Datenschutz - 22. September 2023

Datenschutzrechts-Novelle: BRAK fordert erneut sektorale Datenschutzaufsicht für die Anwaltschaft

BRAK, Mitteilung vom 21.09.2023

Das Bundesdatenschutzgesetz soll nach einer Evaluierung überarbeitet und insbesondere die Datenschutzaufsicht vereinheitlicht werden. Die BRAK begrüßt das im Grundsatz, hält aber an ihrer Forderung fest, die Datenschutzaufsicht über die Anwaltschaft zum Schutz des Mandatsgeheimnisses in die Hände der anwaltlichen Selbstverwaltung zu legen.

Mit dem Anfang August vom Bundesministerium des Innern und für Heimat vorgelegten Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) können Vereinbarungen des Koalitionsvertrags ebenso umgesetzt werden wie die Ergebnisse, die sich aus der im Jahr 2021 durchgeführten Evaluierung des BDSG ergeben haben. Neben einigen Klarstellungen und Streichungen werden darin die Videoüberwachung öffentlicher Räume sowie die Stellvertretung Deutschlands im Europäischen Datenschutzausschuss teilweise überarbeitet. Ferner wird eine Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht angestrebt; dazu soll die Datenschutzkonferenz, in der die Datenschutzbeauftragten der Länder sowie des Bundes bislang informell zusammentraten, institutionalisiert werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht als Schritte zu mehr Rechtssicherheit im Aufsichtsverfahren. Sie bringen aus ihrer Sicht jedoch nur kleinere Vorteile und sind teils auf bestimmte Bereiche – namentlich Wissenschaft, historische Forschung und Statistik – beschränkt, während andere Bereiche außen vor bleiben.

Die BRAK hält daher an ihren Forderungen nach einer Zentralisierung und sektoraleren Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht fest. Die anwaltliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheit gebieten es zudem, die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Rechtsanwaltskanzleien in die anwaltliche Selbstverwaltung zu überführen. Sie erneuert zudem ihre Forderung, die Aufsichtsbefugnisse im anwaltlichen Kontext auf ein rechtsstaatlichen Ansprüchen genügendes Maß zu beschränken.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2023