Gebäudeenergiegesetz - 28. Februar 2024

Gesetz für Erneuerbares Heizen: Für mehr klimafreundliche Heizungen – Antragstellung seit 27.02.2024

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.02.2024

Um die Wärmewende voranzubringen, sollen spätestens Mitte 2028 alle neuen Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Der dafür notwendige Heizungstausch wird staatlich gefördert. Seit dem 27. Februar können Eigenheimbesitzer Anträge stellen.

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung.

Unter anderem mit diesem Gesetz will die Bundesregierung die Wärmewende in Deutschland schneller voranbringen. Damit Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral wird, muss es von fossilen Brennstoffen unabhängig werden – das gilt auch fürs Heizen. Denn noch immer werden rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Wer heute in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig und klimafreundlich tun. Denn die neue Heizung wird voraussichtlich 20 bis 30 Jahre genutzt.

Auf einen Blick: Was sagt das GEG zum Erneuerbaren Heizen?

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren.

Längere Übergangsfristen sind vorgesehen für Neubauten, die in Baulücken entstehen sowie für bestehende Gebäude. Damit wird eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung mit der örtlichen Wärmeplanung ermöglicht. Die Kommunen müssen bundesweit spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte bis Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden.

Förderung für Heizungstausch

Wer seine Heizung austauscht und auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, wird vom Staat unterstützt. Denn nicht alle Bürgerinnen und Bürger können die Kosten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung allein tragen. Mit der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) wird auch die energetische Gebäudesanierung stärker gefördert.

Förderantrag für Einfamilienhausbesitzerinnen und -besitzer: Wer in seinem Einfamilienhaus selbst wohnt, kann die Förderung ab dem 27. Februar 2024 bei der KfW beantragen. Voraussichtlich ab Mai können dann auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften Anträge stellen. Weitere Informationen auf energiewechsel.de

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Förderung:

Mit dem neuen GEG ist seit dem 1. Januar 2024 auch die neue BEG in Kraft.

  • Eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten soll es für alle Hauseigentümerinnen und -eigentümer, Vermietende, Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Kommunen geben, die alte fossile Heizungen austauschen.
  • Einen Geschwindigkeitsbonus können selbstnutzende Eigentümerinnen und -eigentümer erhalten, die ihre funktionierende fossile Heizung austauschen. Bis Ende 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent, zunächst also auf 17 Prozent ab 1. Januar 2029.
  • Weitere 30 Prozent Förderung hängen von ihrem Einkommen ab: Die Grenze liegt bei jährlich 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen.
  • Maximal sind 70 Prozent Förderung möglich.
  • Bei Einfamilienhäusern sind maximal 30.000 Euro der Kosten für den Heizungstausch förderfähig. Das gilt auch für die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern. Bei weiteren Wohneinheiten werden höhere Kosten gefördert.

Für weitere energetische Sanierungsmaßnahmen, etwa für die Dämmung der Gebäudehülle, für neue Fenster, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung können ebenfalls Fördermittel beantragt werden.

Heizungstausch in Mietshäusern

Auch Vermieterinnen und Vermieter sollen ihre Heizungsanlagen modernisieren und in neue klimafreundliche Technik investieren. Wenn Vermietende die BEG-Förderung für den Heizungstausch in Anspruch nehmen, dürfen sie die entsprechenden Kosten nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten bei energetischer Sanierung gedämpft. Weitere Informationen finden Sie hier und auf energiewechsel.de

Der Heizungstausch wird sich zunehmend lohnen, denn der CO2-Preis für fossile Brennstoffe – also auch Heizöl und Gas – wird teurer. Ab 2024 steigt er auf 45 Euro pro Tonne, 2025 auf 55 Euro. 2027 wird EU-weit ein CO2-Emissionshandel für Gebäudewärme und den Verkehrssektor eingeführt. Dann bildet sich der CO2-Preis am Markt.

Technologieoffenheit

Wer auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie umsteigt, hat dabei mehrere technologische Möglichkeiten. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Unter bestimmten Bedingungen: sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
  • Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

Energieberatung lohnt sich

Bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist, helfen fachlich qualifizierte Energieberaterinnen und -berater. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und hat bisher bis zu 80 Prozent der Beratungskosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1.300 Euro) übernommen. Eine erste Einschätzung bietet auch der Heizungswegweiser des BMWK.

Pragmatische Übergangslösungen bei Heizungshavarie

Zudem legt das neue GEG fest, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden können. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputt gehen, darf sie repariert werden. Sollte sie irreparabel defekt sein, eine sog. Heizungshavarie, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.

Quelle: Bundesregierung