BRAK, Mitteilung vom 25.08.2023
In Verfahren zu geistigen Schutzrechten dürfen Patentanwältinnen und -anwälte beraten, geht ein Fall vor Gericht, muss jedoch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Die Patentanwaltschaft fordert nunmehr eine alleinige gerichtliche Vertretungsbefugnis für solche Fälle.
Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen in Rechtsstreitigkeiten zu Patent- und Markensachen und anderen geistigen Schutzrechten nach § 4 Patentanwaltsordnung (PAO) nur vor Gericht auftreten, soweit keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten ist. In der Regel obliegt daher den Patentanwältinnen und -anwälten die vorgerichtliche Beratung und Vertretung, also etwa für die Anmeldung von Schutzrechten und in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für gerichtliche Verfahren muss eine anwaltliche Vertretung hinzugezogen werden, Patentanwältinnen und -anwälte können am Verfahren mitwirken. Die Kosten der patentanwaltlichen Mitwirkung waren bislang für die obsiegenden Parteien voll erstattungsfähig. Diese Regelung wurde jedoch durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und des BGH gekippt. Danach hängt die Erstattung von einer Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall ab und ist damit nicht mehr in allen Fällen sichergestellt.
Der Bundesverband deutscher Patentanwälte (BDPA) fordert als Reaktion darauf, dass die Beschränkung der Patentanwältinnen und -anwälte auf eine bloße Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. In einem an das Bundesjustizministerium gerichteten Schreiben fordert der BDPA stattdessen, Patentanwältinnen und -anwälten in den gewerbliche Schutzrechte betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten eine alleinige Vertretungsbefugnis einzuräumen. Dies stützt der Verband u.a. darauf, dass die patentanwaltliche Ausbildung inzwischen auch ein Studium des allgemeinen Rechts an der Fernuniversität Hagen umfasst; daher seien Patentanwältinnen und -anwälte in der Lage, eine rechtlich qualifizierte Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandantschaft in den betreffenden Verfahren auch ohne zwingende rechtsanwaltliche Vertretung sicherzustellen. Vergleichbare Befugnisse schweben dem BDPA auch für die Vertretung vor dem EuG und EuGH vor.
Das Bundesministerium der Justiz wird sich mit dem Vorbringen befassen und hat die BRAK um Stellungnahme dazu gebeten. Die BRAK wird sich intensiv mit der Fragestellung auseinandersetzen.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2023