Berufsstand - 2. Januar 2024

Anweisung zur Korrektur falscher Frist muss Dringlichkeit betonen

BRAK, Mitteilung vom 27.12.2023 zum Beschluss XII ZB 31/23 des BGH vom 18.10.2023

Weist ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin an, eine falsche Frist zu korrigieren, muss er klar machen, dass dies höchste Priorität hat, so der BGH.

Ist im Fristenkalender eine falsche Frist zur Begründung des Rechtsmittels eingetragen, muss eine Einzelanweisung an eine Mitarbeiterin klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Zudem müssten Fristen zunächst als vorläufig eingetragen werden, solange noch keine Entscheidung des Gerichts über das Verlängerungsgesuch ergangen ist. Schließlich haben die Karlsruher Richter noch einmal betont, wie wichtig es ist für den Krankheitsfall eine Vertretung in petto zu haben (Beschluss vom 18.10.2023, Az. XII ZB 31/23).

In einem Mietrechtsfall hatte der Prozessvertreter einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung um vier Wochen gestellt. Der erwartete neue Fristablauf am 4. August 2022 wurde bereits im internen Fristenkalender eingetragen. Tatsächlich gewährte das Gericht jedoch nur eine Fristverlängerung bis zum 2. August. Der Anwalt korrigierte die falsch eingetragene Frist jedoch nicht. Als es ihm später auffiel, wies er eine bislang zuverlässige Mitarbeiterin mündlich an, die Frist zu korrigieren. Diese vergaß es jedoch. Und zu allem Überfluss erkrankte der Anwalt auch noch an Corona und konnte erst am 4. August wieder arbeiten. Er begründete die Berufung und schickte sie ans Gericht – dass die Frist falsch war, fiel ihm da nicht mehr auf. Wohl aber dem Gericht, dass nach entsprechendem Hinweis die Berufung als unzulässig abwies und auch seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgab. Mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH hatte er auch nicht mehr Erfolg – der sah direkt drei Punkte, aufgrund derer der Anwalt diesen Fehler zu verschulden hatte.

BGH: Anforderungen an die Kanzleiorganisation bei Fristverlängerungsgesuchen

Zunächst sah der BGH hier ein eigenes Organisations- und Aufsichtsverschulden des Anwalts, sodass dieser sich nicht auf den Fehler seiner Angestellten berufen konnte. Dieses Fehlverhalten könne der Partei auch zugerechnet werden gem. § 85 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieses bestand hier zunächst darin, dass die Frist vor Entscheidung des Gerichts nicht als vorläufig, sondern als fix eingetragen worden war. Denn im Fall eines Antrags auf Fristverlängerung müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung als vorläufig gekennzeichnet werden. Dann müsse die Eintragung rechtzeitig – spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung – überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt und notiert werden könne.

Auch könne sich der Rechtsanwalt hier nicht darauf berufen, dass seine sonst zuverlässige Mitarbeiterin hier nur eine Einzelanweisung nicht befolgt habe. Denn betreffe eine mündliche Anweisung etwas so Wichtiges wie die Korrektur einer Rechtsmittelfrist, müsse darin auch klar und präzise hingewiesen werden, dass sie sofort und vor allen anderen Aufgaben umzusetzen sei. Dies solle verhindern, dass „die Anweisung – etwa im Drang der übrigen Geschäfte – in Vergessenheit“ gerate. Entsprechendes sei hier aber nicht dargetan worden.

Schließlich hätte der Anwalt Vorsorge für den Fall treffen müssen, dass er krank wird und Fristen nicht alleine einhalten kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssten Anwältinnen und Anwälte zumindest allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen könne. Ein Vertreter hätte die Akte bereits während der Krankheitszeit bearbeiten können. Der Anwalt hatte aber nichts dazu vorgetragen, dass er in seiner Kanzlei irgendwie auf einen solche Fall vorbereitet war.

Quelle: BRAK