Mit dem Verfahren DIVA II bietet die Finanzverwaltung die Möglichkeit, Steuerbescheide elektronisch bekanntzugeben und Dokumente elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Die elektronische Bekanntgabe eines Bescheids ist rechtsverbindlich und ersetzt den Papierbescheid. Die Bescheide/Dokumente werden im PDF-Format bereitgestellt.
Die Finanzverwaltung hat das Verfahren bereits Anfang 2023 auf DIVA II umgestellt.
Die Antragstellung für den digitalen Bescheid erfolgt mit DIVA II nicht mehr über DATEV Einkommensteuer, sondern über die Vollmachtsdatenbank (VDB). Damit ist sie unabhängig vom Veranlagungszeitraum und von der Steuerart möglich. Die Antragstellung in der Vollmachtsdatenbank gilt auch für elektronisch zum Abruf bereitgestellte Dokumente wie sonstige Schreiben oder Mitteilungen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Prozessablauf
Sobald Bescheide oder Dokumente elektronisch zum Abruf bereitstehen, informiert die Finanzverwaltung per E-Mail die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegte Adresse.
Der Abruf der Bescheide/Dokumente erfolgt über den DATEV Dokumentenkorb (Programmteil von DATEV Eigenorganisation compact/classic/comfort) oder die Cloud-Anwendung DATEV Kommunikation Finanzverwaltung.
Aktuell unterstützte Bescheide/Dokumente
Alle Bescheide zur Einkommensteuer – einschließlich Folge- und Änderungsbescheide – werden digital bereitgestellt. Seit Ende 2024 gilt dies auch für Gewerbesteuermessbescheide.
Die Bereitstellung weiterer Dokumente – wie beispielsweise GewSt-Zerlegungsbescheide, Stundungs- und Erlassbescheide sowie die dazugehörigen Mitteilungen und sonstigen Schreiben – ist derzeit bundeslandspezifisch geregelt. Den jeweils aktuellen Umfang der von DIVA II unterstützten Bescheidarten können Sie jederzeit hier nachlesen: Digitale Bescheide (DIVA II): Überblick – DATEV Hilfe-Center
Ausblick Änderung des § 122a AO zum 1. Januar 2026
Bis Ende 2025 ist die elektronische Bekanntgabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten möglich. Ab 2026 wird diese Zustimmung nicht mehr benötigt. Stattdessen kann die Finanzverwaltung Verwaltungsakte elektronisch bereitstellen, sofern der Empfänger dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Weitere Informationen