Anwaltsgebühren - 22. Februar 2024

Telefonat mit Richter allein löst keine Terminsgebühr aus

BRAK, Mitteilung vom 22.02.2024 zum Beschluss 2 WF 177/23 des OLG Bamberg vom 18.01.2024

Das OLG Bamberg hat sich in einer umstrittenen Frage positioniert: Für die Terminsgebühr müsse auch die Gegenseite involviert gewesen sein.

Ein Telefongespräch zwischen dem Anwalt einer Partei und dem Richter kann mangels Einbeziehung der Gegenseite keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) i. V. m. Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen. Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert, die Rechtsbeschwerde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Beschluss vom 18.01.2024, Az. 2 WF 177/23).

Hintergrund war ein Verfahren, das sich durch Zahlung des geforderten Geldbetrag bereits faktisch erledigt hatte. Zwecks Verständigung über eine kostenarme Möglichkeit, das Verfahren einvernehmlich zu beenden, rief der Prozessvertreter einer Partei beim Richter an. Bezugnehmend auf dieses Telefonat erklärte er danach das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Gegenseite widersprach dem nicht. Hier war dann strittig, ob für das Telefonat mit dem Richter eine Terminsgebühr geltend gemacht werden könne oder nicht. Nachdem die Rechtspflegerin die Gebühr verweigert, das Amtsgericht sie hingegen zugelassen hatte, gelangte die Sache per sofortiger Beschwerde ans OLG.

OLG: Terminsgebühr nur, wenn beide Parteien involviert waren

Dieses vertrat nun die Auffassung, dass eine Terminsgebühr für das Telefonat nicht angefallen sei. Einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht stellten keine Besprechung im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG dar. Erforderlich sei vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen. Damit positionierte sich das OLG in einer umstrittenen Rechtsfrage auf die Seite der wohl überwiegenden Auffassung.

Zur Begründung führte es die historische Entwicklung des Gebührentatbestands wie auch dessen gesetzgeberisch verfolgtem Zweck an. Trotz zahlreicher Reformen des Gebührenrechts sei es stets um die Förderung der gütlichen Streitbeilegung sowie die Vermeidung teurer Präsenztermine gegangen. Daher sollten Terminsgebühren auch anfallen, wenn sich die Parteien – ggf. unter Mitwirkung des Gerichts – untereinander verständigten. Andernfalls würden die Anwälte eine unnötige mündliche Verhandlung anstreben, nur um eine Terminsgebühr abrechnen zu können. Für Telefonate mit dem Gericht allein sei diese Erstreckung aber vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen. Schließlich dürften nur die Beteiligten selbst über den Verfahrensgegenstand bestimmen. Ein anderes Verständnis würde auch in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen: So könnte bereits ein telefonisch statt eines schriftlich erteilten Hinweises des Gerichts an eine Partei eine Terminsgebühr begründen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer