Geldwäschebekämpfung - 5. Oktober 2023

Bekämpfung von Finanzkriminalität: BRAK sieht Nachbesserungsbedarf bei Plänen für neue Behörde

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2023

Ein neues Bundesamt soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität schlagkräftiger machen. An dem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. Erneut kritisiert sie außerdem die äußerst kurze Frist zur Stellungnahme.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität zielt das Bundesministerium der Finanzen darauf, Finanzkriminalität in Deutschland schlagkräftiger bekämpfen zu können. Durch Errichtung eines neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität sollen die Kräfte der Aufsichtsbehörden gebündelt werden. Der Entwurf regelt dazu unter anderem die Aufgaben und Befugnisse der neuen Behörde und passt die geldwäscherechtlichen Vorschriften unter anderem im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen an. Zudem enthält der Entwurf Regelungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu dem Entwurf. Der Entwurf wurde der BRAK erneut mit einer sehr knappen Frist übermittelt, sodass sich der befasste Ausschuss Geldwäscheprävention auf die Analyse der wichtigsten Punkte beschränken musste.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die für den risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlichen aufsichtsrechtlichen Analysen erstellen, auch die Möglichkeit gemeinsamer Risikoanalysen haben sollen. Nicht ausdrücklich genannt sind diesbezüglich die Rechtsanwaltskammern. Nach Ansicht der BRAK sollte die Möglichkeit gemeinsamer Analysen jedoch auch auf Rechtsanwaltskammern erweitert werden.

Die BRAK fordert zudem eine Aufnahme in den „ressortübergreifenden Steuerungskreis“. Dieser soll laut Entwurf für die strategische Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes gemäß § 3a I GwG sowie für die Koordinierung der nationalen Risikoanalyse nach § 3 II 1 GwG zuständig sein. Eine Aufnahme der BRAK erschient daher notwendig und sachgerecht.

Der Entwurf sieht derzeit eine Möglichkeit vor, vertretungsberechtigte Personen zu bestätigen. Soweit eine vertretungsberechtigte Person bestimmt wurde, kann aber nur noch diese allein Mitteilungen zur Eintragung im Transparenzregister nach §§ 20, 21 GwG vornehmen. Dies erfordert eine Korrektur, um den Interessen von Mandantinnen und Mandanten an einer Benennung eines rechtsberatenden Vertreters in jeder Lage des Verfahrens gerecht zu werden.

Auch hinsichtlich der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. So fordert sie die Sicherstellung einer differenzierten Sichtweise der ZfG bei der Koordinierung der Aufsichtstätigkeit, die den Besonderheiten der einzelnen Verpflichtetengruppen, bzw. im Rahmen der Verpflichtetengruppe des § 2 I Nr. 10 GwG jeder Berufsgruppe im Nichtfinanzsektor, Rechnung trägt.

Beim Bußgeldtatbestand mahnt die BRAK zur Beseitigung von Unklarheiten. So fehle es an einer Klarstellung bezüglich der Pflicht nach § 45 I 2 GwG. Zudem regt die BRAK die Aufnahme einer Übergangsvorschrift an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2023