Berufsstand - 29. Juni 2023

Anwaltshonorar: Ministerium will Anforderungen an Rechnungen modernisieren

BRAK, Mitteilung vom 28.06.2023

Anwaltsvergütung kann nach geltendem Recht nur eingefordert werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine handschriftlich unterzeichnete Rechnung übersandt hat. Das Bundesjustizministerium plant, diese Anforderungen zu modernisieren. Dazu hat die BRAK Vorschläge unterbreitet.

Das Bundesjustizministerium plant, die Anforderungen an anwaltliche Honorarrechnungen zu modernisieren. Dazu soll § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geändert werden. Die Regelung sieht in ihrer geltenden Fassung vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern können. Das erfordert eine handschriftliche Unterschrift der Anwältin oder des Anwalts, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Mit den Reformplänen greift das Ministerium Anregungen sowohl aus der Anwaltschaft wie auch von Seiten von Mandantinnen und Mandanten auf, die immer häufiger digitale Rechnungen wünschen. Das Vorhaben soll losgelöst von der aktuellen Diskussion um eine Anpassung der anwaltlichen Gebühren umgesetzt werden.

In einem Schreiben ihres Schatzmeisters und zuständigen Präsidiumsmitglieds Michael Then hat die BRAK auf Bitte des Ministeriums ihre Änderungsvorschläge zu § 10 RVG unterbreitet.

Sie spricht sich dafür aus, bei Anwaltsrechnungen die Schrift- durch die Textform (unabhängig von der Zustimmung des Mandanten) zu ersetzen und § 10 RVG entsprechend zu ändern. Denn das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift passe nicht mehr in die digitale Lebenswirklichkeit. Entscheidend sei, dass die Rechnung richtig und angemessen sei und dass eine Rechtanwältin bzw. ein Rechtsanwalt die Verantwortung für sie übernehme; das sei auch bei Textform möglich.

Zum anderen empfiehlt die BRAK eine sprachliche Klarstellung zum Begriff des Einforderns in § 10 RVG. Zweck der Vorschrift sei es, den Mandanten in die Lage zu versetzen, ohne gerichtliche Hilfe anhand einer prüffähigen Schlussrechnung die Vergütungsforderung nachprüfen zu können. Faktisch wirke die Vorschrift aber als formale Hürde bei der Geltendmachung anwaltlicher Forderungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2023