vzbv, Pressemitteilung vom 24.11.2023
- Verbraucherschutz für freiwillig versicherte Selbstständige wird durch die Gesetzesänderung deutlich gestärkt.
- Drastische Nachforderungen waren für viele Kleinselbstständige existenzbedrohend.
- Zahlreiche Beschwerden erreichten die Verbraucherzentralen.
vzbv begrüßt Gesetzesänderung zur Festsetzung des Krankenkassenbeitrags für freiwillig versicherte Selbstständige
Freiwillig versicherte Selbstständige können aufatmen: Freiwillig Versicherte haben nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der Gesetzgeber hat zudem ermöglicht, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Am 24. November hat auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt das.
„Die hohen Beitragsforderungen der Krankenkassen drohten, viele kleinere Selbstständige in ihrer Existenz zu gefährden. Zum Beispiel für Friseure oder Betreiber eines kleinen Kiosks sind Buchhaltung und ein Steuerberater teure Dienstleistungen, die erst einmal mitverdient werden müssen. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Thomas Moormann, Leiter Team Gesundheit und Pflege im vzbv.
Beschwerden in den Verbraucherzentralen
Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.
Die Verbraucherzentralen beraten seit Jahresbeginn verstärkt Versicherte, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8.000 Euro eingefordert hatten. Versicherte mussten statt rund 200 plötzlich rund 800 Euro monatlich zahlen. „Für viele Kleinselbstständige war das existenzbedrohend“, so Moormann.
„Drei-Jahres-Regelung“ bei Einkommensunterlagen abgeschafft
Der vzbv und die Verbraucherzentralen hatten bereits seit Jahren gefordert, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereichte Steuerunterlagen zu berücksichtigen sind. Kleinselbstständige, die die Frist versäumten und bereits den Höchstsatz zahlen mussten, können ebenfalls von der neuen Regelung Gebrauch machen und den Beitrag rückwirkend herabsetzen lassen.
Mehr Transparenz bei Krankenkassen erforderlich
Der Umgang mit säumigen Versicherten ist bei den Krankenkassen uneinheitlich. Manche Kasse schreibt ihre Versicherten dreimal an und bittet um Vorlage der Einkommensunterlagen, andere nur zweimal. Einige bescheiden ihre Versicherten im Januar, andere im Mai. Manche Krankenkassen setzen selbst dann den Höchstbeitrag fest, wenn nur eine Seite des Steuerbescheides fehlt.
„Die fehlende Qualitätstransparenz ist ein grundsätzliches Problem des deutschen Gesundheitssystems. Der Gesetzgeber muss die Krankenkassen dringend verpflichten, ihr Service-, Beratungs- und Genehmigungsverhalten in einem unabhängigen Portal zu veröffentlichen. Die Kriterien müssen für alle Kassen einheitlich und für die Versicherten relevant sein. Erst das würde die Krankenkassen vergleichbar machen“, so Moormann.
Hintergrund
Seit Jahresbeginn häuften sich bei den Verbraucherzentralen die Hinweise von freiwillig versicherten Selbstständigen mit geringeren Einkommen über hohe Beitragsnachforderungen ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen begründeten dies mit einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2016. Demnach konnte ein pauschaler Höchstbeitrag bei den Versicherten festgesetzt werden, die ihre Einkommensteuerbescheide nicht vor Ablauf von drei Jahren eingereicht hatten. Die Folge für viele Betroffene waren hohe Nachzahlungsforderungen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und mit einem – eigentlich sachfremden – Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) eine Neuregelung ins Gesetz aufgenommen, mit der die „Drei-Jahres-Regelung“ abgeschafft wird.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband