufnahme sicher. Diese hatte das Schreiben jedoch erst am Montag zur Kenntnis genommen und sich für ihre Genehmigung bis zum – aus ihrer Sicht – vorletzten Tag der Zweiwochenfrist Zeit genommen. Die Gegenseite war jedoch der Ansicht, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil sie bereits an besagtem Freitag zu laufen begonnen habe. Das Landgericht sah dies genauso und nun auch das OLG.

Hierbei seien die für den Zugang von Willenserklärungen maßgeblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschlägig. Gem. § 130 BGB gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wie bei E-Mails auch gehe eine Nachricht per beA bereits zu, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten dort eingehe. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme sei hingegen nicht mehr relevant. Nicht entscheidend sei auch die Benachrichtigungsmail über den Eingang einer beA-Nachricht. Vielmehr komme es allein auf den Eingang der beA-Nachricht an sich an. Die E-Mail-Nachricht diene vielmehr lediglich der komfortablen Nutzung des beA und müsse nicht zwingend eingestellt werden.

Quelle: BRAK